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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS X ZR 64/05 vom 7. März 2006 in der [X.]- 2 - Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 7. März 2006 durch [X.] Melullis, [X.], die Richte-rin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] beschlossen: Der Antragstellerin [X.] Inhaberin [X.]
wird Einsicht in die Akten des [X.] gewährt. Von der Akteneinsicht sind folgende Aktenteile ausgenommen: [X.] ([X.]), [X.], mit dem Wort "Gegen" beginnender 6. Absatz, sowie [X.]. 108; [X.]I ([X.]), [X.]. 17, mit dem Wort "Die" beginnender 2. Absatz. Gründe: Nach § 99 Abs. 3 [X.] ist der Antragstellerin die begehrte Akteneinsicht zu gewähren, soweit nicht die Klägerin ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan hat. Letzteres ist nicht der Fall, soweit die Klägerin der [X.] widersprochen hat, weil die Akten Angaben zu vom Beklagten [X.] eingeräumten Lizenzen enthalten. Insoweit käme allenfalls ein entgegen- 1 - 3 - stehendes Interesse des Beklagten in Betracht, der jedoch der Akteneinsicht nicht widersprochen hat. [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 23.02.2005 - 4 Ni 26/04 ([X.]) -
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07.03.2006
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2006, Az. X ZR 64/05 (REWIS RS 2006, 4685)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4685
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