Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2004, Az. I ZR 204/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2168

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL [X.]/01 Verkündet am: 22. Juli 2004 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.]
[X.] § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2
a) Der Verkehr kann in besonders gelagerten Fällen einen Bestandteil eines angegriffenen zusammengesetzten Zeichens auch im Sinne eines sonst selbständig verwendeten Zweitkennzeichens auffassen. In einem solchen Fall kann eine Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke und dem an-gegriffenen Zeichen auch durch eine Ähnlichkeit der Klagemarke mit diesem [X.] begründet sein.
b) Für den Warensektor "Schuhe und Schuhwaren" ist im Regelfall nicht davon auszugehen, daß bei einem zusammengesetzten Wortzeichen die Herstel-lerangabe in der Sicht des Verkehrs nicht ins Gewicht fällt und den Gesamt-eindruck der Marke nicht mitprägt.
c) Zur Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn, wenn in einem angegriffenen Zeichen ein mit dem Unternehmenskennzeichen und der Marke der Klägerin identischer Wortbestandteil aufgeführt ist.

[X.], [X.]. v. 22. Juli 2004 - [X.]/01 - OLG [X.]
LG [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 13. Mai 2004 durch [X.] v. [X.], Prof. [X.], [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 19. Juni 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Klägerin das [X.]eil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 31. [X.] 2000 wie folgt abgeändert:

[X.] Die Beklagte wird weiter verurteilt,
1. c) es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Wort-/ Bildmarke [X.]98 19 751 "Sixtyseven by [X.] Inter" entsprechend der nachstehend wiedergegebenen A[X.]il-dung - 3 -

zu gebrauchen; 2. in die Löschung der vorstehend wiedergegebenen Wort-/ Bildmarke [X.]98 19 751 "Sixtyseven by [X.] Inter" einzuwilligen;
3. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu [X.]) bezeichneten Handlungen Auskunft zu erteilen und zwar unter Angabe a) der Mengen der ausgelieferten Schuhe und Stiefel,

b) des mit den Schuhen und Stiefeln erzielten Gesamtum-satzes,
c) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abneh-mer vorstehend bezeichneter Schuhe und Stiefel,
d) des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüs-selt nach Werbeträgern, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) des mit den Schuhen und Stiefeln erzielten Gewinns unter Angabe sämtlicher Kostenfaktoren, - 4 -
soweit hierbei die [X.] wurde.
4. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verurteilung zur Unterlassung gemäß Ausspruch zu [X.]) wird der [X.] bis zu 250.000 •, ersatzweise [X.] bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

I[X.] Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Kläge-rin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den vorstehend unter [X.]) bezeichneten Handlungen entstanden ist und künf-tig entstehen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das [X.]eil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin firmiert seit 1965 unter "[X.]". Sie gehört zu den größten Jeansherstellern in [X.]. Spätestens seit 1996 vertreibt sie auch Schuhe. - 5 - Die Klägerin ist Inhaberin der am 2. März 1959 für "Bekleidungsstücke, ausgenommen gewirkte und gestrickte" eingetragenen Wortmarke Nr. 722 702 "[X.]", der mit Priorität vom 25. April 1981 für "Schuhe" eingetragenen Wortmarke Nr. 1 058 413 "[X.]" und der u.a. für "Bekleidungsstücke, Sportbekleidung, Bekleidungsstücke aus Leder, Gürtel für Bekleidung, Schuh-waren, Sportschuhe" am 4. September 1995 angemeldeten und am 9. Januar 1996 eingetragenen nachfolgenden Wort-/Bildmarke [X.]95 36 135

Die am 18. September 1995 gegründete, in [X.] ansässige Beklagte stellt Schuhwaren her und firmiert unter "[X.]". Sie ist Inhaberin der für "Schuhe und Schuhwaren" am 7. April 1998 angemeldeten und am 13. Mai 1998 eingetragenen [X.] 751, wie sie im Klage-antrag zu [X.]) wiedergegeben ist.
Während der vom 6. bis 8. Februar 1998 dauernden Fachmesse "Inter-jeans" in [X.] stellte die Beklagte mit dem Zeichen "[X.]" versehene Schuhe aus. Auf der Fachmesse "G.D.S.", die in der [X.] vom 17. bis 20. September 1998 in [X.] stattfand, verwandte sie auf ihrem Messe-stand einen ihrer [X.] 751 entsprechenden Aufsteller.
Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Firmen- und Markenrechte durch die Beklagte. Sie hat behauptet, ihre Firma und ihre Marken verfügten über eine außerordentlich hohe Bekanntheit. - 6 - Mit einem nicht in die Revisionsinstanz gelangten Teil der Klage hat die Klägerin von der [X.] verlangt, es zu unterlassen, im geschäftlichen [X.] zur Kennzeichnung ihres auf den Vertrieb von Schuhen und Stiefeln ge-richteten Geschäftsbetriebs die Bezeichnung "[X.] BOOTS & SHOES" und/oder "[X.] [X.] [X.]" zu benutzen sowie Schuhe und Stiefel unter dem Zeichen "[X.]" anzubieten (Klageanträge zu [X.] und b).
Darüber hinaus hat die Klägerin beantragt,

[X.] die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurtei-len,
1. c) es zu unterlassen, die [X.] 751 "Sixtyseven by [X.] Inter" entsprechend der nachste-hend wiedergegebenen A[X.]ildung

zu gebrauchen; - 7 - [X.] 2. in die Löschung der vorstehend wiedergegebenen Wort-/ Bildmarke [X.]98 19 751 "Sixtyseven by [X.] Inter" einzu-willigen;
[X.] 3. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu [X.]) bezeich-neten Handlungen Auskunft zu erteilen und zwar unter Angabe a) der Mengen der ausgelieferten Schuhe und Stiefel,

b) des mit den Schuhen und Stiefeln erzielten Gesamtumsatzes,
c) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer vor-stehend bezeichneter Schuhe und Stiefel,
d) des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) des mit den Schuhen und Stiefeln erzielten Gewinns unter Angabe sämtlicher Kostenfaktoren,
soweit hierbei die [X.] 751 gebraucht wurde.
I[X.] festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den vorstehend unter [X.] bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig ent-stehen wird.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

Das [X.] hat den [X.] zu [X.]) und b) und den darauf gerichteten Anträgen auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung stattgege-ben und die Klageanträge zu [X.]) und [X.] und die darauf bezogenen Anträge zu [X.] (Auskunftsantrag) und [X.] ([X.]) abgewie-sen (LG [X.] Mitt. 2001, 456). Die dagegen gerichteten Berufungen der Parteien hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. - 8 - Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie weiterhin eine Verurteilung der [X.] nach den [X.] zu [X.]) und [X.] sowie nach dem darauf bezogenen Auskunfts- und dem Feststellungsantrag erstrebt. Entscheidungsgründe:

[X.] Über den Revisionsantrag ist, da die Revisionsbeklagte trotz ord-nungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, auf Antrag der Revisionsklägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden.
I[X.] Das Berufungsgericht hat die gegen den Gebrauch und auf die Lö-schung der Marke der [X.] gerichteten Ansprüche der Klägerin nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und [X.], Abs. 5 und Abs. 6, § 15 Abs. 2 und Abs. 3 i.V. mit Abs. 4 [X.] und den darauf bezogenen Auskunfts- und den Schadensersatzan-spruch verneint. Dazu hat es ausgeführt:
Die Wort-/Bildmarke der [X.] sei mit den Zeichen der Klägerin nicht verwechselbar. Es fehle an der erforderlichen Zeichenähnlichkeit. Die Marke der [X.] werde in ihrem Gesamteindruck nicht durch den Bestandteil "[X.]" in einer Weise geprägt, daß ihre weiteren Bestandteile für den Verkehr zurückträten und vernachlässigt werden könnten. Dies gelte selbst dann, wenn zugunsten der Klägerin von einer überdurchschnittlichen [X.] der angeblich bekannten "[X.]"-Zeichen auszugehen sei. Die Schrift "by [X.] Inter Sl Spain" sei das unauffälligste und kleinste Element der Marke der [X.], die nach ihrer grafischen Gestaltung durch das fünffach wiederholte Element "Sixtyseven" und die Zahl "67" beherrscht werde. Selbst eine Gleichgewichtigkeit des Bestandteils "by [X.] Inter Sl - 9 - Spain" mit dem Element "Sixtyseven" sei nicht ausreichend, um von der [X.] des Kollisionszeichens durch den Wortbestandteil "[X.]" auszugehen. Endgültig entfalle die Eignung des Bestandteils "by [X.] Inter Sl Spain", weil es sich eindeutig um eine Herstellerangabe [X.]. Für den Produktbereich "Schuhe" habe die Klägerin aber nicht vorgetra-gen, daß der Verkehr die Ware nach dem Namen des Herstellers unterscheide, wie dies bei Bekleidung der Fall sei. Dagegen spreche auch die fehlende Wa-renähnlichkeit zwischen Schuhen und Bekleidungsstücken.
[X.][X.] Die Revision ist begründet. Sie führt zur Verurteilung nach den von der Klägerin in der Revisionsinstanz weiterverfolgten [X.].
1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ge-gen die Benutzung der [X.] 751 der [X.] aufgrund ihrer prioritätsälteren Marken Nr. 1 058 413 und [X.]95 36 135 nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 [X.] zu.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist es Dritten untersagt, ohne Zu-stimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu be-nutzen, wenn wegen der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Ähn-lichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstlei-stungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Die Beurtei-lung der Verwechslungsgefahr [X.] des § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist unter Be-rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesonde-re der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeich-neten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kenn[X.] der älteren Marke, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder [X.] - stungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kenn[X.] der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. [X.], [X.]. v. 15.1.2004 - I ZR 121/01, [X.], 763, 764 - d-c-fix/[X.]; [X.]. v. 19.2.2004 - I ZR 172/01, [X.], 909, 912 - [X.]).
b) Zwischen den Waren, für die die Klagemarken Nr. 1 058 413 und [X.]95 36 135 eingetragen sind (Schuhe und Schuhwaren), und den Waren, für die die [X.] beansprucht, besteht [X.].
c) Das Berufungsgericht hat zugunsten der Klägerin eine überdurch-schnittliche Kenn[X.] ihrer Marken unterstellt. Die Beklagte ist dem Vortrag der Klägerin zur Bekanntheit ihrer Kennzeichenrechte entgegengetre-ten. Im Revisionsverfahren ist daher der Entscheidung nur eine normale [X.] der Klagemarken von Hause aus zugrunde zu legen.
d) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.], zwischen den Marken der Klägerin und der [X.] 751 der [X.] bestehe keine Zeichenähnlichkeit.
aa) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist, wie das Berufungsge-richt nicht verkannt hat, von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, daß es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einan-der gegenüberstehenden Zeichen ankommt (vgl. [X.], [X.]. v. 30.10.2003 - [X.], [X.], 235, 237 = [X.], 360 - [X.]; [X.]. v. 13.11.2003 - [X.], [X.], 240 = [X.], 355 - [X.]/ [X.]). Das schließt es aber nicht aus, daß einem einzelnen Zeichenbestand-teil unter Umständen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende [X.] - [X.] beizumessen und deshalb bei Übereinstimmung von Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen zu bejahen ist. Dies setzt voraus, daß die anderen Be-standteile im Rahmen des Gesamteindrucks weitgehend in den Hintergrund treten. Nicht ausreichend ist es danach, daß der übereinstimmende Bestandteil für den Gesamteindruck des Zeichens lediglich mitbestimmend ist. Dies gilt un-abhängig davon, ob die prioritätsältere Marke oder das angegriffene Zeichen die zusätzlichen Bestandteile aufweist (vgl. [X.], [X.]. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, [X.], 880, 881 = [X.], 1228 - [X.], m.w.N.). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
[X.]) Bei einer angegriffenen Gestaltung kann der Verkehr unter [X.] aufgrund der Aufmachung, bestimmter Werbemaßnahmen oder Kenn-zeichnungsgewohnheiten allgemein oder auf dem betreffenden [X.] einzelnen Elementen eine eigenständige, von der Kennzeichnungsfunktion an-derer Bestandteile unabhängige Kennzeichnungsfunktion zuerkennen (vgl. [X.], [X.]. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, [X.], 171, 174 = [X.], 1315 - [X.]). In entsprechender Weise kann der Verkehr in besonders ge-lagerten Fällen bei einem zusammengesetzten Zeichen einen Zeichenbestand-teil auch im Sinne eines sonst selbständig verwendeten Zweitkennzeichens auf-fassen. Wäre davon im Streitfall für den Wortbestandteil "by [X.] Inter Sl Spain" auszugehen, könnte eine Verwechslungsgefahr zwischen den Klage-marken und dem angegriffenen Zeichen auch durch eine Ähnlichkeit mit diesem [X.] begründet sein.
Ob dem Bestandteil "by [X.] Inter Sl Spain" in der [X.] der [X.] eine solche selbständige kennzeichnende Funktion zukommt, ist eine Tatfrage. Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht - 12 - getroffen, obwohl ein entsprechendes Verständnis des Verkehrs gerade wegen des auf einen Hersteller hinweisenden Zusatzes "by" in der [X.] naheliegend ist. Dies nötigt jedoch nicht zu einer Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz zur Nachholung der entsprechenden Feststellungen.
[X.]) Im Streitfall ist, auch wenn auf den Eindruck der [X.] der [X.] in ihrer Gesamtheit abgestellt wird, nicht von (vollständiger) Zeichen-unähnlichkeit auszugehen.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann der Wortbestandteil "by [X.] Inter Sl Spain" bei der Beurteilung des Gesamteindrucks der [X.] der [X.] nicht deshalb vernachlässigt werden, weil es sich erkennbar um den [X.] handelt. Allerdings kommt dem Bestandteil eines [X.], der für den Verkehr erkennbar nicht das Produkt, sondern das dahinter-stehende Unternehmen bezeichnet, regelmäßig keine prägende Bedeutung zu. Denn der Verkehr wird bei zusammengesetzten Zeichen, insbesondere bei der Kombination mehrerer Wortbestandteile, zu denen eine dem Verkehr bekannte oder als solche erkennbare Unternehmenskennzeichnung gehört, die eigentli-che Produktkennzeichnung nicht in der Unternehmenskennzeichnung, sondern in den anderen Bestandteilen erblicken ([X.], [X.]. v. 14.3.1996 - [X.], [X.], 404, 405 = [X.], 739 - [X.]; [X.]. v. [X.] - I ZR 143/98, [X.], 164, 166 = [X.], 165 - [X.]). In der Rechtsprechung des [X.] ist jedoch anerkannt, daß einer Herstellerangabe als Bezeichnungsbestandteil nicht stets eine (mit-)prägende Bedeutung für den Gesamteindruck der Marke abzusprechen ist. Vielmehr kommt es letztlich auf die Beurteilung des Einzelfalls an, ob die Herstellerangabe aus Sicht des Verkehrs in den Hintergrund tritt oder nicht (vgl. [X.], [X.]. v. 14.3.1996 - [X.], [X.], 406, 407 = [X.], - 13 - 567 - [X.]; [X.]. v. 26.4.2001 - I ZR 212/98, [X.], 167, 169 = [X.], 1320 - Bit/Bud; [X.]. v. 20.12.2001 - I ZR 78/99, [X.], 342, 344 = [X.], 326 - [X.]/[X.]). Insoweit sind die besonderen [X.] der Zeichengestaltung und der üblichen Bezeichnungsgewohnhei-ten auf dem jeweiligen Warensektor von Bedeutung.
Für den Modebereich hat der Senat aufgrund der dort üblichen Kenn-zeichnungsgewohnheiten wiederholt angenommen, daß der Verkehr daran ge-wöhnt ist, den Herkunftshinweis in der Herstellerangabe zu sehen ([X.] [X.], 406, 407 - [X.]; [X.], [X.]. v. 18.4.1996 - I ZB 3/94, [X.], 774 - falke-run/[X.]; [X.]. v. 2.7.1998 - I ZB 36/95, [X.], 1014, 1015 = [X.], 988 - [X.]). Anders als das Berufungsgericht meint, sind die für den [X.] maßgeblichen Kennzeichnungsgewohnheiten auch bei Schuhen und Schuhwaren üblich, die ebenfalls zum [X.] zählen (vgl. auch den der Entscheidung [X.] [X.], 1014 f. - [X.] - zugrun-deliegenden Sachverhalt, in dem die Zeichen Schutz ebenfalls für Schuhwaren beanspruchten). Es entspricht der Lebenserfahrung, daß eine Vielzahl von Un-ternehmen ihre Schuhe mit der Herstellerangabe kennzeichnet.
Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks der [X.] der [X.] kann danach die Herstellerangabe nicht außer Betracht bleiben.
[X.]) Zu Recht macht die Revision geltend, daß die Herstellerbezeichnung "[X.]" in der Marke der [X.] deren Gesamteindruck mitprägt.
Das [X.], auf dessen Entscheidung das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat angenommen, bei der von der [X.] benutzten Be-zeichnung "[X.] [X.] [X.]" sei allein die Bezeichnung "[X.]" - 14 - prägend, während die Bestandteile "[X.]" als Abkürzung für "International" und "[X.]" als Angabe der Rechtsform ([X.]) nur beschreibend seien. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die weitere An-gabe "Spain" hat als geographische Angabe beschreibenden Charakter und wird vom Verkehr in der Regel nur als Sachhinweis zur Unterrichtung des Pu-blikums und nicht als Teil der Herstellerangabe verstanden (vgl. [X.] [X.], 167, 170 - Bit/Bud, m.w.N.). Von den Wortbestandteilen "[X.] Inter Sl Spain" der [X.] hat danach allein "[X.]" eine herkunftshinwei-sende Funktion.
Der Gesamteindruck der Marke der [X.] wird auch durch diese in ihr enthaltene Herstellerangabe mitbestimmt. Der Verkehr wird in ihr entspre-chend der Funktion der Marke den Hinweis auf die Ursprungsidentität der Ware sehen, die ihm die Gewähr bietet, daß alle Waren, die derart gekennzeichnet sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt worden sind, das für die Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. hierzu [X.], [X.]. v. 12.11.2002 - Rs. [X.]/01, [X.]. 2002, [X.] [X.]. 48 = [X.], 55 = [X.], 1415 - [X.]). An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, daß die Marke der [X.] neben den Wortbestandteilen weitere Bild-bestandteile enthält. Zu Recht macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, daß diese Bildbestandteile eine Mitprägung des Gesamteindrucks der Marke der [X.] durch die Herstellerangabe nicht ausschließen.
Wird die Marke der [X.] durch die Herstellerangabe aber [X.], kann von einer vollständigen Zeichenunähnlichkeit zwischen den Klage-marken und der [X.] der [X.] nicht ausgegangen werden. - 15 - e) Die Zeichenähnlichkeit zwischen den "[X.]"-Marken der Klägerin und der Wort-/Bildmarke der [X.] in ihrer Gesamtheit ist trotz [X.] bei normaler Kenn[X.] allerdings zu gering, um eine unmittelba-re Verwechslungsgefahr zu begründen.
f) Im Streitfall ist jedoch von einer Verwechslungsgefahr im weiteren [X.] auszugehen.
Ist eine Marke zugleich Unternehmenskennzeichen, so kann eine Ver-wechslungsgefahr im weiteren Sinne zu bejahen sein, wenn der Verkehr die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Überein-stimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Markeninhabern ausgeht (vgl. [X.], [X.]. v. 30.11.1993 - Rs. [X.]/91, [X.]. 1993, [X.] [X.]. 36 und 37 = GRUR 1994, 286 = [X.], 294 - [X.]; [X.], [X.]. v. 25.3.2004 - I ZR 289/01, [X.], 907, 909 - Kleiner Feigling, m.w.N.). So liegen die Dinge im vorliegenden Fall. Die Klägerin benutzt "[X.]" auch als Unternehmenskennzeichen. Die ange-sprochenen Verkehrskreise erkennen in der [X.] den mit dem [X.] der Klägerin identischen Wortbestandteil infolge der Herausstellung durch das vorangestellte "by" ohne weiteres als Herstelleranga-be. Unter Berücksichtigung der Identität der Waren, für die die Klagemarken Nr. 1 058 413 und [X.]95 36 135 und die Marke der [X.] Schutz [X.], wird der Verkehr bei der mit dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin identischen Herstellerangabe in der [X.] von wirtschaftli-chen Zusammenhängen zwischen den Markeninhabern ausgehen.

2. Der auf Einwilligung in die Löschung der Wort-/Bildmarke der [X.] gerichtete Klageantrag zu [X.] ist nach § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 51, § 9 - 16 - Abs. 1 Nr. 2 [X.] begründet. Die Klagemarken Nr. 1 058 413 und [X.]95 36 135 sind ältere Rechte, bei denen die Gefahr von Verwechslungen mit der Marke der [X.] [X.] von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] besteht (vgl. vorstehend Abschn. [X.]).
3. [X.] (Klageantrag zu [X.]) folgt aus § 14 Abs. 6 [X.]. Die Beklagte hat die Markenrechte der Klägerin schuldhaft verletzt. Ein etwaiger Rechtsirrtum vermag die Beklagte nicht zu entlasten. Denn sie mußte eine von ihrer eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der recht-lichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen (vgl. [X.], [X.]. v. 11.4.2002 - I ZR 317/99, [X.], 706, 708 = [X.], 691 - vossius.de). Die Verurteilung zur Auskunftserteilung (Klageantrag zu [X.]) be-ruht auf § 19 [X.], § 242 BGB.
4. Die in der Revisionsinstanz weiterverfolgten Klageanträge zu [X.]), 2 und 3 sowie [X.] sind weiterhin wegen Verletzung der Firma der Klägerin nach § 15 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 19 [X.], § 242 BGB begründet.
a) Der Firmenbestandteil "[X.]" ist originär schutzfähig. Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des vollständigen Firmen-namens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen [X.] von § 5 Abs. 2 [X.] beansprucht werden, sofern es sich um einen unterscheidungsfähi-gen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmen-bestandteil in Alleinstellung verwendet worden ist, und ob sie sich im Verkehr - 17 - durchgesetzt hat ([X.], [X.]. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, [X.], 898 = [X.], 1066 - defacto, m.w.N.).
b) Zu Recht macht die Revision geltend, daß zwischen dem Unterneh-menskennzeichen "[X.]" der Klägerin und der [X.] der [X.] Verwechslungsgefahr [X.] von § 15 Abs. 2 [X.] besteht. Bei der Beur-teilung der Verwechslungsgefahr, die unter Berücksichtigung aller maßgebli-chen Umstände vorzunehmen ist, besteht eine Wechselwirkung zwischen dem [X.] der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der [X.] des Kennzeichens der Klägerin und der Nähe der [X.] ([X.] [X.], 898 - defacto; [X.], [X.]. v. 27.11.2003 - [X.], [X.], 758, 759 = [X.] 2004, 189 - [X.]).
Zwischen den Tätigkeitsbereichen der Parteien, die beide Schuhe ver-treiben, besteht Branchenidentität. Der Firmenbestandteil "[X.]" verfügt von Hause aus über durchschnittliche Kenn[X.]. Diese ist im Revisions-verfahren der Prüfung der Verwechslungsgefahr zugrunde zu legen, weil das Berufungsgericht eine gesteigerte Kenn[X.] nicht festgestellt hat. Zwischen dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und der Marke der [X.] besteht Zeichenähnlichkeit (vgl. Abschn. [X.] d). Diese begründet im Streitfall zwar keine unmittelbare Verwechslungsgefahr, sondern aus den unter [X.] f angegebenen Gründen eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne (zur Anwendung der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne bei § 15 Abs. 2 [X.]nG: [X.] 130, 134, 138 - [X.] Spielkartenfabrik; [X.], [X.]. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96, [X.], 492, 494 = [X.], 523 - [X.]; [X.], 898, 900 - defacto). - 18 - c) Der Klageantrag auf Einwilligung in die Markenlöschung ist nach § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 51 i.V. mit § 12 [X.] begründet. Der Schadenser-satz- und der Auskunftsanspruch folgen aus § 15 Abs. 5, § 19 [X.] und § 242 BGB.
[X.] [X.] beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entschei-dung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 2 ZPO.

v. [X.] [X.]Büscher

Schaffert Bergmann

Meta

I ZR 204/01

22.07.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2004, Az. I ZR 204/01 (REWIS RS 2004, 2168)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2168

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