Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2008, Az. X ZR 39/08

X. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 758

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]HINWEISBESCHLUSS X ZR 39/08 vom 19. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat am 19. November 2008 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Ur-teil der 24. Zivilkammer des [X.] vom 28. Februar 2008 durch [X.]uss zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22. Dezember 2008. Gründe: [X.] Durch vorläufig vollstreckbares Versäumnisurteil vom 19. Mai 2005 wurde die Klägerin verurteilt, an die Beklagten 3.925,46 [X.] nebst Zinsen zu zahlen. Das Versäumnisurteil wurde durch [X.]eil vom 9. Februar 2006 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf. Die Klägerin zahlte den ausgeurteilten Betrag nebst Zinsen (insgesamt 4.492,92 [X.]) und legte [X.] ein. Wegen Eintritts der Verjährung wurden das Versäumnisurteil in der Berufungsinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen. 1 Die Klägerin nimmt die Beklagten nunmehr als Gesamtschuldner auf Rückerstattung des von ihr gezahlten Betrages nebst Zinsen in Anspruch. 2 - 3 - 3 Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klä-gerin könne gemäß § 214 Abs. 2 BGB das zur Befriedigung des verjährten [X.] Geleistete nicht mehr zurückfordern. Das Berufungsgericht hat das Ur-teil abgeändert und die Beklagten mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Die Revision hat es wegen grundsätzli-cher Bedeutung der Sache zugelassen. I[X.] Die Revision hat weder Aussicht auf Erfolg noch liegt ein [X.] vor (§ 552a ZPO). 4 Zwar kann gemäß § 214 Abs. 2 BGB das zur Befriedigung eines [X.] Anspruchs Geleistete nicht nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (vgl. § 813 Abs. 1 Satz 2 BGB) zurückgefordert werden. Voraussetzung ist [X.], dass mit der Zahlung der verjährte Anspruch zum Erlöschen gebracht wurde. Ein Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger - endgültig - bewirkt worden ist (§ 362 Abs. 1 BGB). Hieran fehlt es, wenn der Schuldner ohne Anerkennung seiner Schuld unter Vorbehalt einer Rückforderung ohne Veränderung der den Gläubiger treffenden Beweislast sei-ne Leistung erbringt ([X.], 267, 269; [X.], 357, 368). Ein solcher Vorbehalt ist in aller Regel anzunehmen, wenn die Zahlung des Schuldners an den Gläubiger aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren [X.]eils zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung erfolgt ([X.], 267, 269; [X.], [X.]. v. 24.6.1981 - [X.], NJW 1981, 2244; [X.]. v. 24.11.2006 - [X.] 6/05, NJW 2007, 1269, 1270). Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Zahlung vor Einlegung des Rechtsmittels erfolgt; denn der Schuldner muss bis zum Eintritt der formel-len Rechtskraft grundsätzlich davon ausgehen, dass der Gläubiger das vorläu-fig vollstreckbare [X.]eil nicht als abschließende Regelung des Streitverhältnis-ses hinnehmen will, sondern lediglich zahlt, um eine Vollstreckung des Titels 5 - 4 - auszuschließen (vgl. [X.], [X.]. v. 25.5.1976 - [X.], [X.], 1069 f.). 6 Vor diesem Hintergrund kann die Revision nur dann Erfolg haben, wenn nicht allein aus dem Vorliegen eines vorläufig vollstreckbaren Titels auf den Vorbehalt der Rückforderung der Leistung geschlossen werden darf, sondern beim Fehlen (hier nicht festgestellter) weiterer tatsächlicher Anhaltspunkte - wie etwa dem (konkreten) Drohen der Zwangsvollstreckung - davon auszugehen ist, dass der Schuldner mit seiner Zahlung die Forderung des Gläubigers aner-kennt und sie bedingungslos und endgültig tilgt. Das ist zu verneinen. In der Rechtsprechung des [X.] ([X.]. v. 25.5.1976 - [X.], - 5 - [X.], 1069 m.w.N.) ist bereits hinreichend geklärt, dass Zahlungen auf-grund eines vorläufig vollstreckbaren Titels grundsätzlich nur vorläufige Leis-tungen darstellen und nicht zur einer Erfüllung des geltend gemachten [X.] führen. Demgemäß tritt im [X.] entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch kein Grund für die Zulassung der Revision zutage. Melullis [X.] Mühlens

Meier-Beck [X.] Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt [X.]. Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.08.2007 - 32 C 418/07 (22) - [X.], Entscheidung vom 28.02.2008 - 2/24 [X.]/07 -

Meta

X ZR 39/08

19.11.2008

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2008, Az. X ZR 39/08 (REWIS RS 2008, 758)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 758

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.