Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2009, Az. AnwZ (B) 117/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 238

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[X.][X.] ([X.]) 117/08 vom 7. Dezember 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann, die Richterin [X.], den Rechtsanwalt Dr. [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] nach mündlicher Verhandlung am 7. Dezember 2009 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde der Antragstellerin gegen den [X.]e-schluss des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 20. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Geschäftswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Antragstellerin ist seit 1989 als Rechtsanwältin zugelassen. Die An-tragsgegnerin widerrief mit [X.]escheid vom 2. Oktober 2007 die Zulassung der Antragstellerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen [X.]eschwerde. 2 - 3 - I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F., § 215 Abs. 3 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung der Antrag-stellerin zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. 4 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von [X.] und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur [X.]GH, [X.]eschl. vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. vom 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). Zum Zeitpunkt des Widerrufs waren gegen die Antragstellerin die in der Anlage zum Widerrufsbescheid im Einzelnen aufgeführten Vollstreckungs-maßnahmen bekannt geworden. Zuletzt hatte die [X.]gegen sie am 12. September 2007 einen Pfändungs- und Überweisungsbe-schluss wegen einer Teilforderung in Höhe von 85.000 • nebst Zinsen erwirkt. Der Aufforderung der Antragsgegnerin, eine substantiierte Vermögensaufstel-lung unter Angabe aller bestehenden Verbindlichkeiten vorzulegen, war die [X.] nicht nachgekommen. 5 b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der [X.] nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-6 - 4 - tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern und den hierauf möglichen Zugriff seiner Gläubi-ger. 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), kann nicht festgestellt werden. 7 Eine Konsolidierung ihrer Vermögensverhältnisse hat die Antragstellerin nicht dargetan. Vielmehr hat sich ihre finanzielle Situation eher verschlechtert. Auch nach Erlass der Widerrufsverfügung sind weitere Zwangsvollstreckungs-maßnahmen gegen sie bekannt geworden. So ist zuletzt nach einer Mitteilung des zuständigen Gerichtsvollziehers vom 15. September 2009 die [X.] wegen einer Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Höhe von 12.541,48 • erfolglos geblieben. In einem weiteren Vollstreckungs-verfahren des Gläubigers [X.]wegen einer Hauptforderung in Höhe von 11.210,26 • hat die Antragstellerin am 19. Mai 2009 die eidesstattliche Versi-cherung abgegeben, so dass nunmehr auch der Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO gegeben ist. 8 3. Es kann weiterhin nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall ausnahmsweise nicht (mehr) [X.] sind. 9 - 5 - 4. Der Senat konnte in Abwesenheit der Antragstellerin verhandeln und entscheiden, da diese ihr Ausbleiben im Termin nicht entschuldigt hat. 10 Ganter Ernemann [X.] [X.] Hauger Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.06.2008 - 1 ZU 91/07 -

Meta

AnwZ (B) 117/08

07.12.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2009, Az. AnwZ (B) 117/08 (REWIS RS 2009, 238)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 238

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