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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS X ZR 3/08 vom 24. Juni 2008 in der [X.] - 2 - [X.] hat am 24. Juni 2008 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] beschlossen: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des [X.] werden der Klägerin und ihrer Streithelferin auferlegt, die ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen haben. Der Streitwert wird auf 150.000,-- • festgesetzt. Gründe: Nachdem die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, richtet sich die Kostenfolge nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Kosten dem [X.] aufzuerlegen, liegt nicht vor. Insbesondere genügt hierfür nicht die - im Üb-rigen im Widerspruch zum Kostenantrag des Beklagten stehende - Mutmaßung der Streithelferin der Klägerin, diese sei vom Beklagten unter Versprechen der Kostenübernahme zur Klagerücknahme veranlasst worden. 1 Da die Streithelferin als Streitgenossin der Klägerin gilt (vgl. [X.].Urt. v. 16.10.2007 - [X.], [X.], 60 [X.]. 44 - Sammelhefter II), haben die Klägerin und ihre Streithelferin die Gerichtskosten und die [X.] - 3 - chen Kosten des Beklagten nach § 121 Abs. 2 Satz 2 [X.], §§ 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen zu tragen (vgl. [X.], [X.]. v. 18.6.2007 - II ZB 23/06, [X.], 1102). [X.] [X.] Mühlens
Meier-Beck [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 17.07.2007 - 3 Ni 19/05 ([X.]) -
Meta
24.06.2008
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2008, Az. X ZR 3/08 (REWIS RS 2008, 3234)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3234
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