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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF [X.](B) 49/09 vom 31. Mai 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch [X.]Ganter, [X.]Ernemann, die Richterin Dr. Fetzer, den Rechtsanwalt Dr. [X.]und die Rechtsanwältin [X.]nach mündlicher Verhandlung am 31. Mai 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des 2. Senats des [X.]vom 24. März 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe:[X.]Der Antragsteller ist im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zu-gelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 27. August 2008 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der [X.]hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 1 - 3 - I[X.]Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]a.F., § 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des [X.]zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 2 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.]Verfügung erfüllt. 3 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von [X.]und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - [X.](B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - [X.](B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist. So ver-hielt es sich hier. Gegen den Antragsteller hatte das Amtsgericht - Vollstre-ckungsgericht - H. am 8. August 2008 Haftbefehl zur Erzwingung der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erlassen; er war deshalb zum Zeit-punkt des Widerrufs im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Darüber hinaus [X.]gegen ihn die weiteren im Widerrufsbescheid aufgeführten Zwangsvollstre-ckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Der Aufforderung der Antragsgegne-rin, zu seinen Vermögensverhältnissen detailliert Stellung zu nehmen, war der Antragsteller nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten. 4 - 4 - b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, waren bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht erkennbar. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. 5 2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), ist nicht gegeben. 6 Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht dargetan (zu der insoweit bestehenden Darlegungs- und Beweislast des Rechtsanwalts vgl. nur Senat, Beschl. vom 10. Dezember 2007 - [X.](B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 14 Rdn. 60). Für eine solche besteht auch kein Anhaltspunkt. 7 3. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. 8 - 5 - 4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln und entscheiden, da dieser sein Ausbleiben im Termin nicht hinreichend entschul-digt hat. Die mit Schriftsatz vom 30. Mai 2010 geltend gemachten [X.]Beschwerden sind nicht, was erforderlich und zumutbar gewesen wäre, durch ärztliches Attest glaubhaft gemacht worden. 9 Ganter Ernemann Fetzer [X.] Hauger Vorinstanz: [X.]Celle, Entscheidung vom 24.03.2009 - [X.]27/08 -
Meta
31.05.2010
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2010, Az. AnwZ (B) 49/09 (REWIS RS 2010, 6260)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6260
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