Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2009, Az. 2 StR 186/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2104

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 14. August 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung u. a. hier: Revision der Nebenklägerin B. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 14. August 2009 ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 20. Januar 2009 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in zwei Fällen und wegen Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in [X.] und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter ab-sichtlicher schwerer Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Einziehung verschiedener Gegenstände angeordnet. 1 Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Nebenklägerin, die die —Verletzung formellen und materiellen Rechtsfi rügt. 2 Die Revision ist unzulässig. 3 - 3 - Der Revisionsbegründung, die weder Vortrag zur Verletzung von [X.] noch nähere Ausführungen zur Sachrüge enthält, ist nicht zu ent-nehmen, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs we-gen einer anderen oder einer weiteren Gesetzesverletzung angegriffen wird, die zum [X.] als Nebenkläger berechtigt. Eine Beschwer im Schuldspruch ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Nebenkläger können aber nach der ausdrückli-chen gesetzlichen Regelung in § 400 Abs. 1 StPO ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines [X.], der deutlich macht, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. [X.] [X.]R StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5 sowie den Beschluss des Senats vom 6. Juni 2008 [X.] 2 StR 189/08). Eine entsprechende Auslegung ist hier nicht möglich. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. [X.] [X.]R StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), liegt nicht vor. 4 Rissing-van Saan Ri[X.] Rothfuß ist wegen Fischer

Urlaubs an der Unterschrift

gehindert Rissing-van Saan

Roggenbuck Schmitt

Meta

2 StR 186/09

14.08.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2009, Az. 2 StR 186/09 (REWIS RS 2009, 2104)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2104

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.