Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2007, Az. II ZR 153/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3762

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 153/06 vom 21. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Mai 2007 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerden der Beklagten zu 5 bis 10 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.], 13. Zivilsenat in [X.], vom 19. Mai 2006 werden zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden, weil hier ausschließ-lich die Erfüllung der primären Beitragspflicht in Rede steht und § 707 BGB deshalb nicht berührt ist (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - [X.], [X.], 1455, 1456). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu 5 und zu 6 jeweils 13 %, die Beklagten zu 7 bis 10 jeweils 18,5 % (§§ 97, 100 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 22.299,66 • Goette Kurzwelly [X.] Strohn Reichart Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 27.02.2004 - 2 O 244/03 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 19.05.2006 - 13 U 43/04 -

Meta

II ZR 153/06

21.05.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2007, Az. II ZR 153/06 (REWIS RS 2007, 3762)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3762

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