Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2009, Az. AnwZ (B) 69/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 245

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] ([X.]) 69/08 vom 7. Dezember 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann, die Richterin [X.], den Rechtsanwalt Dr. [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] nach mündlicher Verhandlung am 7. Dezember 2009 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des [X.] Senats des [X.]s [X.]erlin vom 9. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Geschäftswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt in [X.]. zugelassen. Die [X.] widerrief mit [X.]escheid vom 9. Mai 2007 die Zulassung des [X.] gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. 2 - 3 - I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F., § 215 Abs. 3 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. 4 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von [X.] und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur [X.]GH, [X.]eschl. vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. vom 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 [X.], § 915 ZPO) eingetragen ist. Zum Zeitpunkt des Widerrufs war der Antragsteller mit zwei Haftbefehlsanordnungen im Schuldnerverzeichnis des [X.]eingetragen, so dass der Vermutungstatbestand gegeben war. Den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin, eine substantiierte Vermögensaufstellung unter Angabe aller bestehenden Verbindlichkeiten vorzulegen, war der Antragsteller nicht nachge-kommen. Dies geht zu seinen Lasten 5 b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der [X.] nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern. 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), kann nicht festgestellt werden. 7 Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Vielmehr hat sich seine finanzielle Situation eher verschlechtert. Gegen ihn lagen zuletzt vier Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vor. Am 18. Oktober 2007 hat er die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO ab-gegeben. Nach einer von ihm im Verfahren vor dem [X.] vorge-legten Aufstellung beliefen sich seine Verbindlichkeiten damals auf über 100.000 •. Deren [X.]egleichung hat er trotz wiederholter Ankündigungen nicht nachgewiesen. Die von ihm immer wieder angeführten erheblichen Einnahmen aus der Durchführung verschiedener Großprojekte haben sich ersichtlich nicht realisiert. Auch für die mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2009 angekündigte Überweisung von 500.000 • fehlt jeder [X.]eleg. Zudem sind auch im [X.]eschwer-deverfahren neue Verbindlichkeiten des Antragstellers bekannt geworden, unter anderem eine Forderung wegen Mietrückständen aus einem Wohnraummiet-vertrag in Höhe von über 30.000 •. Aus einem von der Staatsanwaltschaft [X.]. am 2. Juni 2009 gegen den Antragsteller beantragten Strafbefehl wegen ver-suchten [X.]etruges ergibt sich, dass insoweit bereits bei dem [X.]unter dem [X.]. eine Räumungsklage anhängig ist. Schließlich ist der Antragsteller eine vollständige Übersicht über die [X.] Verbindlichkeiten und laufenden Einkünfte weiterhin schuldig geblieben. 8 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall ausnahmsweise nicht (mehr) [X.] sind. 9 - 5 - 4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers und seines [X.] verhandeln und entscheiden. Der Antragsteller hat seine Abwesenheit nicht hinreichend entschuldigt. Gleiches gilt für den [X.], dem durch Attest des [X.]undeswehrkrankenhauses [X.]. vom 7. Dezember 2009 lediglich dringend empfohlen wurde, Flugreisen zu vermeiden. Dass ihm eine anderweitige Anreise von [X.]. , insbesondere mit der [X.]ahn, nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, ist damit nicht hin-reichend belegt. 10 Ganter Ernemann [X.] [X.] Hauger Vorinstanz: AGH [X.]erlin, Entscheidung vom 09.06.2008 - [X.] 17/07 -

Meta

AnwZ (B) 69/08

07.12.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2009, Az. AnwZ (B) 69/08 (REWIS RS 2009, 245)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 245

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.