Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2007, Az. II ZR 154/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3765

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 154/06 vom 21. Mai 2007 [X.] [X.] hat am 21. Mai 2007 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerden der Beklagten zu 2 bis 7 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.], 13. Zivilsenat in [X.], vom 19. Mai 2006 werden zurückgewiesen, weil keiner der im [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzli-che Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden, weil hier ausschließ-lich die Erfüllung der primären Beitragspflicht in Rede steht und § 707 BGB deshalb nicht berührt ist (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - [X.], [X.], 1455, 1456). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu 2 und zu 3 jeweils 15,8 %, die Beklagten zu 4 bis 7 jeweils 17,1 % (§§ 97, 100 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 64.639,70 • Goette Kurzwelly [X.] Strohn Reichart Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 29.07.2005 - 2 O 171/04 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 19.05.2006 - 13 U 155/05 -

Meta

II ZR 154/06

21.05.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2007, Az. II ZR 154/06 (REWIS RS 2007, 3765)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3765

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