Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2010, Az. AnwZ (B) 54/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 6272

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[X.][X.] ([X.]) 54/09 vom 31. Mai 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann, die Richterin [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr. [X.] und die Rechtsanwältin [X.] nach mündlicher Verhandlung am 31. Mai 2010 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des [X.] [X.]aden-Württemberg vom 16. April 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1983 im [X.]ezirk der Antragsgegnerin als Rechts-anwalt zugelassen. Mit Verfügung vom 21. November 2008 widerrief die An-tragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. 1 - 3 - I[X.] 2 Die sofortige [X.]eschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F., § 215 Abs. 3 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren sowohl bei Erlass der an-gegriffenen Verfügung als auch zum Entscheidungszeitpunkt (vgl. [X.]GHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150) erfüllt. 3 a) Der Antragsteller befand sich und befindet sich weiterhin in [X.]. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung lag gegen ihn eine rechtskräftig titulierte Forderung in Höhe von 187.750 • nebst Zinsen vor. Auf [X.]etreiben der Gläubigerin dieser Forderung hatte er am 2. Oktober 2007 die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben und war deshalb in das Schuldnerverzeichnis des [X.]eingetragen worden. Die hierdurch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO begründete Vermutung für das Vorliegen eines Vermögensverfalls hatte er nicht widerlegt. Für eine zwischen-zeitliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers besteht kein Anhaltspunkt, eine solche wird von ihm auch nicht geltend gemacht. 4 b) Infolge des Vermögensverfalls sind auch die Interessen der [X.] (weiterhin) gefährdet. 5 Wie der [X.]estimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der [X.] - 4 - suchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubi-gern ([X.]sbeschluss vom 18. Oktober 2004 - [X.] ([X.]) 43/04, NJW 2005, 511, unter [X.] 2 a). Auch wenn die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO, nach der der Vermögensverfall die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden indiziert, nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen des [X.] folgt, wird sie im - nach der gesetzlichen Wertung - vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können ([X.]sbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO, unter [X.] 2 b m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall kann hier - wie bereits der [X.] zutreffend ausgeführt hat - nicht festgestellt werden. 7 Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er seit seiner Zulassung seine Anwaltstätigkeit ausschließlich beratend auf dem Gebiet des Steuerrechts ausübe, dies auch in Zukunft so halten werde und daher jeglicher Kontakt mit Mandantengeldern fern liege, vermag dies nicht mit der erforderlichen Sicher-heit die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschließen (Se-natsbeschluss vom 12. März 2001 - [X.] ([X.]) 27/00). Eine solche Selbstbe-schränkung ist nicht kontrollierbar und kann jederzeit - ohne dass etwa die An-tragsgegnerin dies auch nur erfahren würde - aufgegeben werden (vgl. auch [X.]sbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - [X.] ([X.]) 70/03, [X.]RAK-Mitt. 2005, 27; vom 12. Januar 2004 - [X.] ([X.]) 17/03; vom 26. September 2005 - [X.] ([X.]) 64/04). Eine wirksame Kontrolle oder Sicherungsmaßnahmen, mit denen eine Gefährdung auf ein noch hinnehmbares Maß reduziert werden könnte, sind nicht möglich (vgl. auch [X.]sbeschluss vom 18. April 2005 - [X.] ([X.]) 38/04). Auch bei einer steuerrechtlich beratenden Tätigkeit ist ein Umgang des 8 - 5 - Rechtsanwalts mit Mandantengeldern nicht von vorneherein ausgeschlossen. Schließlich kann sich die Gefährdung von Mandanteninteressen auch aus an-deren Umständen ergeben. Auch der Umstand, dass der Antragsteller der titulierten Forderung eines einzigen Gläubigers ausgesetzt ist, rechtfertigt hier keine andere [X.]eurteilung. Zwar hat der [X.] entschieden, dass in einem solchen Fall ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeschlossen werden kann, wenn sich der Gläubiger in einer befristeten Stillhaltevereinbarung ver-pflichtet hat, bei Erbringung näher festgelegter Ratenzahlungen von [X.] abzusehen ([X.]sbeschluss vom 26. März 2007 - [X.] ([X.]) 23/06). Entsprechendes hat der Antragsteller jedoch nicht dargetan. 9 Schließlich kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller - wie er gel-tend macht - unverschuldet in Vermögensverfall geraten ist. Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO dient allein dem Schutz des rechtsuchenden Publi-kums. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist daher nach dieser [X.]estimmung auch dann zu entziehen, wenn der Rechtsanwalt ohne Verschulden in die ihn belastende Vermögenslage geraten ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.]sbeschlüsse 10 - 6 - vom 21. Juni 1999 - [X.] ([X.]) 88/98, [X.]RAK-Mitt. 1999, 270, 271 und vom 18. Oktober 2004 - [X.] ([X.]) 70/03). [X.]Ernemann Fetzer [X.] Hauger Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 16.04.2009 - [X.] 53/08 ([X.]) -

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AnwZ (B) 54/09

31.05.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2010, Az. AnwZ (B) 54/09 (REWIS RS 2010, 6272)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6272

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