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PDF anzeigen [X.] vom 14. August 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung u. a. hier: Revision der Nebenklägerin B. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 14. August 2009 ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 20. Januar 2009 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in zwei Fällen und wegen Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in [X.] und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter ab-sichtlicher schwerer Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Einziehung verschiedener Gegenstände angeordnet. 1 Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Nebenklägerin, die die —Verletzung formellen und materiellen Rechtsfi rügt. 2 Die Revision ist unzulässig. 3 - 3 - Der Revisionsbegründung, die weder Vortrag zur Verletzung von [X.] noch nähere Ausführungen zur Sachrüge enthält, ist nicht zu ent-nehmen, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs we-gen einer anderen oder einer weiteren Gesetzesverletzung angegriffen wird, die zum [X.] als Nebenkläger berechtigt. Eine Beschwer im Schuldspruch ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Nebenkläger können aber nach der ausdrückli-chen gesetzlichen Regelung in § 400 Abs. 1 StPO ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines [X.], der deutlich macht, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. [X.] [X.]R StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5 sowie den Beschluss des Senats vom 6. Juni 2008 [X.] 2 StR 189/08). Eine entsprechende Auslegung ist hier nicht möglich. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. [X.] [X.]R StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), liegt nicht vor. 4 Rissing-van Saan Ri[X.] Rothfuß ist wegen Fischer
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert Rissing-van Saan
Roggenbuck Schmitt
Meta
14.08.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2009, Az. 2 StR 186/09 (REWIS RS 2009, 2104)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2104
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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