Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2010, Az. AnwZ (B) 53/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 2287

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[X.][X.] ([X.]) 53/09 vom 19. Oktober 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann, die Richterin [X.], den Rechtsanwalt Dr. [X.] und die Rechtsanwältin [X.] am 19. Oktober 2010 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des 2. Senats des Hessischen [X.]s vom 2. März 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe:[X.] Der Antragsteller ist seit 1976 im [X.]ezirk der Antragsgegnerin als Rechts-anwalt zugelassen. Mit [X.]escheid vom 27. Dezember 2007 hat die [X.] die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der [X.] hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde. 1 - 3 - I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F., § 215 Abs. 3 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 2 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. 3 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von [X.] und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur [X.]GH, [X.]eschluss vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschluss vom 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.] eröffnet worden ist. So verhielt es sich hier. Über das Vermögen des Antragstellers war mit [X.]eschluss des Amtsgerichts K. vom 21. Mai 2007 auf Antrag des Finanzamts [X.]wegen rückständiger Abgaben-schulden in Höhe von über 110.000 • das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die hierdurch begründete Vermutung hatte der Antragsteller nicht widerlegt. Nach einem [X.]ericht der Insolvenzverwalterin vom 6. August 2007 beliefen sich seine Verbindlichkeiten zum Stichtag 21. Mai 2008 auf insgesamt ca. 320.000 •. 4 - 4 - b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Dass die Gefährdung nicht schon durch die Er-öffnung des Insolvenzverfahrens entfällt, hat der Senat bereits mehrfach ent-schieden (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2000 - [X.] ([X.]) 28/99, [X.]RAK-Mitt. 2000, 144 und vom 14. Juli 2003 - [X.] ([X.]) 61/02 m.w.N.). Ein Ausnahmefall im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. [X.]eschluss vom 18. Oktober 2004 - [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511) liegt ersichtlich nicht [X.] Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben. 6 Zwar hat der Antragsteller im [X.]eschwerdeverfahren nachgewiesen, dass seine [X.] gegenüber der [X.] durch die Verwertung des als Sicherheit dienenden Grundstücks seiner Tochter getilgt worden sind. Insoweit ist jedoch - wie der Antragsteller selbst einräumt - ledig-lich ein [X.] eingetreten, da die [X.]die zuletzt noch offene Gesamtforderung in Höhe von 223.414,09 • zuzüglich Zinsen an die frühere Grundstückseigentümerin abgetreten hat. Zudem bestehen nicht nur Altforderungen des Finanzamts in Höhe von 155.607,51 •, sondern darüber hinaus nach einer Aufstellung des Finanzamts K. vom 27. Juli 2010 neu entstandene Steuerrückstände des Antragstellers aus dem laufenden [X.]etrieb seiner von der Insolvenzverwalterin frei gegebenen Kanzlei in Höhe von 42.772,37 • (Stand Mai 2010). Auch unter [X.]erücksichtigung des Umstandes, dass nach einem Schreiben der Insolvenzverwalterin vom 6. August 2010 das für das Insolvenzverfahren geführte [X.] einen Überschuss in Höhe von ca. 76.000 • aufweist, kann daher nicht mit einer Aufhebung des Insolvenzver-fahrens in absehbarer Zeit gerechnet werden. 7 - 5 - 3. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass ungeachtet des fortbestehenden Vermögensverfalls ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht mehr vorliegt. Die Freigabe der Kanzlei des Antragstellers durch den Insolvenzverwalter (§ 35 Abs. 2 [X.]) genügt [X.] nicht, wie der Senat ebenfalls bereits mehrfach entschieden hat (vgl. z.[X.]. [X.]eschlüsse vom 16. April 2007 - [X.] ([X.]) 6/06 und vom 26. November 2007 - [X.] ([X.]) 96/06). 8 4. Der Senat konnte ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die [X.]eteiligten im Senatstermin vom 31. Mai 2010 mit einer Entschei-dung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben. 9 Ganter Ernemann Fetzer [X.] Hauger Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 02.03.2009 - 2 [X.] 1/08 -

Meta

AnwZ (B) 53/09

19.10.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2010, Az. AnwZ (B) 53/09 (REWIS RS 2010, 2287)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2287

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