Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.02.2012, Az. I ZR 142/11

1. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9272

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Gegenstand

Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsprozess: Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bzw. Wert der Revisionsbeschwer


Tenor

1. Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 20.000 € festgesetzt.

2. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer beträgt 20.000 €.

Gründe

1

I. Die Klägerin ist der Dachverband aller Verbraucherzentralen. Die Beklagte betreibt bundesweit [X.]. Sie warb in einem Prospekt für eine Matratze mit dem Logo der [X.]. Die Klägerin ist der Ansicht, die Werbung sei irreführend und daher wettbewerbswidrig, weil die beworbenen Matratzen mit der Größe 100 x 200 cm und 140 x 200 cm nicht Gegenstand des Tests gewesen seien. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz pauschaler Abmahnkosten in Höhe von 200 € in Anspruch. Das [X.] hat der Klage unter Abweisung der weitergehenden Klage hinsichtlich der Werbung für Matratzen mit der Größe 100 x 200 cm und der Abmahnkosten stattgegeben. Auf die Berufungen der Parteien hat das Berufungsgericht der Klage unter Zurückweisung des Rechtsmittels der [X.] in vollem Umfang stattgegeben. Es hat die Revision nicht zugelassen. Die Beklagte beabsichtigt, dagegen Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Mit der Revision möchte sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Die Klägerin beantragt, den Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde vorab festzusetzen.

2

II. Die Klägerin hat zwar beantragt, den Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen. Aus der Begründung ihres Antrags ergibt sich jedoch, dass sie in erster Linie eine Entscheidung über den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer begehrt. Denn sie möchte Klarheit darüber gewinnen, ob das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde im Blick auf § 26 Nr. 8 EGZPO statthaft ist und der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht zwangsläufig dem Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer. Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach dem Interesse der Klägerin an einer Verurteilung der [X.]. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich dagegen nach dem Interesse der [X.] an einer Beseitigung dieser Verurteilung.

3

III. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für beide Instanzen auf 20.000 € festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei diesem Betrag handele es sich um den Regelwert für eine durchschnittliche Wettbewerbsstreitigkeit im Rahmen eines Klageverfahrens; Umstände die ein Abweichen von diesem Regelwert rechtfertigten, seien dem Vortrag der Parteien nicht zu entnehmen.

4

Es ist schon nicht ersichtlich und insbesondere von der Beschwerde nicht dargelegt, dass die Beklagte die [X.] des [X.] beanstandet hat. Sie kann deshalb auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die [X.] gehört werden (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2011 - [X.], juris Rn. 1).

5

Davon abgesehen macht die Beschwerde zu Unrecht geltend, das Berufungsgericht hätte schon im Hinblick auf den der Klägerin neben dem Unterlassungsanspruch zusätzlich zuerkannten Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 200 € nicht von diesem Regelstreitwert ausgehen dürfen. Abmahnkosten erhöhen, wenn sie - wie hier - neben dem Hauptanspruch als Nebenforderung geltend gemacht werden, nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG weder den Streitwert noch den [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Januar 2007 - [X.], NJW 2007, 3289 mwN; Beschluss vom 5. April 2011 - [X.]/10, NJW-RR 2011, 1430; Beschluss vom 21. Dezember 2011 - [X.], juris Rn. 2).

6

IV. Die Beschwer der [X.] richtet sich zwar danach, wie sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt. Die Beklagte hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Interesse daran, das Unterlassungsgebot nicht befolgen zu müssen, also weiter für die in Rede stehenden Matratzen wie geschehen mit dem Logo der [X.] werben zu dürfen, höher zu bewerten ist als das Interesse der Klägerin an einer Unterlassung.

7

Das Interesse des zur Unterlassung verurteilten [X.] an einer Beseitigung der Verurteilung entspricht allerdings nicht zwangsläufig, aber doch regelmäßig dem Interesse des [X.] an dieser Verurteilung. Denn das Interesse des [X.] an einer solchen Unterlassung ist pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers wie etwa dem Verschuldensgrad zu bewerten ([X.], Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, [X.], 261 mwN). Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass diese Gesichtspunkte bei der Bemessung des Streitwerts nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.

8

Im Übrigen sind die von der [X.] vorgetragenen Umstände - die Verbreitung der Werbung und die von der [X.] hierfür aufgewandten Kosten - von vornherein nicht geeignet, eine höhere Beschwer der [X.] darzutun. Die Parteien streiten nicht über die Kosten der von der [X.] bereits verbreiteten Werbung. Der [X.] ist es auch künftig nicht untersagt, für die von ihr vertriebenen Matratzen mit dem Logo der [X.] zu werben, wenn diese Werbung nicht irreführend ist.

[X.]                                             Pokrant                                            Büscher

                               Koch                                                [X.]

Meta

I ZR 142/11

09.02.2012

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Koblenz, 6. Juli 2011, Az: 9 U 255/11

§ 43 Abs 1 GKG, § 23 Abs 1 S 1 RVG, § 4 Abs 1 Halbs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.02.2012, Az. I ZR 142/11 (REWIS RS 2012, 9272)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9272

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6 U 70/22 (Oberlandesgericht Köln)


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