Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2003, Az. IX ZB 599/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1158

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[X.] ZB 599/02vom16. Oktober 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja [X.] § 6 Abs. 1, § 305 Abs. 3Teilt das Insolvenzgericht dem Schuldner mit, daß sein Antrag auf Eröffnung [X.] kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte, weil erunvollständig und trotz gerichtlicher Aufforderung nicht fristgerecht ergänzt [X.], so ist dagegen eine sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft.[X.], [X.]uß vom 16. Oktober 2003 - [X.] 599/02 - [X.]AG [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], Raebel, [X.] und [X.] 16. Oktober 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der [X.] vom 4. Dezember 2002 wird auf [X.] Schuldnerin als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 300 festgesetzt.Gründe:[X.] Schuldnerin beantragte am 23. August 2002 die Eröffnung des [X.] über ihr Vermögen und stellte den Antrag auf Restschuld-befreiung. Dem Antrag fügte sie Anlagen bei, in denen sie - teils unter Verwen-dung der amtlichen Vordrucke - weitere Angaben machte. Mit Verfügung vom5. September 2002, die dem Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin [X.] September 2002 zugestellt wurde, teilte das Insolvenzgericht der Schuldne-rin mit, ihr Eröffnungsantrag sei nicht ordnungsgemäß. Die [X.] § 305 Abs. 1 Nr. 1 [X.] genüge nicht den Anforderungen dieser Vor-- 3 -schrift, weil sich aus ihr nur ergebe, daß eine Kopfmehrheit für eine Annahmedes [X.] gegeben sei, ihr aber nicht entnommen wer-den könne, ob eine Summenmehrheit den Plan abgelehnt habe. Ferner fehltendas Gläubiger- und das Forderungsverzeichnis, das Vermögensverzeichnisund der Schuldenbereinigungsplan seien unvollständig. Weiterhin sei [X.] nicht auf dem amtlichen Formular hergestellt. Dasselbe gelte fürden besonderen Teil des [X.]. Mit [X.], der per Telefax am 7. Oktober 2002 bei dem Insolvenzgerichteinging, reichte der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin das Gläubiger-und Forderungsverzeichnis nach. Zu den Anforderungen gemäß § 305 Abs. 1Nr. 1 [X.] führte er aus, aus den ihm vorliegenden Unterlagen gehe hervor,daß nur einer von acht Gläubigern und nur 5,34 % der Forderungssumme demPlan zugestimmt hätten. Ihm sei nicht klar, welche weiteren Angaben fehlten; erbitte um einen entsprechenden Hinweis. Die Anlage 7 (gemeint: Anlage 7A)des [X.] sei nicht benutzt worden, weil die Benutzungnicht zwingend vorgeschrieben sei. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2002 teiltedas Insolvenzgericht der Schuldnerin mit, daß der Eröffnungsantrag nunmehrkraft Gesetzes als zurückgenommen gelte, weil er unvollständig gewesen [X.] gerichtlicher Aufforderung nicht fristgerecht ergänzt worden sei (§ 305Abs. 3 [X.]). Insbesondere sei die Bescheinigung nach wie vor nicht ausrei-chend, weil im gerichtlichen Verfahren ein Schweigen auf die Zustellung des[X.] als Zustimmung gewertet werde. Darüber hinausbestehe nach Auffassung des Gerichts für einen Schuldenbereinigungsplan,dessen Inhalt einem der Muster der Anlage 7A entspreche, der Formular-zwang.- 4 -Diese Mitteilung ging der Schuldnerin am 27. Oktober 2002 zu. Sie [X.] am 6. November 2002 sofortige Beschwerde ein und führte aus, [X.] richte "sich gegen die Entscheidung des Gerichtes", den [X.] gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 [X.] als zurückgenommen anzusehen.Sie wiederholte ihre Auffassung, sie müsse das Formular gemäß Anlage [X.] benutzen, und machte ferner geltend, erst durch die Begründung der Ab-lehnung sei ihr klar geworden, daß das Insolvenzgericht offenbar auch [X.] der schweigenden Gläubiger habe wissen wollen; dieser habe20,1 % betragen. Sie beantragte, "die angefochtene Entscheidung aufzuhebenund festzustellen, daß der Antrag nicht als zurückgenommen gilt". Das Insol-venzgericht half der Beschwerde nicht ab. Das [X.] verwarf sie als [X.], weil sie nicht statthaft sei. Gemäß § 6 Abs. 1 [X.] unterlägen Ent-scheidungen des Insolvenzgerichts nur in solchen Fällen einem Rechtsmittel,in denen die [X.] ausdrücklich eine derartige Anfechtbarkeit vor-sehe. Gegen die formlose Mitteilung des Insolvenzgerichts, daß der [X.] als zurückgenommen gelte, sei nach der Insol-venzordnung ausdrücklich kein Rechtsmittel gegeben. Mit der Rechtsbe-schwerde beantragt die Schuldnerin, den [X.]uß des [X.]s aufzuhe-ben und das Verfahren zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht [X.]. In der Sache wendet sie sich lediglich dagegen, daß das Insolvenz-gericht die Verwendung der Anlage 7A der amtlichen Vordrucke verlangt hat.I[X.] Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist nicht statthaft. Sie ist dahergemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu [X.] 5 -1. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Be-schluß statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt oder siein dem angefochtenen [X.]uß zugelassen worden ist. Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). [X.] auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 [X.] statthaft, weil [X.] des § 7 [X.] im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.2. Gemäß § 7 [X.] findet "gegen die Entscheidung über die sofortigeBeschwerde" die Rechtsbeschwerde statt. Der sofortigen Beschwerde unterlie-gen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen, in denen die[X.] dies vorsieht, § 6 Abs. 1 [X.]. [X.] nur dann statthaft, wenn eine Entscheidung über die sofortige Be-schwerde im Sinne des § 6 Abs. 1 [X.] angefochten wird, also die Befugnis zursofortigen Beschwerde im Streitfall ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. [X.]Z144, 78, 82; [X.], [X.]. v. 18. September 2003 - [X.] 75/03, z.[X.].; [X.] Z[X.] 2002, 606, 608; [X.], [X.] § 7 Rn. 8; MünchKomm-[X.]/Ganter, Band 3 § 7 n.F. Rn. 21; [X.], [X.] 12. Aufl. § 7 Rn. [X.] von der Schuldnerin gegen die Mitteilung des [X.] Oktober 2002, ihr Eröffnungsantrag gelte kraft Gesetzes als zurückgenom-men, eingelegte Rechtsmittel betrifft keinen Fall, in dem die [X.]die sofortige Beschwerde im Sinne des § 6 Abs. 1 [X.] vorsieht.a) Gemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 [X.] hat das Insolvenzgericht [X.] aufzufordern, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen, wenn er diegemäß § 305 Abs. 1 [X.] mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-rens oder unverzüglich nach diesem Antrag vorzulegenden Erklärungen und- 6 -Unterlagen nicht vollständig abgegeben hat. Kommt der Schuldner dieser [X.] nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf [X.] Insolvenzverfahrens als zurückgenommen, § 305 Abs. 3 Satz 2 [X.].b) Das Gesetz sieht weder gegen die Aufforderung des [X.] nach § 305 Abs. 3 Satz 1 [X.] noch hinsichtlich der kraft Gesetzes(§ 305 Abs. 3 Satz 2 [X.]) eintretenden Rücknahmewirkung oder gegen eineden Eintritt dieser Wirkung lediglich wiedergebende Mitteilung des Gerichts anden Schuldner ein Rechtsmittel vor. Darin liegt, wie das [X.] ausgeführt hat, keine Regelungslücke. Die in § 305 Abs. 3 [X.] ent-haltenen Regelungen dienen nach der Gesetzesbegründung insgesamt [X.] und -vereinfachung ([X.]ußempfehlung und Be-richt des Rechtsausschusses des [X.] zu dem Gesetzent-wurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 12/7302, [X.]). Die besonderen An-forderungen, die gemäß § 305 Abs. 1 [X.] an die Antragstellung durch [X.] in Verbraucherinsolvenzverfahren gestellt werden, sollen nach [X.] eine übermäßige Belastung der Gerichte mit solchenVerfahren verhindern (BT-Drucks. 12/7302, [X.]). Mit diesem Zweck stimmtes überein, wenn insoweit ein Rechtsmittel nicht vorgesehen ist. Der Verzichtauf eine generelle Anfechtbarkeit und die Regelung, daß Entscheidungen [X.] nur in bestimmten im Gesetz ausdrücklich genannten Fällenmit einem Rechtsmittel angefochten werden können, sollen gleichfalls einenzügigen Ablauf des Insolvenzverfahrens gewährleisten (Begründung zu § 6Abs. 1 [X.], vgl. BT-Drucks. 12/2443, [X.]). Hat der Gesetzgeber aber [X.] von einer Anfechtbarkeit der gerichtlichen Aufforderung gemäß § 305Abs. 3 [X.] sowie des Eintritts der Rücknahmefiktion abgesehen, so ist diesofortige Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 [X.] ausgeschlossen (ebenso [X.] 7 -ObLG ZIP 1999, 1767, 1768; [X.] 2001, 467; [X.][X.], 1397, 1398; [X.], 1449, 1450; [X.] Z[X.] 2000,218; HK-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 305 Rn. 34a; für ein weitgehendes Anfechtungsrechtdagegen [X.] NZI 2000, 201, 205 f; FK-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 305 Rn. 50b;Nerlich/[X.], [X.] § 305 Rn. 76). Eine analoge Anwendung von § 34Abs. 1 [X.] scheidet mangels einer Regelungslücke ebenso aus wie eine An-wendung des § 269 Abs. 3 ZPO (vgl. [X.] aaO § 6 Rn. 16c; Uhlen-bruck/[X.] aaO § 305 Rn. 156 f). Um den mit der Regelung des § 305 In-sO verfolgten [X.]eunigungszweck nicht zu vereiteln, kommt eine Anwen-dung des § 34 Abs. 1 [X.] auch dann nicht in Betracht, wenn der [X.] hier auf die Aufforderung des Gerichts zwar Ergänzungen nachreicht, dieseaber immer noch nicht den Anforderungen genügen. In diesem Falle trittgleichfalls die Rücknahmewirkung gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 [X.] von [X.] wegen ein. Einer Abweisung des [X.] als unzulässig bedarfes nicht (anderer Ansicht OLG Frankfurt Z[X.] 2003, 567, 568; [X.]Z[X.] 2003, 572, 574; [X.]/[X.] aaO § 305 Rn. 30). Ob der [X.] auf rechtliches Gehör es gebietet, daß ihm vom Gerichtder Eintritt der Rücknahmefiktion mitgeteilt wird, wenn er auf die [X.] in irgendeiner Weise reagiert hat (so [X.] aaO), kann da-hingestellt bleiben, weil im vorliegenden Fall eine solche Mitteilung erfolgt ist.Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet nicht, daß diese Mitteilung inForm eines mit Rechtsmitteln anfechtbaren [X.]usses erfolgen muß.c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die ausArt. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Garantie effekti-ven Rechtsschutzes nicht eine Überprüfung in einem Instanzenzug ([X.]- 8 -NJW 2003, 1924). Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter [X.] der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es [X.] bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereit gestellt und unterwelchen Voraussetzungen sie angerufen werden ([X.] aaO). Die in § 305Abs. 3 [X.] vorgesehene Prüfung der Vollständigkeit der von [X.] der Stellung des [X.] geforderten Erklärungen und Unterla-gen durch das Insolvenzgericht genügt den verfassungsrechtlichen Anforde-rungen. Eine Überprüfung durch eine weitere gerichtliche Instanz ist von [X.] wegen auch unter Abwägung der Interessen der Beteiligten nicht ge-boten. Dem Interesse der Verfahrensbeteiligten, insbesondere der Gläubiger,an einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens steht ein überwiegendesInteresse des Schuldners an einer Überprüfung des Eintritts der [X.] gemäß § 305 Abs. 3 [X.] in einem Instanzenzug schon deshalb nichtgegenüber, weil ihm jederzeit die Möglichkeit offensteht, einen neuen [X.] Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen (vgl. [X.] [X.],1449, 1450; HK-[X.]/[X.] aaO § 305 Rn. 34b; [X.]/[X.]aaO § 305 Rn. 156).Ob ausnahmsweise ein Rechtsbehelf gegeben ist, beispielsweise wennin Extremfällen eine mißbräuchliche gerichtliche Aufforderung gemäß § 305Abs. 3 Satz 1 [X.] als Rechtsschutzverweigerung gewertet werden könnte(vgl. Diskussionsentwurf des [X.] zu einem Gesetzzur Änderung der [X.], des Bürgerlichen Gesetzbuches und an-derer Gesetze, Begründung zur Änderung des § 305 Abs. 3, abgedruckt in:[X.] 2003, Beilage 1 zu Heft 4, [X.], 18), kann hier dahingestellt bleiben, weilein solcher Rechtsbehelf nach der Neuregelung des Beschwerderechts durchdas [X.] jedenfalls nicht als außerordentliches Rechtsmittel- 9 -zum [X.] gegeben wäre ([X.]Z 150, 133; [X.], [X.]. v.23. Juli 2003 - [X.] z.[X.].). Das Insolvenzgericht hat hier, wie [X.] einräumt, mit seiner Forderung, die Anlage 7A der amtli-chen Vordrucke zu verwenden, auch keine Ergänzungen verlangt, die [X.] nicht beizubringen vermocht hätte. Es kann daher weiter offenblei-ben, ob dann, wenn die gerichtliche Aufforderung im Hinblick auf die [X.] Unterlagen und Erklärungen nicht erfüllbar ist, § 34 Abs. 1 [X.] analoganzuwenden sein kann, weil in diesem Fall das Verlangen des [X.] einer Ablehnung der Insolvenzeröffnung materiell gleichkommt (vgl.BayObLG [X.], 320, 321 f; HK-[X.]/Kirchhof aaO § 34 Rn. 6; [X.]/Prütting aaO § 6 Rn. 16c). Schließlich braucht nicht erörtert zu werden, obEntscheidungen des Insolvenzgerichts, mit denen der Eintritt der [X.] des § 305 Abs. 3 Satz 2 [X.] ausgelöst oder festgestellt werden soll,ausnahmsweise dann anfechtbar sind, wenn dem Schuldner Auflagen gemachtwerden, die über formale Anforderungen hinaus gehen und auf eine inhaltlicheÜberprüfung beispielsweise des [X.] gerichtet sind(vgl. dazu [X.]/[X.] aaO § 305 Rn. 159 m.w.N.). Eine solche Aus-nahme scheidet, wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, [X.] dann schon von vornherein aus, wenn der Eröffnungsantrag wie hierlediglich seiner Form nach beanstandet worden ist.[X.] [X.] Raebel Bergmann Vill

Meta

IX ZB 599/02

16.10.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2003, Az. IX ZB 599/02 (REWIS RS 2003, 1158)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1158

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