Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2011, Az. I ZA 2/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3912

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

I ZA
2/11
vom
17. August
2011
in dem Rechtsstreit

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2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 17.
August 2011 durch [X.]
Dr.
Bornkamm und die Richter Prof. Dr.
Büscher, Dr.
Schaffert, Dr.
Koch und Dr.
Löffler

beschlossen:

Der Antrag des [X.], ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden
vom 28.
Dezember
2010
Prozesskostenhilfe zu gewähren
und Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr.
G.

beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts
ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

I. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000

übersteigt (§
26 Nr.
8 EGZPO). Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung eines Logos auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Mit seiner beabsichtigten Beschwerde möchte der Kläger die Zulassung der Revision erreichen. Mit der Revision will er seine Klageanträge weiterverfolgen. [X.] und Berufungsgericht haben den Streitwert des Verfahrens 1
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übereinstimmend und von den Parteien unbeanstandet auf 20.000

festgesetzt. Der Streitwert richtet sich nach dem Interesse des [X.] an der erstrebten Verurteilung der Beklagten. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] gegen das seine Klage abweisende Urteil des [X.]s zurückgewiesen. Der Wert der Beschwer des [X.] durch das Berufungsurteil richtet sich
daher gleichfalls nach seinem Interesse an einer Verurteilung der Beklagten. Er
beträgt daher ebenfalls 20.000

hinreichend dargelegt, dass die -
von ihm in den Vorinstanzen
nicht beanstandete -
Wertfestsetzung unzutreffend ist.

II. Im Übrigen ist kein Zulassungsgrund ersichtlich. Der Kläger stellt die Beurteilung des Berufungsgerichts als rechtlich fehlerhaft
dar, ohne dabei darzutun, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. Insbesondere wird der
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Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass
das Berufungsgericht seine [X.] nicht teilt
und seiner Beweiswürdigung nicht folgt.
Bornkamm
Büscher
Schaffert

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.09.2009 -
5 O 4583/07 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 28.12.2010 -
14 U
1580/09 -

Meta

I ZA 2/11

17.08.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2011, Az. I ZA 2/11 (REWIS RS 2011, 3912)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3912

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