Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.04.2019, Az. I R 20/16

1. Senat | REWIS RS 2019, 8349

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Gegenstand

Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn aus Anteilsverkauf


Leitsatz

Bei der Bemessung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf ist der Ertrag aus einem Devisentermingeschäft, das der Veräußerer vor der Veräußerung zum Zweck der Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf den Veräußerungserlös abgeschlossen hat, als Bestandteil des Veräußerungspreises i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gewinnerhöhend zu berücksichtigen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 02.04.2008 - IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658) .

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 10.02.2016 - 11 K 12212/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine AG, ist aufgrund Verschmelzung zum 30.09.2006 Rechtsnachfolgerin ihrer früheren Tochtergesellschaft, der [X.]. Die [X.] kaufte mit [X.] auf [X.] Anteile an der [X.]., einer [X.] Kapitalgesellschaft. Das Eigentum an den an der [X.] gehandelten Anteilen ging am 22.08.2002 auf die [X.] über. Zwischen dem 18.06. und dem 05.08.2002 schloss die [X.] mit einer Bank mehrere Devisentermingeschäfte zur Kurssicherung ab. Nach Angabe der Klägerin beabsichtigte die [X.] bereits zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs, die erworbenen Anteile wieder zu veräußern. In ihrer Handels- sowie in ihrer Steuerbilanz behandelte die [X.] das Grundgeschäft (Aktienbestand) und das jeweilige Sicherungsgeschäft als Bewertungseinheit.

2

In den Jahren 2004 und 2005 (Streitjahre) veräußerte die [X.] die [X.].-Anteile in mehreren Tranchen. Aus den [X.] des Jahres 2004 erzielte die Klägerin einen Buchgewinn in Höhe von ... €, während sich aus jenen des Jahres 2005 ein Buchverlust in Höhe von ... € ergab. Die im Jahr 2002 abgeschlossenen und zwischenzeitlich mehrmals verlängerten (revolvierenden) Kurssicherungsgeschäfte ermöglichten es der [X.], den in US-Dollar vereinnahmten Kaufpreis zu den in den Devisentermingeschäften vorab festgelegten Umtauschkursen in [X.] zu tauschen. Hierbei realisierte die [X.] jeweils Kursgewinne, die sich in zusätzlichen Erträgen in Höhe von ... € (2004) und ... € (2005) niederschlugen.

3

In ihren handelsrechtlichen Jahresabschlüssen der Streitjahre wies die [X.] den Gewinn aus der Veräußerung der Anteile unter Einbeziehung der Ergebnisse (Kursgewinne) aus den Devisentermingeschäften ("brutto") aus. In ihren Steuererklärungen behandelte sie diese Gesamtgewinne als nach § 8b Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung ([X.]) steuerfrei und setzte nach Maßgabe von § 8b Abs. 3 Satz 1 [X.] einen Anteil von 5 % dieser Gesamtgewinne als nichtabziehbare Betriebsausgaben an.

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) kam nach einer Außenprüfung zu der Auffassung, dass die [X.] Veräußerungskosten im Betrag von ... € (2004) bzw. ... € (2005) zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Der Gewinn aus der Veräußerung der [X.].-Anteile im Jahr 2004 mindere sich deshalb entsprechend auf ... €; der im [X.] erzielte Verlust erhöhe sich auf ... €. Diese Feststellung ist mittlerweile zwischen den Beteiligten nicht mehr im Streit. Ferner beanstandete das [X.] die Einbeziehung der Erträge aus den Sicherungsgeschäften in die Ermittlung der nach § 8b Abs. 2 [X.] freigestellten Veräußerungsgewinne. Das Ergebnis von [X.], die der Absicherung des Kaufpreises im Zusammenhang mit der Veräußerung von in Fremdwährung notierten Aktien dienten, sei nach der zu § 17 des Einkommensteuergesetzes ergangenen Rechtsprechung des [X.] --BFH-- (Urteil vom [X.], [X.], 1658) bei der Bestimmung des Veräußerungsgewinns nicht zu berücksichtigen. Grund- und Sicherungsgeschäft seien deshalb im Streitfall als Einzelgeschäfte zu betrachten; die aus den [X.] erzielten Erträge seien nicht nach § 8b Abs. 2 Satz 1 [X.] begünstigt. Das [X.] erließ für die Streitjahre entsprechend geänderte Bescheide über die Festsetzung der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbeträge.

5

Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg; das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat sie mit Urteil vom 10.02.2016 - 11 K 12212/13 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 1629) als unbegründet abgewiesen.

6

Gegen das [X.] richtet sich die auf Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Klägerin.

7

Die Klägerin beantragt, das [X.] aufzuheben und die angefochtenen Bescheide dahin zu ändern, dass das Einkommen bzw. der Gewinn aus Gewerbebetrieb für 2004 um ... € und für 2005 um ... € gemindert werden.

8

Das [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.

9

Während des Revisionsverfahrens ist das [X.] ([X.]) dem Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten. Es unterstützt in der Sache die Auffassung des [X.], stellt aber keinen förmlichen Antrag.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]O). Die Erträge der [X.] aus den [X.]n sind bei der Berechnung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 [X.] steuerfreien Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf der [X.] zu berücksichtigen, wenn und soweit die [X.] --gemäß dem Vorbringen der [X.] tatsächlich zur Abwendung des [X.] in Bezug auf die zu erwartenden Verkaufserlöse abgeschlossen und deshalb hierdurch veranlasst gewesen sind. Ob diese Voraussetzung im anhängigen Fall gegeben ist, kann anhand der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden.

1. Gemäß § 8b Abs. 2 Satz 1 [X.] bleiben bei der Ermittlung des Einkommens u.a. Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen [X.] 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung ([X.]) gehören, außer Ansatz. Der [X.] ist daher im entsprechenden Umfang --außerbilanziell-- zu kürzen. Veräußerungsgewinn [X.] 8b Abs. 2 Satz 1 [X.] ist nach der Definition des § 8b Abs. 2 Satz 2 [X.] der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im [X.]punkt der Veräußerung ergibt (Buchwert). Nach § 8b Abs. 3 Satz 1 [X.] gelten jedoch 5 % des Veräußerungsgewinns als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. [X.], die im Zusammenhang mit dem in § 8b Abs. 2 [X.] genannten Anteil stehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen (§ 8b Abs. 3 Satz 3 [X.]). Für die Ermittlung des [X.] sind die Regelungen des § 8b [X.] ebenfalls anzuwenden (§ 7 Satz 4 Halbsatz 2 des Gewerbesteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung).

2. Auch wenn das [X.] keine ausdrücklichen Feststellungen hierzu getroffen hat, ist davon auszugehen, dass es sich bei der börsennotierten [X.] [X.]. um eine mit einer [X.] AG vergleichbare Kapitalgesellschaft gehandelt hat, deren Leistungen bei der [X.] zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.] geführt haben. Sonach sind die von der [X.] erzielten Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf der Anteile an der [X.]. nach Maßgabe des § 8b Abs. 2 Satz 1 [X.] steuerfrei und unterliegen zu einem Anteil von 5 % dem pauschalen Betriebsausgabenabzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 1 [X.].

Spiegelbildlich hierzu wären [X.] im Zusammenhang mit den Anteilen an der [X.]. nach § 8b Abs. 3 Satz 3 [X.] steuerlich nicht zu berücksichtigen. Um steuerlich unbeachtliche [X.] in diesem Sinne --und nicht um einen "negativen Veräußerungsgewinn" [X.] 8b Abs. 2 Satz 1 [X.]-- handelt es sich, wenn sich bei der Berechnung des [X.] nach Maßgabe von § 8b Abs. 2 Satz 2 [X.] ein Veräußerungsverlust ergibt (Senatsurteil vom 13.10.2010 - I R 79/09, [X.], 529, [X.] 2014, 943, Rz 30).

3. Bei der Ermittlung des [X.] nach § 8b Abs. 2 Satz 2 [X.] sind im Falle von Fremdwährungsgeschäften zur Bestimmung der Anschaffungskosten und des Veräußerungspreises die erhaltenen und die gezahlten Fremdwährungsbeträge nach den zu den jeweiligen Realisierungszeitpunkten geltenden Umrechnungskurs in [X.] umzurechnen (vgl. Senatsurteil vom 21.09.2016 - I R 63/15, [X.], 11, [X.] 2017, 357). [X.] im [X.]raum zwischen Anschaffung und Veräußerung erhöhen oder vermindern daher den nach § 8b Abs. 2 Satz 1 [X.] steuerfreien Veräußerungsgewinn sowie die außer Ansatz bleibende Gewinnminderung nach § 8b Abs. 3 Satz 3 [X.].

4. All dies hat die Vorinstanz zutreffend erkannt und steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Unterschiedliche Auffassungen bestehen jedoch darüber, ob bei der Bemessung des steuerfreien [X.] die von der [X.] erzielten Erträge aus den [X.]n erhöhend zu berücksichtigen sind. [X.] und [X.] lehnen dies auch für den Fall ab, dass die [X.] entsprechend dem Vorbringen der Klägerin ausschließlich den Zweck gehabt haben sollten --und hierzu auch geeignet waren--, das konkrete [X.] in Bezug auf den von der Klägerin erwarteten Veräußerungserlös aus der beabsichtigten [X.] der Anteile an der [X.]. auszuschließen oder zu vermindern. Dem ist nicht zu folgen.

a) Zu Recht hat das [X.] es allerdings abgelehnt, eine Einbeziehung des Ertrags aus den [X.]n in das nach § 8b Abs. 2 Satz 2 [X.] zu ermittelnde (steuerfreie) Veräußerungsergebnis daraus abzuleiten, dass die [X.] in ihren Handels- und Steuerbilanzen den Aktienbestand und die Sicherungsgeschäfte als [X.] erfasst hat.

aa) Auf die mit dem [X.] vom [X.] ([X.], 1095, [X.], 353) in das Gesetz eingefügte Bestimmung des § 5 Abs. 1a [X.] (n.F.), der zufolge die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten [X.] auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich sind, kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil diese Vorschrift nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 02.12.2015 - I R 83/13, [X.], 104, [X.] 2016, 831) auf den [X.]raum vor ihrem Inkrafttreten --mithin auch für die [X.] nicht rückwirkend anzuwenden ist. Nach dem erwähnten Senatsurteil gilt Entsprechendes für die (erst) mit dem [X.] ([X.]) vom [X.] ([X.], 1102, BStBl I 2009, 650) kodifizierte Bestimmung des § 254 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zur Bildung von [X.] in der Handelsbilanz; § 254 HGB bewirkt auch nicht, dass die dort niedergelegten Regeln zur Bewertungseinheit rückwirkend für die Vergangenheit als handelsrechtliche Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu gelten hätten und somit über § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch für die Steuerbilanz beachtlich wären.

bb) Inwiefern auch schon in der [X.] vor dem Inkrafttreten der oben genannten Vorschriften Raum für die Anerkennung von [X.] in der handels- und steuerrechtlichen Gewinnermittlung bestand (dazu wiederum Senatsurteil in [X.], 104, [X.] 2016, 831; s.a. [X.], [X.] --DStR-- 2003, 264; [X.], [X.], 1401), kann für die Entscheidung des Streitfalls offen bleiben. Denn selbst wenn dies der Fall und die von der [X.] gebildete Bewertungseinheit danach steuerbilanziell anzuerkennen gewesen wäre, würde diese Bewertungseinheit nichts daran ändern, dass die Regelungen des § 8b Abs. 2 [X.] jeweils isoliert auf die in die Bewertungseinheit einbezogenen Wirtschaftsgüter anzuwenden sind.

[X.]) Welchen Einfluss eine steuerbilanziell anzuerkennende Bewertungseinheit bei Beendigung der Bewertungseinheit durch Erfüllung des Grund- und des [X.] (hier: durch Veräußerung der Aktien und Ausführung der [X.]) auf die steuerliche Gewinn- bzw. Einkommensermittlung hat, wird unterschiedlich beurteilt. Nach Auffassung der Vorinstanz, des [X.] Düsseldorf (Urteil vom 13.12.2011 - 6 K 1209/09 F, E[X.] 2012, 1496), der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom [X.], Der Betrieb 2010, 2024; Verfügung der [X.] [X.]/M. vom 22.03.2012, [X.], 1389) und eines Teils der Literatur ([X.] in Großkomm HGB, 5. Aufl., § 254 Rz 13, 26; [X.]/[X.], § 5 [X.] Rz 239; [X.], [X.], 1447, 1451 f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 8b Rz 287; Herzig/Briesemeister, Die Unternehmensbesteuerung --[X.]-- 2009, 157, 160, jeweils zu § 5 Abs. 1a [X.] n.F.) hat die bilanzielle Bewertungseinheit Bedeutung lediglich für die Bewertung der Wirtschaftsgüter. Würden Verluste und Gewinne tatsächlich realisiert, seien diese Vorgänge nicht mehr unter Bewertungs-, sondern unter [X.] zu beurteilen. Außerdem seien vom Regelungsbereich der [X.] die Gewinnermittlung, die Einkommensermittlung und die Verlustverrechnung, insbesondere auch § 8b [X.], strikt zu trennen, da diese Regelungen auf tatsächliche Betriebsvermögensmehrungen und -minderungen abstellten.

Andere halten es für sachgerecht und geboten, § 8b Abs. 2 [X.] nicht auf die einzelnen Elemente der Bewertungseinheit, sondern auf deren Ergebnis im Ganzen anzuwenden (z.B. Hahne, Steuern und Bilanzen 2008, 181, 184 ff.; [X.]/[X.], [X.] 2015, 113, 117; [X.] in [X.]/[X.], § 5 [X.] Rz 1738; Teiche, DStR 2014, 1737, 1739, wiederum jeweils zu § 5 Abs. 1a [X.] n.F.).

bbb) Der Senat hält --jedenfalls für die [X.] vor Geltung des § 5 Abs. 1a [X.] n.F.-- die erstgenannte Auffassung für zutreffend. Die über § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblichen handelsrechtlichen GoB haben vor Geltung des § 254 HGB die Bildung von [X.] nur erlaubt, wenn die strikte Befolgung des [X.]es (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) i.V.m. dem Imparitätsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB dazu führen würde, dass ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des [X.] entsteht (Senatsurteil in [X.], 104, [X.] 2016, 831). Insofern erschöpfen sich Bedeutung und Wirkung der Bewertungseinheit darin, dass für Zwecke des [X.] während des fortdauernden Risikoausschlusses zwischen noch nicht realisiertem Grundgeschäft und ebenfalls noch schwebendem Sicherungsgeschäft die allgemeinen Bilanzierungsgrundsätze (insbesondere der [X.] sowie das Realisations- und Imparitätsprinzip) suspendiert werden (vgl. [X.] in Großkomm HGB, 5. Aufl., § 254 Rz 12). Ist jedoch der [X.] aufgrund der Realisierung des Grund- und/oder des [X.] beendet, entfällt damit zugleich der Grund für den Verzicht auf die imparitätische Bewertung (vgl. [X.] in Großkomm HGB, 5. Aufl., § 254 Rz 13; [X.], [X.], 1447, 1452; [X.]/ [X.], § 5 [X.] Rz 239). Dafür, dass die Bewertungseinheit über die zeitweilige Suspendierung des bilanzrechtlichen Imparitätsgrundsatzes hinaus auch auf die Ermittlung des steuerlichen Veräußerungsgewinns im Rahmen des § 8b Abs. 2 [X.] --mithin auf [X.] der [X.] Korrektur des [X.]s-- einwirken könnte, bedürfte es einer gesetzlichen Grundlage, die in § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] (i.V.m. den handelsrechtlichen GoB) nicht gesehen werden kann.

b) Die Erträge aus den [X.]n wären jedoch dann, wenn sie durch die Anteilsverkäufe veranlasst worden wären und diesen konkret zugeordnet werden könnten, bei der Ermittlung des [X.] i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 [X.] als Teil des Veräußerungspreises zu berücksichtigen.

aa) Allerdings sind Devisengeschäfte, mit denen der Veräußerer den Anteilskaufpreis absichert, nach dem Urteil des [X.]. Senats des [X.] in [X.]/NV 2008, 1658, auf das sich die Vorinstanz bezogen hat, im Rahmen der Bemessung des Veräußerungspreises nach § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] "irrelevant". Der erkennende Senat hat Zweifel, ob er dieser Aussage im Anwendungsbereich des § 17 [X.] folgen würde. Denn ein auf die Absicherung des Fremdwährungskaufpreises eines bestimmten [X.] gerichtetes Währungssicherungsgeschäft dient aus Sicht des Veräußerers letztlich dazu, den inländischen Gegenwert des Veräußerungspreises durch Herausnahme des [X.] zu fixieren. Der Umstand, dass das Sicherungsgeschäft nicht mit dem Vertragspartner des [X.], sondern mit einem unabhängigen [X.] abgeschlossen worden ist, würde eine Berücksichtigung eines Ertrags aus dem Sicherungsgeschäft als Bestandteil des Veräußerungspreises nicht hindern, da nach der Rechtsprechung auch die Zahlung eines [X.] Bestandteil des Veräußerungspreises sein kann, und zwar selbst dann, wenn sie nicht auf Veranlassung des Erwerbers geschieht (s. [X.]-Urteil vom 29.05.2008 - [X.] R 97/07, [X.]/NV 2009, 9).

bb) Eine abschließende Entscheidung dieser Problematik für den Anwendungsbereich des § 17 [X.] --bzw. eine Divergenzanfrage an den [X.]. Senat des [X.] gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 [X.]O-- ist jedoch für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht veranlasst. Denn unabhängig davon ist jedenfalls § 8b Abs. 2 Satz 2 [X.] dahin auszulegen, dass der Ertrag aus einem [X.]sgeschäft bei der Berechnung des steuerfreien Veräußerungsgewinns als Bestandteil des Veräußerungspreises zu berücksichtigen sein kann. Das folgt daraus, dass Verluste aus [X.]n als Bestandteil der Veräußerungskosten den Veräußerungsgewinn mindern könnten (unten [X.]); dann müssen im Rahmen des § 8b Abs. 2 [X.] aber auch Gewinne aus diesen Geschäften gewinnerhöhend berücksichtigt werden können (unten bbb).

[X.]) Verluste aus [X.]n, die ausschließlich zum Ausschluss bzw. zur Minderung des [X.] einer konkret geplanten, in Fremdwährung abzuwickelnden Anteilsveräußerung abgeschlossen worden sind, mindern als Bestandteil der Veräußerungskosten i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 [X.] den Veräußerungsgewinn.

(1) Als Veräußerungskosten [X.] 8b Abs. 2 Satz 2 [X.] sind nach der Senatsrechtsprechung Aufwendungen anzusehen, die in einem [X.] mit der Veräußerung stehen. Abzustellen ist auf das "auslösende Moment" für die Entstehung der Aufwendungen und ihre größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn (Senatsurteil vom 09.04.2014 - I R 52/12, [X.]E 245, 59, [X.] 2014, 861). Dies entspricht der zwischenzeitlich ständigen Rechtsprechung zum Begriff der Veräußerungskosten in § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] (Senatsurteil vom 27.03.2013 - I R 14/12, [X.]/NV 2013, 1768; [X.]-Urteile vom 16.12.2009 - IV R 22/08, [X.]E 227, 481, [X.] 2010, 736; vom 25.01.2000 - VIII R 55/97, [X.]E 191, 111, [X.] 2000, 458) und zu § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] ([X.]-Urteil vom 06.12.2005 - VIII R 34/04, [X.]E 212, 122, [X.] 2006, 265; Senatsurteil in [X.]/NV 2013, 1768; s.a. [X.]-Urteile in [X.]/NV 2008, 1658; vom 08.02.2011 - [X.] R 15/10, [X.]E 233, 100, [X.] 2011, 684).

(2) Unter Zugrundelegung dieser Kriterien handelt es sich --entgegen der Auffassung des [X.]-- bei Verlusten eines Anteilsverkäufers aus gegenläufigen [X.]n, die dieser vor dem Verkauf mit dem ausschließlichen Zweck abgeschlossen hat, den erwarteten Verkaufserlös gegen Währungskursrisiken abzusichern, um Veräußerungskosten. Das "auslösende Moment" für die Entstehung der Verluste ist in der geplanten Veräußerung zu sehen, deren Erlös der Steuerpflichtige unbeeinflusst von [X.] zu vereinnahmen trachtet. Die Verluste weisen daher eine größere Nähe zur Veräußerung auf als zum laufenden Gewinn. Entsprechendes hat der Senat bereits zu Verlusten aus Sicherungsgeschäften mit Aktienzertifikaten entschieden (Senatsurteil in [X.]E 245, 59, [X.] 2014, 861). Soweit er dort zur Abgrenzung von dem Urteil des [X.]. Senats des [X.] in [X.]/NV 2008, 1658 ausgeführt hat, die Zertifikategeschäfte seien mit [X.] in Form von [X.]n nicht vergleichbar, wird daran nicht festgehalten. Auch in anderen Zusammenhängen hat der [X.] Veräußerungen und [X.] als wirtschaftliche Einheiten gewertet (s. Senatsurteil vom 22.06.2011 - I R 103/10, [X.]E 234, 174, [X.] 2012, 115, zur Berücksichtigung eines Währungstermingeschäfts im Rahmen der Ermittlung der ausländischen Einkünfte nach § 34c Abs. 1 Satz 2 [X.]; [X.]-Urteil vom 19.04.2005 - VIII R 80/02, juris, zum Gewinn aus dem Rückkauf einer Fremdwährungsanlage zu einem im [X.] festgelegten, von der tatsächlichen Kursentwicklung unabhängigen Kurs).

Der beschriebene [X.] lässt sich auch aus der Bestimmung des § 15 Abs. 4 Satz 2 ff. [X.] ableiten. § 15 Abs. 4 Satz 2 [X.] bestimmt, dass Verluste aus Termingeschäften --zu denen auch [X.] gehören (s. Senatsurteil vom 06.07.2016 - I R 25/14, [X.]E 254, 326, [X.] 2018, 124)--, durch die der Steuerpflichtige einen [X.] oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen und auch nicht nach § 10d [X.] abgezogen werden dürfen. Dieses Verlustausgleichs- und -abzugsverbot gilt aber gemäß § 15 Abs. 4 Satz 4 [X.] u.a. dann nicht, wenn die Termingeschäfte der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen. Erst der Sicherungszweck des Termingeschäfts und der Zusammenhang mit dem abgesicherten Grundgeschäft führen demnach dazu, dass der Verlust aus dem Termingeschäft überhaupt steuerlich voll berücksichtigungsfähig ist.

Soweit die [X.] nach Auffassung des [X.] --im Unterschied zu den Sicherungsgeschäften mit [X.] auch unabhängig vom Aktiengeschäft "einen Sinn" ergeben, blendet es aus, dass auf [X.] gerichtete [X.], die nicht der Sicherung eines gegenläufigen Grundgeschäfts dienen, wirtschaftlich nichts anderes als Wettgeschäfte sind (s. z.B. den Fall des [X.] in [X.]E 254, 326, [X.] 2018, 124) und aus diesem Grund vom Gesetz (§ 15 Abs. 4 Satz 3 [X.]) mit den zuvor beschriebenen steuerlichen Verlustausgleichs- und [X.] sanktioniert werden.

bbb) Können sonach im Rahmen des § 8b Abs. 2 Satz 2 [X.] Verluste aus [X.] auf die Höhe des steuerfreien Veräußerungsgewinns einwirken, muss Entsprechendes auch für Erträge aus Sicherungsgeschäften gelten.

(1) Dafür spricht zunächst, dass § 8b Abs. 2 [X.] ersichtlich auf eine "symmetrische" Freistellung von Veräußerungsgewinnen (Abs. 2 Satz 1) einerseits und Wertminderungen im Zusammenhang mit dem Anteil (Abs. 3 Satz 3) andererseits ausgerichtet ist. Dieser gesetzgeberischen Intention würde eine unterschiedliche Behandlung von Verlusten und Gewinnen aus [X.]n zuwiderlaufen.

(2) Darüber hinaus ist dieses Normverständnis auch aus unionsrechtlichen Gründen geboten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]päischen Union --früher: [X.]päischer Gerichtshof-- ([X.]) steht die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit (Art. 43 des [X.] [X.]päischen Gemeinschaft i.d.F. des [X.] zur Änderung des [X.] [X.]päische Union, der Verträge zur Gründung der [X.]päischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte --[X.]--, Amtsblatt der [X.]päischen Gemeinschaften 2002, Nr. [X.] 325,1, jetzt Art. 49 des [X.] Arbeitsweise der [X.]päischen Union i.d.[X.] zur Änderung des [X.] [X.]päische Union und des [X.] [X.]päischen Gemeinschaft --A[X.]V--, Amtsblatt der [X.]päischen Union 2008, Nr. [X.] 115, 47) der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der bei der Festsetzung der nationalen Besteuerungsgrundlage die Berücksichtigung eines Wechselkursverlusts eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens aus der Rückführung des [X.], das es seiner in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte gewährt hatte, ausgeschlossen ist ([X.]-Urteil [X.] vom 28.02.2008 - [X.]-293/06, [X.]:[X.]:2008:129, [X.] 2009, 976). Mit dem [X.] vom 10.06.2015 - [X.]-686/13 ([X.]:[X.]:2015:375, Internationales Steuerrecht 2015, 557) hat der [X.] diese Rechtsprechung dahin eingeschränkt, dass ein Mitgliedstaat, der nach seinem Steuerrecht sowohl die Gewinne aus Beteiligungen an einer Tochtergesellschaft von der Körperschaftsteuer befreit als auch den Abzug der hiermit zusammenhängenden Verluste generell ausschließt, zur Gewährungsleistung der Grundfreiheiten des Unionsrechts nicht verpflichtet ist, [X.] aus der Veräußerung von solchen Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften bei der inländischen Körperschaftsteuer zum Abzug zuzulassen.

Die Nichtberücksichtigung umrechnungsbedingter [X.] bei der Veräußerung von Anteilen hält der [X.] unter dem Aspekt der Niederlassungsfreiheit demnach (nur dann) für gerechtfertigt, wenn spiegelbildlich auch [X.] steuerfrei sind. [X.] geboten ist mithin eine "symmetrische" Handhabung von Wechselkurverlusten und -gewinnen (s. hierzu Senatsurteile vom 02.12.2015 - I R 13/14, [X.], 5, [X.] 2016, 927; in [X.], 11, [X.] 2017, 357).

Diese zur Niederlassungsfreiheit ergangene [X.]-Rechtsprechung kann auf die nach Art. 56 [X.] (jetzt Art. 63 A[X.]V) auch im Kapitalverkehr mit Drittstaaten (wie hier die [X.]) gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit übertragen werden. Der Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit ist eröffnet, weil § 8b Abs. 2 [X.] unabhängig von der Beteiligungsquote Anwendung findet und währungsbedingte Wertunterschiede typischerweise im unmittelbaren oder mittelbaren grenzüberschreitenden Zusammenhang (hier: Veräußerung von an einer ausländischen Börse gehandelten Aktien über eine ausländische Bank) auftreten, nicht dagegen im reinen Inlandsfall. Eine "asymmetrische" Einbeziehung nur von Verlusten aus zur [X.] abgeschlossenen Geschäften, nicht aber von spiegelbildlichen Gewinnen in die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 [X.] würde die Kapitalverkehrsfreiheit beschränken, weil sie einen potentiellen Anleger davon abhalten könnte, in ausländische Beteiligungen zu investieren.

5. Das angefochtene Urteil beruht auf einer abweichenden Rechtsauffassung. Es ist daher aufzuheben. Der Rechtsstreit ist nicht entscheidungsreif. Das [X.] hat die von Beginn an bestehende Absicht der [X.] zur [X.] der [X.] und den auf den Ausschluss des [X.] hinsichtlich der erwarteten Verkaufserlöse abgestimmten Sicherungszweck der [X.] als Vortrag der Klägerin wiedergegeben, hat hierzu jedoch --von seinem rechtlichen Standpunkt aus konsequent-- keine hinreichenden eigenen Feststellungen getroffen. Dies ist im zweiten Rechtsgang nachzuholen. Das [X.] wird dabei zu beachten haben, dass der erforderliche [X.] zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft in der hier vorliegenden Konstellation eines "antizipativen" [X.] (s. Teiche, DStR 2014, 1737, 1740) nur gegeben wäre, wenn der Zweck der [X.] aus Sicht der [X.] ausschließlich auf Minimierung des [X.] in Bezug auf die konkret erwarteten [X.] ausgerichtet war ("Micro Hedges"); unspezifische globale Absicherungen für Währungskursrisiken einer Vielzahl von Grundgeschäften ("Macro"- oder "Portfolio Hedges") sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen.

6. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

I R 20/16

10.04.2019

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 10. Februar 2016, Az: 11 K 12212/13, Urteil

§ 8b Abs 2 S 1 KStG 2002, § 8b Abs 2 S 2 KStG 2002, § 5 Abs 1a EStG 2002 vom 28.04.2006, § 254 HGB vom 25.05.2009, Art 49 AEUV, § 17 EStG, KStG VZ 2005, EStG VZ 2005

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.04.2019, Az. I R 20/16 (REWIS RS 2019, 8349)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8349

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