Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2010, Az. II ZR 130/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2532

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 130/09 vom 11. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Oktober 2010 durch [X.] Strohn, die Richterinnen [X.], [X.], [X.] Drescher und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.], 11. Zivilsenat, vom 29. April 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Auf die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob bei der Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit von der [X.] innerhalb der [X.] der §§ 17 [X.], 64 GmbHG in die [X.] die [X.] sind, kam es nicht an. Denn eine [X.] im Sinne der Rechtspre-chung des [X.] (vgl. Urteil vom 12. Oktober 2006 - [X.], [X.], 2222 Rn. 27; Urteil vom 24. Mai 2005 - [X.], [X.], 134, 138 mwN) hat der Kläger schon nicht vorgetragen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 25.126,15 • Strohn [X.] Reichart Drescher [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.03.2008 - 419 O 95/07 - [X.], Entscheidung vom 29.04.2009 - 11 U 48/08 -

Meta

II ZR 130/09

11.10.2010

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2010, Az. II ZR 130/09 (REWIS RS 2010, 2532)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2532

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