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PDF anzeigen5 StR 548/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 12. Dezember 2001in der Strafsachegegen1.2.wegen fahrlässiger Tötung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Dezember 2001beschlossen:Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 25. Juli 2001 wird nach § 349Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels unddie dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.[X.]eDie Nebenklägerin rügt mit ihrem Rechtsmittel allein die fehlerhafteBemessung der gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen. Nach§ 400 Abs. 1 StPO hat ein Nebenkläger jedoch nur ein beschränktes [X.] -fechtungsrecht. [X.] ist danach eine Revision, die sich lediglich ge-gen die verte Rechtsfolge Œ hier die Strafhöhe Œ richtet (vgl. [X.] § 400 Abs. 1 Zulssigkeit 1).Harms Basdorf [X.]
Meta
12.12.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. 5 StR 548/01 (REWIS RS 2001, 220)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 220
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