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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 3/07 vom 21. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Mai 2007 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des [X.] vom 30. Oktober 2006 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.
Gründe: Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 8. Mai 2006 ([X.], [X.], 1316, 1317) mit näherer Begründung ausgeführt hat, ist eine außeror-dentliche Beschwerde "wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit" in einem Verfahren nach § 99 [X.] jedenfalls nach Inkrafttreten des [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.]) unstatthaft. Die Antragsgegnerin vermag dem nichts Entscheidungserhebliches entgegenzusetzen. Sie muss sich deswegen damit abfinden, dass § 99 [X.] die weitere Beschwerde ausschließt und - nachdem sie bereits erfolglos die Anhörungsrüge nach § 29 a [X.] erhoben hat - der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten mit den Entscheidungen des [X.] erschöpft ist. 1 Selbst wenn man den außerordentlichen Rechtsbehelf mit der [X.] für statthaft halten wollte, wäre ihm der Erfolg zu versagen, weil keine Rede davon sein kann, dass der angefochtene Beschluss - wie die höchstrich- 2 - 3 - terliche Rechtsprechung früher formuliert hat - jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist. Goette Kurzwelly [X.] Strohn Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 22 O 646/04 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.10.2006 - [X.] -
Meta
21.05.2007
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2007, Az. II ZB 3/07 (REWIS RS 2007, 3761)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3761
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