Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.08.2011, Az. I ZA 2/11

1. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3937

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegungslast zur Beschwer; rechtliches Gehör


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 28. Dezember 2010 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. G.    beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

2

I. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung eines Logos auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Mit seiner beabsichtigten Beschwerde möchte der Kläger die Zulassung der Revision erreichen. Mit der Revision will er seine Klageanträge weiterverfolgen. [X.] und Berufungsgericht haben den Streitwert des Verfahrens übereinstimmend und von den Parteien unbeanstandet auf 20.000 € festgesetzt. Der Streitwert richtet sich nach dem Interesse des [X.] an der erstrebten Verurteilung der Beklagten. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] gegen das seine Klage abweisende Urteil des [X.]s zurückgewiesen. Der Wert der Beschwer des [X.] durch das Berufungsurteil richtet sich daher gleichfalls nach seinem Interesse an einer Verurteilung der Beklagten. Er beträgt daher ebenfalls 20.000 €. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass die - von ihm in den Vorinstanzen nicht beanstandete - Wertfestsetzung unzutreffend ist.

3

II. Im Übrigen ist kein Zulassungsgrund ersichtlich. Der Kläger stellt die Beurteilung des Berufungsgerichts als rechtlich fehlerhaft dar, ohne dabei darzutun, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. Insbesondere wird der Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass das Berufungsgericht seine Rechtsansichten nicht teilt und seiner Beweiswürdigung nicht folgt.

[X.]Büscher                               Schaffert

                           Koch                               [X.]

Meta

I ZA 2/11

17.08.2011

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend OLG Dresden, 28. Dezember 2010, Az: 14 U 1580/09, Urteil

§ 26 Nr 8 ZPOEG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.08.2011, Az. I ZA 2/11 (REWIS RS 2011, 3937)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3937

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