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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS X ZR 197/03
vom 12. Juli 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - [X.] hat am 12. Juli 2005 durch [X.] [X.], [X.], die Richte-rin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] beschlossen:
Der Beschluß des Senats vom 26. April 2005 wird wie folgt ergänzt: Die [X.] zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdever-fahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit be-trägt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die [X.] 7.699,38 • und für die außergerichtlichen Kosten 38.346,89 • mit der Maßgabe, daß diese im [X.] zur Klägerin nur in Höhe von 20 % anzusetzen sind.
Gründe:
Der Senat folgt der Rechtsprechung des V. Senats des [X.] in seinem Beschluß vom 17. Dezember 2003 ([X.], [X.]. 2004, 559 ff.). Das Beschwerdeverfahren ist durch die Entscheidung des Se-nats vom 26. April 2004 teilweise abgeschlossen. Die Beschwerde im übrigen - 3 - wird als Revisionsverfahren fortgesetzt und bildet mit dem zurückgewiesenen Teil der Beschwerde daher keine Einheit mehr.
Da wegen der beschränkten Zulassung der Revision unterschiedliche Gegenstandswerte für die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revision anzu-setzen sind, erfaßt die Kostenentscheidung des Revisionsverfahrens nicht die außergerichtlichen Gebühren für den erfolglosen Teil der Beschwerde. Diese sind nach dem [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde nur in Höhe des erfolglosen Teils der Nichtzulassungsbeschwerde anzusetzen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemißt sich für die Gerichtskosten nach dem erfolglosen Teil der Beschwerde.
[X.] [X.] Mühlens
RiBGH Prof. Dr. Meier-Beck
ist urlaubsbedingt [X.]
send und deshalb gehindert
zu unterschreiben.
[X.] [X.]
Meta
12.07.2005
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2005, Az. X ZR 197/03 (REWIS RS 2005, 2607)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2607
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