Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2005, Az. IX ZR 209/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1684

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.] ZR 209/03
vom 22. September 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 22. September 2005 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 17. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens über die [X.] nach einem Wert von 28.943,22 Euro.

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zu-lässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das [X.]eil des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der Rechtspre-chung des [X.] zu den Voraussetzungen eines Schadenser-satzanspruchs nach § 823 Abs. 1 BGB und nach § 823 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 1192, 1133, 1135 BGB wegen der Verletzung des Verwertungsrechts - 3 -

eines Grundpfandgläubigers. Die Stilllegung des Betriebs der Schuldnerin be-reits vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat gemäß § 1122 Abs. 2 BGB nicht zu einer Enthaftung des Zubehörs geführt, weil sie keine ord-nungsgemäße Bewirtschaftung des bis dahin als Betriebsgelände genutzten Grundstücks darstellte (vgl. [X.], 85, 88; [X.], 298, 299 f; 60, 267, 269; [X.], [X.]. v. 30. November 1995 - [X.] ZR 181/94, [X.], 223, 224). Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens befanden sich die streitigen Gegenstände also noch im [X.] der Grundschuld. Die spätere Räumung und Vermietung des Grundstücks durch den beklagten Insolvenzverwalter lag - gemessen an den Vorschriften der §§ 1120 ff, 1133 ff BGB - ebenfalls außer-halb der Grenzen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung eines Betriebsgrund-stücks. Darauf, dass keine andere Nutzung mehr möglich gewesen sein soll, kommt es für die Frage der Zuordnung des für das Zubehör erzielten Erlöses nicht an. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 209/03

22.09.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2005, Az. IX ZR 209/03 (REWIS RS 2005, 1684)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1684

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