Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. VI ZR 332/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 140

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[X.] ZR 332/04 vom 20. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Dezember 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die als Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Be-schluss des erkennenden Senats vom 8. November 2005 zu wer-tende Eingabe der Prozessbevollmächtigten des Beklagten gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Entschei-dung. Gründe: Der erkennende Senat hat den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert in Übereinstimmung mit der unbeanstandet gebliebenen Entschei-dung der Vorinstanz auf 5.800,82 • festgesetzt. Davon entfielen auf die [X.] • (vgl. Beschluss des [X.] vom 29. Juli 2004). Durch diese Festsetzung, die auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist (§§ 61 Abs. 1, 32 Abs. 1 RVG), werden die Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht entgegen der gesetzlichen Rege-lung beschwert. Eine Grundlage für eine höhere Bewertung der geltend ge-machten Feststellungsklage ist nicht ersichtlich und nicht dargetan. - 3 - Zwar ist richtig, dass der Kläger nach den Feststellungen des erstin-stanzlichen Urteils vorgetragen hat, er leide aufgrund des Tinnitus unter erheb-lichen Konzentrationsstörungen, so dass er in der Ausübung seines Berufs er-heblich eingeschränkt sei. Ebenso sei seine Lebensqualität durch den Tinnitus erheblich beeinträchtigt. Das gestattet jedoch nicht die Annahme eines höheren als des festgesetzten Streitwerts. Vortrag des [X.], mit welchem er [X.] wegen dieser Beeinträchtigung im Wege der Feststellungsklage bewertbar dargelegt hätte, zeigt die Gegenvorstellung nicht auf. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

VI ZR 332/04

20.12.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. VI ZR 332/04 (REWIS RS 2005, 140)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 140

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