Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2006, Az. IX ZR 269/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 406

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 269/03 vom 7. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 7. Dezember 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 20. November 2003 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 85.302,06 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung oder die Fortbildung des Rechts erfordern keine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die gerügte Gehörsverletzung durch das Berufungsgericht lässt sich seiner Entscheidung nicht entnehmen. Die tatrichterliche Würdigung (Seite 7 unten, Seite 8 oben des Berufungsurteils), dass auch der steuerlich zutreffend unterrichtete Kläger nicht alles beim Alten gelassen haben würde, wie er [X.] hat, wird allein schon durch die Parteierklärung des [X.] vom 2 - 3 - 26. Juni 2003 vor dem Berufungsgericht getragen. Es ist nicht ersichtlich, dass der als übergangen gerügte Vortrag hier etwas hätte ändern können. Auf die Frage, ob ein entgegenstehender Anscheinsbeweis möglich ge-wesen wäre, kommt es nicht an; denn dieser ist nach den genannten [X.] von vornherein erschüttert. Bedarf für eine ent-sprechende Rechtsfortbildung, die das Berufungsgericht nicht in Betracht gezo-gen hat, besteht entgegen dem von der Beschwerde vertretenen Standpunkt nicht. 3 2. Einen Anscheinsbeweis für das weitere Verhalten des Mandanten bei richtiger Steuerauskunft kann es mangels typischer Lebenserfahrung nicht ge-ben, wenn mehr als eine Gestaltungsmöglichkeit mit unterschiedlichen Ergeb-nissen in Frage kommt ([X.], 311, 314 f; [X.], [X.]. v. 22. Februar 2001 - [X.] ZR 293/99, [X.], 741, 743). Die Wahl unter solchen Gestaltungsmög-lichkeiten kann auch nicht im Rahmen einer sekundären "Beratungspflicht" dem beklagten Steuerberater zugeschoben werden, wie die Beschwerde meint. Eine solche Beratung der Gegenpartei wäre etwas ganz anderes als eine Erklärung über tatsächliche Geschehensabläufe, über die der hierzu unbeteiligte Gegner keine näheren Erkenntnisse besitzt, so dass sich eine sekundäre Darlegungs-last der unterrichteten Partei ergeben kann. Die Annahme einer solchen se- 4 - 4 - kundären Beratungspflicht widerspräche zudem der gefestigten Rechtspre-chung des [X.] (vgl. [X.], 311, 314; [X.], [X.]. v. 29. September 2005 - [X.] ZR 104/01, [X.]-Report 2006, 164, 165). [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.01.2001 - 13 O 1675/99 - [X.], Entscheidung vom 20.11.2003 - 2 U 987/01 -

Meta

IX ZR 269/03

07.12.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2006, Az. IX ZR 269/03 (REWIS RS 2006, 406)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 406

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