Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.03.2019, Az. I R 20/17

1. Senat | REWIS RS 2019, 8843

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Gegenstand

Keine Teilwertzuschreibung auf Verpflichtung aus Umtauschanleihe bei Deckungsbestand


Leitsatz

1. Wird bei Umtauschanleihen die Option auf Aktienlieferung durch den Anleihegläubiger ausgeübt, ist die Anleiheverbindlichkeit gegen den Buchwert der abgegebenen Aktien auszubuchen. Sofern der Ansatz der Anleiheverbindlichkeit den Buchwert der Aktien übersteigt, entsteht ein Gewinn, der § 8b Abs. 2 KStG unterfällt .

2. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 KStG kann die Anleiheverbindlichkeit wegen § 5 Abs. 1a EStG nicht mit einem über dem Nennwert liegenden Teilwert berücksichtigt werden, wenn in der Handelsbilanz eine Bewertungseinheit zwischen der Anleiheverbindlichkeit und im Bestand der Anleiheschuldnerin gehaltenen Aktien gebildet wurde .

3. Zur Gewinnrealisierung im Hinblick auf Aktien, die dem Optionsrecht von Umtauschanleihen unterliegen .

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 18.01.2017 - 10 K 3615/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine [X.], ist die Konzernobergesellschaft der [X.]. [X.] (Streitjahr) war sie mittelbar zu 100 % an der [X.] ([X.]) mit Sitz in den Niederlanden beteiligt. Daneben hielt sie u.a. eine 100 %ige Beteiligung an der [X.] (GmbH), welche ihrerseits zu 49,99 % an der [X.] ([X.]) beteiligt war. Die restlichen 50,01 % der Anteile an der [X.] wurden unmittelbar von der Klägerin gehalten.

2

Die bei der Klägerin durchgeführte steuerliche Betriebsprüfung betreffend die Jahre 2005 bis 2007 führte u.a. zu folgenden Feststellungen:

3

Am … Juli 2004 war durch die [X.] eine Umtauschanleihe ausgegeben worden. Aufgrund [X.] vom … September 2004 übernahm die Klägerin sämtliche Verpflichtungen aus der Emittentenstellung im Wege der befreienden Schuldübernahme. Nach den Anleihebedingungen handelte es sich bei der ausgegebenen Anleihe um eine mit 2,65 % p.a. niedrig verzinste Umtauschanleihe (Kombination aus niedrig verzinslicher Anleihe und Anspruch auf Erwerb von Aktien) in einem Gesamtbetrag von ca. … € (… Schuldverschreibungen im Nennbetrag zu je … €) mit einer vorgesehenen Laufzeit von drei Jahren, d.h. bis zum … Juli 2007. Zum Ende dieser Laufzeit waren die Schuldverschreibungen an die Anleihegläubiger zurückzuzahlen. Alternativ dazu hatten die Anleihegläubiger das Recht, ihre Schuldverschreibungen innerhalb eines bestimmten [X.] zu einem fest vereinbarten, dem damaligen Kurswert der Aktien entsprechenden Umtauschkurs von … € (bzw. ab Mai 2006 … €) je Aktie in Stückaktien der [X.] umzutauschen. Sämtliche für einen derartigen Umtausch der Schuldverschreibungen vorgesehenen Aktien der [X.] befanden sich zum Zeitpunkt der Begebung der Umtauschanleihe noch in der Hand der GmbH. Diese hatte die Aktien ihrerseits ursprünglich zu [X.] von … € je Aktie erworben und mit diesem Wert in ihrer Steuerbilanz ausgewiesen. Mit der wirksamen Ausübung des Umtauschrechts endeten nach den Anleihebedingungen die Rechte des ausübenden Anleihegläubigers aus der Anleihe. Die Klägerin hatte ihrerseits das Recht, bei Ausübung des Umtauschrechts durch die Anleihegläubiger anstelle der Lieferung von Aktien einen sog. "Barausgleichsbetrag" an die Gläubiger zu zahlen. Ferner war die Klägerin berechtigt, die Schuldverschreibungen aus Gründen einer dauerhaften Steigerung des Aktienkurses der Aktien vorzeitig zu kündigen und an die Anleihegläubiger zurückzuzahlen. Die Ausgabe der Umtauschanleihe in 2004 bildete die Klägerin handels- sowie steuerbilanziell zunächst durch Passivierung einer Anleiheverbindlichkeit in Höhe des Nominalwerts der insgesamt ausgegebenen Schuldverschreibungen von … € ab.

4

Nach Begebung der Umtauschanleihe kam es zu erheblichen Wertsteigerungen der Aktien der [X.]. Zum 31. Dezember 2005 hatten die Aktien bereits einen durchschnittlichen Kurswert von ca. je … €. Nach einem zwischenzeitlichen Teilrückkauf von Schuldverschreibungen in Höhe eines Nominalbetrags von … € im Oktober 2005 nahm die Klägerin aufgrund der Kurswertentwicklung der Aktie in ihrer zusammen mit der Körperschaftsteuererklärung für 2005 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --[X.]--) eingereichten Steuerbilanz auf den 31. Dezember 2005 eine aufwandswirksame Aufstockung der Anleiheverbindlichkeit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) um … € auf den höheren Teilwert von … € vor.

5

[X.] bildete die Klägerin zum 31. Dezember 2005 eine Bewertungseinheit zwischen den in ihrem Bestand befindlichen Aktien der [X.] und der aus der Umtauschanleihe resultierenden Anleiheverbindlichkeit. Dementsprechend belief sich der Ausweis der Anleiheverbindlichkeit --abweichend von der [X.] weiterhin auf … €. Aufgrund der gebildeten Bewertungseinheit verzichtete die Klägerin handelsrechtlich auf die Bildung einer darüber hinausgehenden Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten aus der Umtauschanleihe.

6

Bis Juli 2006 war der Kurswert der Aktien noch weiter auf durchschnittlich … € je Aktie angestiegen. Aus diesem Grunde machte die Klägerin am 3. Juli 2006 von ihrem Recht zur vorzeitigen Kündigung der Schuldverschreibungen wegen dauerhafter Steigerung des Aktienkurses Gebrauch. Die Anleihegläubiger hatten daraufhin bis zum 24. Juli 2006 die Möglichkeit, ihr Umtauschrecht wahrzunehmen und ihre Schuldverschreibungen in Aktien umzutauschen. Diese Möglichkeit nutzten fast alle Anleihegläubiger, lediglich hinsichtlich … Schuldverschreibungen wurde das Umtauschrecht nicht ausgeübt, so dass die Klägerin diese am 31. Juli 2006 zum Nominalwert von rd. … € an die Gläubiger zurückzahlte.

7

Zur Erfüllung ihrer hinsichtlich der übrigen Schuldverschreibungen nach Ausübung des Umtauschrechts gegenüber den Gläubigern bestehenden Aktienlieferungsverpflichtung erwarb die Klägerin von der GmbH im Juni/Juli 2006 insgesamt … Aktien der [X.] gemäß den Bedingungen eines bereits am 12. Mai 2006 geschlossenen Aktienlieferungsvertrags. Danach hatte sich die Klägerin gegenüber der GmbH zur Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des aktuellen Marktkurses der Aktien am Liefertag verpflichtet. Der von ihr geschuldete Kaufpreis belief sich auf … €.

8

Zum 3. Juli 2006 nahm die Klägerin in ihrer Steuerbilanz eine weitere aufwandswirksame Aufstockung der bei ihr bislang mit … € ausgewiesenen Anleiheverbindlichkeit auf einen Teilwert von nunmehr … € vor. Der handelsbilanzielle Ausweis der Anleiheverbindlichkeit mit … € blieb hingegen weiterhin unverändert.

9

Mit [X.] vom 28. August 2006 wurde die GmbH gemäß §§ 11 ff. des [X.] 2006 (UmwStG 2006) mit Rückwirkung zum 1. Januar 2006 (handelsrechtlich) bzw. 31. Dezember 2005 (steuerrechtlich) zu Buchwerten auf die Klägerin verschmolzen. Aufgrund der Buchwertverschmelzung der GmbH entsprach der steuerliche Wertansatz der für die Erfüllung des Umtauschrechts vorgesehenen Aktien der [X.] im Zeitpunkt der Ausübung dieses Rechts bei der Klägerin dem bislang bei der GmbH ausgewiesenen Buchwert der Aktien in Höhe von (… Aktien x … € Anschaffungskosten je Aktie =) … €. Die Verschmelzung wurde jeweils am 30. August 2006 im [X.] und der Klägerin eingetragen.

Die Klägerin löste die in ihrer Steuerbilanz mit dem Teilwert von … € passivierte Anleiheverbindlichkeit im Zeitpunkt der Erfüllung des Aktienlieferungsanspruchs der Gläubiger ertragswirksam auf. Zugleich buchte sie die zur Erfüllung des Umtauschrechts vorgesehenen und von der GmbH erworbenen Aktien mit erfolgter Aktienlieferung zum Buchwert von … € aus. In Höhe der Differenz zwischen der weggefallenen, mit dem Marktwert der Aktien zum Lieferzeitpunkt ausgewiesenen Anleiheverbindlichkeit und dem Buchwert der Aktien, d.h. in Höhe von … €, erklärte sie in ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr einen außerordentlichen Ertrag und deklarierte diesen als nach § 8b Abs. 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung ([X.]) zu 95 % steuerfreien Aktienveräußerungsgewinn. [X.] ergab sich für sie aufgrund der Ausbuchung der Anleiheverbindlichkeit mit dem in der Handelsbilanz beibehaltenen Nominalwert von … € gegen den Buchwert der erworbenen Aktien von … € unter Berücksichtigung der Rückzahlung von … Schuldverschreibungen zum Nennwert demgegenüber lediglich ein Ertrag in Höhe von … €.

Die Betriebsprüfer vertraten die Auffassung, dass nur ein außerordentlicher Ertrag in Höhe von … € § 8b Abs. 2 [X.] unterfalle. Im Übrigen liege ein voll steuerpflichtiger Ertrag vor. Das [X.] folgte dem und erließ am 6. März 2014 u.a. geänderte Bescheide über Körperschaftsteuer für 2005 und 2006.

Die Einsprüche gegen die vorgenannten [X.] blieben erfolglos. Während der Körperschaftsteuerbescheid für 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. November 2014, welchem ein Ansatz der Anleiheverbindlichkeit mit einem Wert von … € zugrunde lag, bestandskräftig wurde, erhob die Klägerin gegen den Körperschaftsteuerbescheid des [X.] Klage. Während des Klageverfahrens erging am 29. September 2015 ein aus hier nicht streitbefangenen Gründen geänderter Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr, welcher gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens wurde. Das Finanzgericht (FG) Köln wies die Klage als unbegründet ab (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2017, 1012).

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts geltend macht.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des [X.] vom 18. Januar 2017 - 10 K 3615/14 aufzuheben und den Bescheid für 2006 über Körperschaftsteuer vom 6. März 2014 in Form der Einspruchsentscheidung vom 28. November 2014 und des Änderungsbescheids vom 29. September 2015 mit der Maßgabe zu ändern, dass ein zusätzlicher nach § 8b Abs. 2 [X.] steuerfreier Gewinn aus den Aktienübertragungen im Zusammenhang mit der Umtauschanleihe in Höhe von … € berücksichtigt wird.

Das [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

[X.]ie Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 [X.]O). [X.]as [X.] ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass das von der Klägerin im Streitjahr zu versteuernde Einkommen nicht um einen zusätzlichen nach § 8b Abs. 2 [X.] steuerfreien Gewinn aus den Aktienübertragungen im Zusammenhang mit der Umtauschanleihe in Höhe von … € herabzusetzen ist.

1. Nach § 8b Abs. 2 Satz 1 [X.] bleiben bei der Ermittlung des Einkommens u.a. Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG gehören, außer Ansatz. Veräußerungsgewinn i.S. des Satzes 1 ist nach Satz 2 der Vorschrift der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert).

2. [X.]as [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich im Streitjahr im Zuge der vorzeitigen Kündigung der Umtauschanleihe und der anschließenden [X.] an die Anleihegläubiger infolge der Ausbuchung der aus der Umtauschanleihe resultierenden Anleiheverbindlichkeit gegen den Buchwert der an die Anleihegläubiger gelieferten Aktien dem Grunde nach ein Veräußerungsgewinn i.S. des § 8b Abs. 2 [X.] ergeben hat. Es entspricht insoweit der ganz herrschenden Meinung, dass bei [X.] im Fall der Option auf [X.] durch die Anleihegläubiger die Anleiheverbindlichkeit gegen den Buchwert der abgegebenen Aktien auszubuchen ist. Sofern der Ansatz der Anleiheverbindlichkeit den Buchwert der (im [X.] gehaltenen) Aktien übersteigt, entsteht ein Gewinn, der § 8b Abs. 2 [X.] unterfällt (vgl. [X.]/ Wagner, Betriebs-Berater --[X.]-- 2002, 2431, 2434; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/ [X.], Unternehmensfinanzierung, 2. Aufl., A Rz 104; [X.]/Lackus in [X.]/ [X.]/von [X.], Fremdfinanzierung für den Mittelstand, 2014, § 9 Rz 106; [X.], Convertible Bonds und [X.], 2012, S. 217; [X.] in [X.]/[X.], Mezzanine Finanzierung, 2006, S. 230; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], Mezzanine Finanzierungsinstrumente, 2. Aufl., Rz 973; a.[X.], Hybride Finanzinstrumente im Ertragsteuerrecht, 2006, S. 309). [X.]ies ergibt sich mit dem [X.] bereits daraus, dass der Begriff der "Veräußerung" i.S. des § 8b Abs. 2 [X.] allgemein als Übertragung des rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums an Anteilen "gegen Entgelt" verstanden wird. Entgelt kann dabei jede Gegenleistung im wirtschaftlichen Sinne sein (vgl. [X.], [X.], 3. Aufl., § 8b Rz 182, m.w.[X.]), wozu unzweifelhaft auch der Wegfall einer Verbindlichkeit --vorliegend der aus der Umtauschanleihe resultierenden Anleiheverbindlichkeit der [X.] gehört.

3. Mit den vorgenannten Ausführungen ist die Auffassung des [X.], wonach die Anwendung des § 8b Abs. 2 [X.] bezogen auf den sich aus der Ausbuchung der Anleiheverbindlichkeit ergebenden Gewinn insgesamt ausgeschlossen sei, unvereinbar. [X.]as [X.] hat im Übrigen selbst dem angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid des Streitjahres in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. November 2014 und des Änderungsbescheids vom 29. September 2015 einen nach § 8b Abs. 2 [X.] begünstigten Veräußerungsgewinn aus der Übertragung der Aktien der AG auf die Gläubiger der Umtauschanleihe zugrunde gelegt. [X.]er Versagung der Steuerbefreiung des § 8b Abs. 2 [X.] auch für diesen Betrag stünde das im finanzgerichtlichen Verfahren zu beachtende Verböserungsverbot (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 2 [X.]O) entgegen. Zu entscheiden ist danach nur noch darüber, ob sich über den vom [X.] anerkannten Betrag hinaus ein höherer Veräußerungsgewinn nach § 8b Abs. 2 [X.] deshalb ergeben haben kann, weil die auszubuchende Anleiheverbindlichkeit statt mit ihrem Nennwert mit einem höheren, dem Marktwert der Aktien im Lieferzeitpunkt entsprechenden Wert anzusetzen war.

4. Gemäß § 8 Abs. 1 [X.] i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 EStG hatte die Klägerin in ihren Bilanzen das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist. [X.]ie handelsrechtlichen GoB ergeben sich u.a. aus den Bestimmungen des Ersten Abschnitts des [X.] "Vorschriften für alle Kaufleute" der §§ 238 ff. des Handelsgesetzbuchs ([X.]) und werden für Kapitalgesellschaften ergänzt durch die Bestimmungen der §§ 264 ff. [X.]. Zu den handelsrechtlichen GoB gehört u.a. die Pflicht des Kaufmanns, in seiner Bilanz für den Schluss eines Geschäftsjahres seine Verbindlichkeiten (Schulden) vollständig auszuweisen (vgl. §§ 240 Abs. 1 und 2, 242 Abs. 1, 246 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Insoweit hat der [X.] ([X.]) mehrfach ausgesprochen, dass die für die Bewertung von Verbindlichkeiten in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG angeordnete sinngemäße Anwendung des Anschaffungswertprinzips (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG) dahin zu verstehen ist, dass ihre Bilanzierung --nach den im Steuerrecht zu beachtenden [X.] grundsätzlich zum Nennwert oder zum höheren Teilwert zu erfolgen hat (vgl. § 253 Abs. 1 Satz 2 [X.]; [X.]surteil vom 4. Mai 1977 - I R 27/74, [X.]E 123, 20, [X.] 1977, 802; [X.]-Urteile vom 31. Januar 1980 - IV R 126/76, [X.]E 130, 372, [X.] 1980, 491; vom 22. November 1988 - VIII R 62/85, [X.]E 155, 322, [X.] 1989, 359). Teilwert ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut unter der Prämisse der Fortführung des Betriebs ansetzen würde. Für den Ansatz eines höheren Teilwerts ist auch bei Verbindlichkeiten eine voraussichtlich dauernde Werterhöhung erforderlich; ein höherer Teilwert kann mithin nur dann angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag (vgl. [X.]-Urteil vom 23. April 2009 - IV R 62/06, [X.]E 224, 564, [X.] 2009, 778).

5. [X.]ie vorgenannten Ausführungen gelten grundsätzlich auch für den [X.] Ausweis einer Verbindlichkeit aus einer Umtauschanleihe.

a) [X.] (sog. [X.]) sind Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern regelmäßig ein Umtausch- oder (eher selten) ein Bezugsrecht auf Aktien einer dritten Gesellschaft eingeräumt wird, wobei diese Gesellschaft nicht die Sicherstellung dieses Umtausch- oder Bezugsrechts übernimmt (Groß in [X.]/[X.], Handbuch börsennotierte AG, 4. Aufl., Rz 51.18; [X.] in [X.]/[X.], Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rz 15.651; [X.], [X.] und strukturierter hybrider Finanzinstrumente, 2017, S. 29; [X.], a.a.[X.], S. 52 ff.; [X.]-Eising in [X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.], [X.] Rz 85; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 5 EStG Rz 1090; [X.]/Wagner, [X.] 2002, 2431, 2433). Vielmehr hält der Emittent der Umtauschanleihe die zur Sicherung des Umtauschs- oder Bezugsrechts erforderlichen --existierenden und [X.] (Alt-)Aktien in der Regel bereits (Groß, ebenda) oder verpflichtet sich, diese Aktien --etwa wie im Streitfall von einem konzernzugehörigen Unternehmen-- zu erwerben. Zivilrechtlich handelt es sich um eine einheitliche Schuldverschreibung i.S. der §§ 793 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die ausschließlich Gläubigerrechte vermittelt, während mitgliedschaftliche Rechte erst mit Aufgabe der Gläubigerstellung infolge der Ausübung des Umtauschrechts entstehen ([X.], a.a.[X.], S. 29; auch [X.], [X.]eutsches Steuerrecht 2014, 2201, 2202 f.).

b) [X.] sind in der Steuerbilanz bei ihrer Begebung --wie auch im Streitfall praktiziert-- als einheitliche Verbindlichkeiten mit dem Rückzahlungsbetrag zu passivieren; die Bilanzierung zusätzlicher Stillhalterpositionen aus Verkaufsoptionen bzw. eine Aufspaltung in einen Anleiheanteil und eine Optionsprämie kommt angesichts der Einheitlichkeit der eingegangenen Verpflichtungen nicht in Betracht ([X.], ebenda; [X.]/[X.], [X.], 2011, § 2 Rz 165; [X.]/[X.], ebenda; Korn/Strahl in Korn, § 6 EStG Rz 378; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], a.a.[X.], Rz 965; [X.], a.a.[X.], S. 215 f.; [X.] in [X.]/[X.], a.a.[X.], S. 229; [X.]/Lackus in [X.]/[X.]/von [X.], a.a.[X.], § 9 Rz 106; [X.], a.a.[X.], S. 267 f.; [X.]/Wagner, [X.] 2002, 2431, 2433).

c) Soweit für die der Anleihe zugrunde liegende Aktie kein [X.] unterhalten wird, scheidet bei Kurssteigerung der noch zu beziehenden Aktien in der [X.] --soweit das Umtauschrecht noch nicht ausgeübt wurde-- eine Teilwerterhöhung aus, weil bis zur Ausübung des Umtauschrechts lediglich eine Verpflichtung des Emittenten oder derjenigen Person, die --wie die [X.] die Emittentenverpflichtungen übernommen hat, zur Tilgung der Verbindlichkeit in Höhe des [X.] besteht ([X.], E[X.] 2017, 1019; a.A. [X.], [X.] –-[X.]- 2017, 735, 736). [X.]er [X.] bezogen auf die potentielle Ausübung des Umtauschrechts ist vielmehr --bei Vorliegen der entsprechenden [X.] durch Ausweis einer Verbindlichkeitsrückstellung abzubilden ([X.]/[X.], EStG, 37. Aufl., § 5 Rz 270 "Umtauschanleihe"; [X.], ebenda; [X.]/[X.], a.a.[X.], § 2 Rz 167; [X.]/ [X.], ebenda; [X.], a.a.[X.], S. 216; [X.], a.a.[X.], S. 310; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], a.a.[X.], Rz 967; [X.]/Wagner, [X.] 2002, 2431, 2433). Für den --steuerlich nach § 5 Abs. 4a EStG unzulässigen-- Ausweis einer [X.]rohverlustrückstellung (dafür aber [X.] in [X.]/[X.], ebenda; [X.]/Lackus, ebenda; auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt, 3. Aufl., § 15 Rz 74) ist hingegen mangels Aufspaltbarkeit der eingegangenen Verpflichtungen kein [X.]m (zutreffend [X.]/Wagner, [X.] 2002, 2431, 2434; [X.]/ [X.], a.a.[X.], § 2 Rz 167; [X.], a.a.[X.], S. 310).

d) Hält der Emittent bzw. Übernehmer der Emittentenverpflichtungen zum Zwecke der Befriedigung der potentiellen Umtauschabsicht des Investors hingegen einen [X.] an zum Umtausch bestimmten Aktien vor, so ist das Risiko der Inanspruchnahme seitens des Investors durch diesen Bestand abgedeckt und scheidet --jedenfalls soweit eine Bewertungseinheit mit den zur [X.]eckung vorgehaltenen Aktien gebildet wird-- der Ausweis einer Verbindlichkeitsrückstellung bezogen auf den aus einer Kurserhöhung sich ergebenden (vermeintlichen) [X.] ebenso aus ([X.]/[X.] in [X.]/[X.], a.a.[X.], Rz 968; [X.], a.a.[X.], S. 216; [X.]/[X.], ebenda; [X.]/[X.], a.a.[X.], § 2 Rz 166) wie eine Verbindlichkeitenzuschreibung ([X.]/ [X.], ebenda).

6. Nach den vorstehenden Grundsätzen kann bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 [X.] die Anleiheverbindlichkeit nicht mit einem über dem Nennwert liegenden Teilwert berücksichtigt werden, weil dem die von der Klägerin in der Handelsbilanz des Streitjahres beibehaltene und erst im Zeitpunkt der Geltendmachung des [X.]sanspruchs durch die Gläubiger aufgelöste Bewertungseinheit zwischen der Anleiheverbindlichkeit und den im Bestand der Klägerin gehaltenen AG-Aktien entgegensteht. Nach § 5 Abs. 1a EStG sind die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.

a) Es steht nach den für den [X.] nach § 118 Abs. 2 [X.]O bindenden und nicht mit Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des [X.] außer Zweifel, dass die Klägerin über einen eigenen Bestand an AG-Aktien verfügte und zwischen der Anleiheverbindlichkeit und diesen Aktien eine Bewertungseinheit zum 31. [X.]ezember 2005 gebildet hatte. [X.]amit hat sie nach außen zu erkennen gegeben, dass sie diese eigenen Aktien zur Absicherung der ggf. aus der Umtauschanleihe resultierenden [X.]sansprüche der Gläubiger einsetzen wollte. [X.]er [X.] kann es insoweit offen lassen, ob bezogen auf [X.] und mangels Aufspaltbarkeit in [X.] und Optionsprämie bereits handelsrechtlich ein Zwang zur Bildung einer solchen Bewertungseinheit oder lediglich ein entsprechendes Wahlrecht bestand (dazu [X.]/Wagner, [X.] 2002, 2431, 2433; [X.], [X.] 2002/2003, 441, 462; [X.], a.a.[X.], S. 193, 266 f.; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.], A 104; [X.], a.a.[X.], S. 214 f.; [X.]/Lackus in [X.]/[X.]/von [X.], a.a.[X.], § 9 Rz 106; [X.]/[X.], a.a.[X.], § 2 Rz 166). Ebenso braucht er nicht der Frage nachzugehen, ob der entsprechende handelsbilanzielle Ausweis in 2005 trotz der Tatsache, dass § 5 Abs. 1a EStG erst ab dem Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden ist ([X.]surteil vom 2. [X.]ezember 2015 - I R 83/13, [X.]E 253, 104, [X.] 2016, 831), auf die Steuerbilanz des Jahres 2005 durchschlagen konnte.

b) Jedenfalls hat die Klägerin die einmal gebildete Bewertungseinheit in das [X.] übernommen und ist nach § 5 Abs. 1a EStG an ihren Ausweis in der Handelsbilanz gebunden, auch dann, wenn sie die in ihrem eigenen Bestand vorhandenen AG-Aktien aufgrund der handelsrechtlich rückwirkend auf den 1. Januar 2006 vollzogenen Verschmelzung der GmbH auf sich selbst durch gattungsgleiche Aktien aus dem vormaligen Bestand der GmbH ersetzt haben sollte.

aa) [X.]er Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wonach sie die zuvor gebildete Bewertungseinheit in 2006 aufgelöst habe, stehen die eindeutigen Feststellungen des [X.] entgegen: [X.]as [X.] hat zunächst festgestellt, dass die Klägerin in ihrer Handelsbilanz auf den 31. [X.]ezember 2005 eine Bewertungseinheit zwischen den in ihrem Bestand befindlichen AG-Aktien und der Umtauschanleihe gebildet hatte. [X.]iese Bewertungseinheit war damit zum 1. Januar 2006 Gegenstand des bilanziellen Anfangsvermögens der Klägerin. [X.]ie in das [X.] übernommene Bewertungseinheit ist auch erst nach Ausübung der Umtauschoption buchhalterisch aufgelöst worden; nur so ist erklärbar, dass die Ausbuchung der Anleiheverbindlichkeit nach den [X.]-Feststellungen mit dem "in der Handelsbilanz beibehaltenen Nominalwert" vollzogen und ein Ertrag von (nur) … € ausgewiesen wurde.

bb) [X.]em steht nicht entgegen, dass die Klägerin ausgeführt hat, sie habe die im eigenen Bestand vorgehaltenen AG-Aktien nicht zur [X.]eckung der Umtauschanleihe vorgesehen. Abgesehen davon, dass sie sich mit diesem Vortrag in Widerspruch zu der von ihr in der Handelsbilanz auf den 31. [X.]ezember 2005 vorgenommenen Bildung einer Bewertungseinheit mit dem eigenen Aktienbestand setzt, kommt hinzu, dass sie unter dem Gesichtspunkt ihrer wirtschaftlichen Absicherung und bezogen auf die drohende Verpflichtung zur [X.] nach Ausübung der Umtauschoption (hier: im Juni/Juli 2006) die ursprünglich im Eigentum der GmbH stehenden AG-Aktien mittels Verschmelzung handelsrechtlich rückwirkend auf den 1. Januar 2006 erworben und somit den eigenen Bestand an AG-Aktien jedenfalls gattungsgleich ersetzt hatte; eine erhöhte Inanspruchnahme durch die Gläubiger drohte ihr danach zu keinem Zeitpunkt.

cc) [X.]en vorstehenden Ausführungen steht § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2006 nicht entgegen, wonach das Einkommen und das Vermögen der übertragenden Körperschaft sowie der Übernehmerin so zu ermitteln sind, als ob das Vermögen der Körperschaft mit Ablauf des Stichtages der Bilanz, die dem [X.] zugrunde liegt (steuerlicher Übertragungsstichtag), ganz oder teilweise auf die Übernehmerin übergegangen wäre.

(1) [X.]ie Norm enthält nach der Rechtsprechung des [X.]s (Urteil vom 17. Januar 2018 - I R 27/16, [X.]E 261, 1, [X.] 2018, 449) eine Fiktion, wonach bezogen auf die übertragende Körperschaft sowie die Übernehmerin die Einkommens- und Vermögensermittlung so vorzunehmen ist, als wäre die Übertragung des betreffenden Vermögens von der übertragenden Körperschaft auf die Übernehmerin bereits mit Ablauf des vorangegangenen steuerlichen Übertragungsstichtages vollzogen worden. Für steuerrechtliche Zwecke wird danach ein Übertragungsstichtag fingiert, der von der zivilrechtlichen Regelung über die Wirksamkeit des Übertragungsvorgangs abweicht und sich stattdessen am Stichtag der letzten --nach § 17 Abs. 2 Satz 4 des [X.]es ([X.]) bis zu acht Monaten vor der Registeranmeldung liegenden-- handelsrechtlichen Schlussbilanz orientiert.

(2) Nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut erstreckt sich die [X.] --anders als es insoweit das [X.] (ebenso [X.], [X.] 2017, 1054, 1055) gesehen [X.] zwar nur auf die steuerliche Behandlung des angesprochenen übertragenen Vermögens und damit nicht auf Wirtschaftsgüter, die nicht in der Bilanz der Überträgerin ausgewiesen sind. [X.]ies folgt daraus, dass es sich bei der Bilanz, welche dem [X.] zugrunde liegt, um die in § 17 Abs. 2 [X.] genannte Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft handelt, die der Anmeldung zur Eintragung in das Register beizufügen ist ([X.]-Urteil vom 24. April 2008 - IV R 69/05, [X.]/NV 2008, 1550; [X.]surteil vom 7. April 2010 - I R 96/08, [X.]E 229, 179, [X.] 2011, 467) und die sich nur auf das dort ausgewiesene Vermögen beziehen kann ([X.]surteil in [X.]E 261, 1, [X.] 2018, 449). Auch wenn die [X.] danach lediglich die Zuordnung des Einkommens und des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers betrifft, gelten indessen ab dem handelsrechtlichen [X.] die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen und werden die Geschäftsvorfälle im Rückwirkungszeitraum und das Einkommen steuerlich dem übernehmenden Rechtsträger zugerechnet (vgl. Schreiben des [X.] vom 11. November 2011, [X.], 1314, [X.]. 02.13). In den Fällen der Verschmelzung werden deshalb Liefer- und Leistungsbeziehungen zwischen dem übertragenden und dem übernehmenden Rechtsträger im Rückwirkungszeitraum für ertragsteuerliche Zwecke nicht berücksichtigt. Im Hinblick auf die in § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2006 geregelte [X.] handelt es sich insoweit mit dem [X.] (fiktiv) um rein innerbetriebliche Vorgänge bei der Übernehmerin (vgl. [X.] in [X.]/ [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 2 Rz 51; [X.] in Schmitt/[X.]/ [X.], [X.], [X.]. 8. Aufl., § 2 [X.] Rz 65; [X.]ötsch/[X.] in [X.]ötsch/[X.]/Möhlenbrock, [X.]ie Körperschaftsteuer, § 2 [X.] Rz 44; [X.]/[X.], § 2 [X.] 2006 Rz 43; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 2 Rz 70; Widmann in Widmann/[X.], Umwandlungsrecht, § 2 [X.] Rz 260; alle m.w.[X.]). Veräußert die übertragende Körperschaft im Rückwirkungszeitraum ein (bis dahin in ihrer Bilanz ausgewiesenes) Wirtschaftsgut an die Übernehmerin, so ist der in der Buchführung ausgewiesene Gewinn des Veräußerers mithin für steuerrechtliche Zwecke zu stornieren und das Wirtschaftsgut beim Erwerber mit dem bisherigen Buchwert des Veräußerers auszuweisen. Nur diese Sichtweise entspricht der in § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2006 angeordneten [X.] ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.], § 2 Rz 52; [X.], ebenda).

(3) (Mittelbare) Folge der vorgenannten Betrachtungsweise und der danach erforderlichen Neutralisierung ist es, dass die sich am 31. [X.]ezember 2005 zivilrechtlich noch in der Hand der GmbH befindlichen und für den Umtausch vorgesehenen AG-Aktien zum steuerlichen Übertragungsstichtag bei der erwerbenden Klägerin mit dem bisher bei der GmbH angesetzten Buchwert auszuweisen waren (ebenso [X.]ötsch/[X.] in [X.]ötsch/ [X.]/Möhlenbrock, a.a.[X.], § 2 [X.] Rz 24; [X.], E[X.] 2017, 1019, 1020; [X.], [X.] 2017, 1054, 1055; a.A. [X.], [X.] 2017, 735, 736). [X.]ies führt dazu, dass nach Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister von einem [X.] der Klägerin an AG-Aktien auszugehen war. [X.]er --ohne Berücksichtigung der rückwirkenden [X.] zunächst bei der GmbH realisierte Ertrag in Höhe von … € aus der [X.] nach dem am 12. Mai 2006 und damit im Rückwirkungszeitraum geschlossenen [X.]svertrag zwischen Klägerin und GmbH war steuerrechtlich zu neutralisieren.

7. Auch die Bestandskraft des [X.] und die dortige Anerkennung der ersten Zuschreibung der Klägerin auf die Anleiheverbindlichkeit stehen den vorstehenden Ausführungen nicht entgegen. Selbst wenn man von einer zutreffenden (Höher-)Bewertung der Anleiheverbindlichkeit in der Steuerbilanz auf den 31. [X.]ezember 2005 ausgeht, wäre aufgrund des Inkrafttretens des § 5 Abs. 1a EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 die in 2005 vorgenommene [X.] --hier bezogen auf den Veräußerungszeitpunkt in [X.] zu korrigieren, weil aufgrund der im Streitjahr fortgeführten Bewertungseinheit nunmehr jedenfalls durch die Neuregelung des § 5 Abs. 1a EStG der handelsbilanziell ausgewiesene Nennwert maßgeblich geworden war. [X.]emgemäß kann sich die Klägerin (bezogen auf die stichtagsbezogene Veräußerungsgewinnermittlung nach § 8b Abs. 2 [X.]) auch nicht auf die Bestandskraft des Körperschaftsteuerbescheids für 2005 berufen.

8. [X.]er von der Klägerin realisierte Ertrag aus der Erfüllung ihrer aus der Umtauschanleihe resultierenden Anleiheverbindlichkeit beträgt bei Zugrundelegung zutreffender steuerbilanzieller [X.] lediglich … €.

a) Bestätigung findet dieses Ergebnis in dem Umstand, dass sich die Klägerin durch die mit den Gläubigern verbindlich vereinbarten Anleihebedingungen von Anfang an einer über den Betrag von … € hinausgehende Gewinnchance begeben hatte, weil der [X.] der auszukehrenden Aktien auf den Nominalbetrag der Anleiheverbindlichkeit festgeschrieben war. Eine darüber hinausgehende "Wertsteigerung" war mithin ihrem Verfügungsbereich entzogen und konnte deshalb auch nicht Gegenstand einer (von der Klägerin verwirklichten) Gewinnrealisierung sein.

b) Abweichendes ergibt sich weder nach § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG noch aus den von der Klägerin angestellten weiteren Erwägungen.

aa) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, so bemessen sich zwar die Anschaffungskosten des [X.] (erhaltenen) Wirtschaftsguts gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts. Im Streitfall hat die Klägerin aber kein Wirtschaftsgut gegen Hingabe eines anderen Wirtschaftsguts erworben, welches nach § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG zu bewerten wäre, sondern lediglich Aktien zur Erfüllung der sie treffenden Anleiheverbindlichkeit hingegeben. [X.]ie Befreiung von einer Verbindlichkeit stellt aber keine auf einen Tausch gründende Anschaffung eines Wirtschaftsguts i.S. des § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG dar ([X.]/Wagner, [X.] 2002, 2431, 2433).

bb) Nichts anderes ergibt sich, soweit sich die Klägerin darauf berufen hat, der Ansatz des Marktwerts der Aktien im Übertragungszeitpunkt werde durch die in den Anleihebedingungen vorgesehene gleichwertige Erfüllungsmöglichkeit "Barausgleich" bestätigt und ergebe sich unter Berücksichtigung hypothetischer Handlungsoptionen (z.B. Veräußerung der Aktien an [X.]ritte vor Ausübung des Umtauschrechts). [X.]as anhängige Verfahren ist nicht nach den möglicherweise eintretenden Rechtsfolgen eines gedachten, sondern nach den für den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt einschlägigen Rechtsvorschriften zu entscheiden (vgl. [X.]surteil vom 24. Januar 2018 - I R 48/15, [X.]E 261, 8, [X.] 2019, 45).

9. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

I R 20/17

27.03.2019

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend FG Köln, 18. Januar 2017, Az: 10 K 3615/14, Urteil

§ 8b Abs 2 KStG 2002, § 5 Abs 1a EStG 2002, § 2 Abs 1 S 1 UmwStG 2006, EStG VZ 2006, KStG VZ 2006

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.03.2019, Az. I R 20/17 (REWIS RS 2019, 8843)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8843

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