Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2010, Az. AnwZ (B) 118/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 6264

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[X.][X.] ([X.]) 118/09 vom 31. Mai 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann und [X.], den Rechtsanwalt Dr. [X.] und die Rechtsanwältin [X.] nach mündlicher Verhandlung am 31. Mai 2010 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsge-richtshofs vom 28. Juni 2004 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe:[X.] Der Antragsteller ist seit 1981 als Rechtsanwalt, zuletzt beim [X.]und Landgericht [X.]. , zugelassen. Daneben wurde er 1990 zum Notar bestellt. Aus seinem Amt als Notar ist er auf seinen Antrag mit Ablauf des 30. Juni 2003 entlassen worden, nachdem er mit [X.]escheid vom 11. Februar 2003 vorläufig dieses Amtes enthoben und sein hiergegen gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch [X.]eschluss des Senats für Notarsachen bei dem [X.]vom 26. Mai 2003 zurückgewiesen worden war. 1 - 3 - Mit [X.]escheid vom 12. August 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers als Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der [X.] hat den hiergegen ge-richteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen [X.] sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde. Mit [X.]eschlüssen vom 13. Februar 2006 und 15. September 2008 hat der Senat jeweils auf überein-stimmenden Antrag der [X.]eteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Die Antragsgegnerin hat nunmehr mit [X.] vom 8. Dezember 2009 beantragt, das Verfahren wieder aufzunehmen. 2 I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F., § 215 Abs. 3 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. 4 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von [X.] und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur [X.]GH, [X.]eschl. vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. vom 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). Gegen den Antragsteller waren zum Zeitpunkt des Widerrufs die in der Widerrufsverfügung im Einzelnen bezeichneten Vollstreckungsmaßnahmen, 5 - 4 - teilweise wegen Kleinbeträgen, durchgeführt worden. Soweit er Zahlungen ge-leistet hat, erfolgte dies weitgehend nur unter dem Druck der [X.]. Er ist den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen konkret und detailliert Stellung zu nehmen und die hierzu erforderlichen Nachweise vorzulegen, nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten. b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-anwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. 6 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht zwei-felsfrei vor. 7 Zwar ist es dem Antragsteller immer wieder gelungen, einzelne bekannt gewordene Forderungen ganz oder teilweise zu begleichen. Mit einer Reihe von Gläubigern hat er Ratenzahlungsvereinbarungen geschlossen, die er jedenfalls für eine gewisse Zeit auch eingehalten hat. Jedoch ist es andererseits gegen ihn immer wieder zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gekommen. Nach Mit-teilungen des zuständigen Gerichtsvollziehers vom 27. Mai 2009 waren kurze Zeit zuvor Zwangsvollstreckungsversuche in der Kanzlei des Antragstellers we-gen Forderungen von 674,18 • und 288,38 • sowie wegen einer Teilforderung in Höhe von 2.000 • jeweils erfolglos verlaufen. Das Finanzamt [X.]hat am 9. November 2009 wegen [X.] im Gesamtbetrag von [X.] • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers beantragt. Aussagekräftige Unterlagen, die auf eine zwischen-zeitliche Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hinweisen könnten, hat 8 - 5 - der Antragsteller trotz wiederholter Hinweise nicht vorgelegt. Eine aktuelle [X.] seiner Vermögensverhältnisse fehlt völlig. 3. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass ungeachtet des [X.] ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht mehr gegeben ist. Vielmehr zeigt die Verurteilung des Antragstellers wegen Untreue in vier Fällen (Veruntreuung von Mandanten-geldern) durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 11. November 2006, dass sich die durch den Vermögensverfall indizierte Gefahr in der Vergangenheit bereits realisiert hat. Im Übrigen sind die vom Antragsteller in seiner [X.]eschwerdebegründung vom 8. März 2005 insoweit vorgeschlagenen Maßnahmen - anders als diejenigen in dem vom Senat mit [X.]eschluss vom 18. Oktober 2004 ([X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511) entschiedenen Sonderfall - nicht geeignet, die durch den Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Inte-ressen der Rechtsuchenden zu beseitigen. 9 - 6 - 4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, da dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung der mündlichen Verhandlung unent-schuldigt ferngeblieben ist. 10 Ganter Ernemann Schmidt-Räntsch [X.] Hauger Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 28.06.2004 - [X.] 25/03 -

Meta

AnwZ (B) 118/09

31.05.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2010, Az. AnwZ (B) 118/09 (REWIS RS 2010, 6264)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6264

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