Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2004, Az. VI ZR 65/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 467

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[X.]/04
vom 30. November 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 30. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Gegenvorstellung des [X.] gegen die Streitwertfestsetzung im [X.] vom 28. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe: Der Kläger, ein Rechtsanwalt, der die Beklagte, die mit Mode handelt, in den Vorinstanzen erfolgreich wegen unaufgefordert versandter E-Mail-Werbung in Anspruch genommen hat, wendet sich mit seiner Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwertes des Revisionsverfahrens auf 3.000 • im [X.] vom 28. Juni 2004, in welchem die Beklagte, nachdem sie die Revision gegen das am 11. September 2003 verkündete Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] in [X.] zurückgenommen hatte, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt worden ist. Der Senat ist bei seiner Streitwert-festsetzung einem entsprechenden Beschluß des [X.] vom 11. September 2003 gefolgt, dem der Kläger bislang nicht entgegengetreten war. Nunmehr meint der Kläger, der sich selbst vertreten hat und für sich ein eigenes [X.] im Sinne des § 10 [X.] reklamiert, der Streitwert sei im Hinblick auf im vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren, in anderen Entscheidungen des [X.] und weiterer Instanzgerichte - 3 - höher festgesetzte Streitwerte zu niedrig, weil der volkswirtschaftliche Gesamt-schaden durch unerlaubte E-Mail-Werbung dabei nicht hinreichend berücksich-tigt werde. Dieser Auffassung vermag der erkennende Senat nicht beizutreten, da sich die Streitwertfestsetzung im vorliegenden Fall nicht an einem etwaigen volkswirtschaftlichen Gesamtschaden unerlaubter E-Mail-Werbung orientiert, sondern an dem Interesse des [X.] im Einzelfall, durch die entsprechende Werbung der Beklagten nicht belästigt zu werden. Diese Belästigung hat das [X.] in tatrichterlicher Würdigung als "verhältnismäßig geringfügig" bezeichnet. Hiermit korrespondiert der im [X.] vom 28. Juni 2004 auf 3.000 • festgesetzte Streitwert.

Müller [X.] [X.]

[X.]

[X.]

Meta

VI ZR 65/04

30.11.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2004, Az. VI ZR 65/04 (REWIS RS 2004, 467)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 467

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