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PDF anzeigen[X.] vom 9. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. hier: Revision der Nebenklägerin P. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2010 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 24. November 2009 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, unerlaubtem Führen eines einer Schusswaffe gleichgestellten Gegenstandes und unerlaubtem Umgang mit [X.] zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. 1 Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Nebenklägerin, die die allgemeine Sachrüge erhoben hat. 2 Die Revision ist unzulässig. 3 Der Revisionsbegründung ist nicht zu entnehmen, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer anderen oder einer weiteren Gesetzesverletzung angegriffen wird, die zum [X.] als Neben-kläger berechtigt. Nebenkläger können ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird (§ 80 Abs. 3 [X.], § 400 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch für die möglicherweise von der Nebenklägerin erstrebte 4 - 3 - Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ([X.], 166). Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Re-gel eines [X.], der deutlich macht, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. [X.] [X.]R StPO § 400 Abs. 1 Zu-lässigkeit 10 sowie den Beschluss des Senats vom 9. Dezember 2009 [X.] 2 [X.]). [X.] Fischer Roggenbuck Appl Bender
Meta
09.06.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2010, Az. 2 StR 146/10 (REWIS RS 2010, 6066)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6066
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