Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.04.2014, Az. I R 52/12

1. Senat | REWIS RS 2014, 6405

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Gegenstand

(Verluste aus Termingeschäften als Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002)


Leitsatz

1. Die in § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002 angeordnete Freistellung der Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanteilen bezieht sich auf einen um etwaige Veräußerungskosten gekürzten Nettobetrag, von welchem nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 sodann 5 v.H. als fiktive nichtabziehbare Betriebsausgaben behandelt werden.

2. Zu den Veräußerungskosten i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 gehören alle Aufwendungen, welche durch die Veräußerung der Anteile veranlasst sind. Das können auch die Verluste aus der Veräußerung von Zertifikaten auf die entsprechenden Aktien aus Wertpapiertermingeschäften sein.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, war im Streitjahr 2005 als Reiseveranstalter tätig. Daneben führte sie verschiedene Aktiengeschäfte sowie Termingeschäfte auf Aktien und Zertifikate durch, im Einzelnen wie folgt:

2

Im November 2004 und im Mai 2005 erwarb sie Aktien der [X.] (925.900 Aktien zum Preis von 10,80 € je Stück sowie 969.000 Aktien zum Preis von 10,32 € je Stück) sowie im August 2005 Aktien der B-AG (308.000 Aktien zum Preis von 40,60 € je Stück). Aktien derselben Gattung wurden im Mai 2005 und im Oktober 2005 an die D-Bank veräußert, und zwar nach Ablauf des jeweils zugrunde liegenden Termingeschäfts mit der D-Bank. Der [X.] lag dabei jeweils über dem aktuellen Börsenkurs (10,91 € bzw. 10,41 €); er verringerte sich aber, wenn der Börsenkurs während der Laufzeit des Termingeschäfts zu irgendeinem Zeitpunkt eine gewisse Schwelle --den sog. [X.] überschritt. Wahlweise war es der Klägerin gestattet, zum festgelegten Termin statt der Aktien ein Aktienzertifikat zu liefern, dessen Börsenpreis mit dem Preis der Aktie der betreffenden Aktiengesellschaft zu jenem Zeitpunkt identisch war. Auf dieser Basis machte die Klägerin in drei Fällen von ihrem Wahlrecht zur Lieferung der Zertifikate Gebrauch; in einem Fall erfolgte hingegen die Lieferung von Aktien in das Termingeschäft. Insgesamt führte die Erfüllung der Termingeschäfte durch die Lieferung der Zertifikate zu einem Verlust von 2.780.570 €. Aus der Rückveräußerung der Aktien wurde hingegen ein Gewinn von insgesamt 2.391.969 € vereinnahmt.

3

Nach Auffassung der Klägerin waren die Gewinne aus den Aktienverkäufen jeweils nach § 8b Abs. 2 des [X.] ([X.] 2002) steuerfrei, während die Verluste aus den Verkäufen der Zertifikate in voller Höhe gewinnmindernd zu berücksichtigen seien. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) war dementgegen der Auffassung, lediglich das Gesamtergebnis aus beiden Transaktionen sei nach § 8b Abs. 2 [X.] 2002 steuerfrei zu stellen. Aufgrund dessen unterfalle der aus den Geschäftsvorfällen erwirtschaftete Verlust von insgesamt 388.601 € dem Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 Satz 3 [X.] 2002. Hilfsweise --falls man § 8b Abs. 3 Satz 3 [X.] 2002 für nicht anwendbar halte--, scheitere der Verlustabzug an § 15 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002).

4

Die ([X.] den hiernach geänderten Körperschaftsteuerbescheid 2005 blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) [X.] wies sie mit Urteil vom 12. Juni 2012  6 K 2435/09 K ab; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte ([X.]) 2012, 2055 abgedruckt.

5

Ihre Revision stützt die Klägerin auf Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt sinngemäß, das [X.] aufzuheben und den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid dahingehend abzuändern, dass der Verlust aus der Veräußerung der Zertifikate in Höhe von 2.780.570 € zum Abzug zugelassen wird.

6

Das [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist unbegründet.

8

1. Nach § 8b Abs. 2 Satz 1 ([X.]. § 8 Abs. 1 Satz 1) [X.] 2002 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens u.a. einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2002) --und damit im Streitfall auch der [X.] Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen [X.] des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG 2002 gehören, außer Ansatz. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind im Streitfall erfüllt. Der Gewinn aus der Veräußerung der diversen Kapitalbeteiligungen bleibt deswegen bei der Ermittlung der im Streitjahr erwirtschafteten Gewinne zu Recht unberücksichtigt. Darüber besteht unter den Beteiligten denn auch kein Streit.

9

2. Veräußerungsgewinn [X.] von § 8b Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 ist nach Satz 2 der Vorschrift der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert).

a) Der gesetzlich angeordnete Abzug der Veräußerungskosten kann nicht deswegen unterbleiben, weil nach § 8b Abs. 3 Satz 1 [X.] 2002 von dem jeweiligen Gewinn [X.] des Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift 5 v.H. als Ausgaben gelten, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Argumentiert wird zwar dahin, das pauschale Abzugsverbot fiktiver Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 [X.] 2002 einerseits und der tatsächliche Abzug der Veräußerungskosten bei Ermittlung des betreffenden Veräußerungsgewinns andererseits ziehe eine "doppelte" Berücksichtigung ein und derselben Kosten nach sich, die vom Regelungszweck nicht getragen sei. Letzteres mag durchaus zutreffen und in systematischer Hinsicht nicht vollkommen überzeugen (vgl. z.B. [X.], [X.], 2. Aufl., § 8b Rz 283; Gröbl/[X.][X.], [X.], 3. Aufl., § 8b Rz 172; [X.] in [X.], [X.], § 8b Rz 120, 137; [X.]/[X.], [X.] --DStR-- 2003, 1725, 1728; ähnlich [X.] in [X.]/[X.]/ [X.], § 8b [X.] Rz 83; [X.]/[X.], Der Betrieb --[X.]-- 2003, 2028; [X.], [X.] --[X.]-- 2014, 356, 359; [X.], [X.] 2014, 410, 415). Das ändert jedoch nichts daran, dass der [X.] eindeutig ist. Auch für eine teleologisch einschränkende Auslegung der Norm besteht keine Veranlassung. Beides --sowohl der Abzug der Veräußerungskosten als auch der Nichtabzug der fiktiven [X.] verhält sich im Rahmen der hinnehmbaren gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit. Ungeachtet dessen, dass die Steuerfreistellung der Veräußerungsgewinne --gewissermaßen als "verdichtete" Gewinne (vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 2010 I R 58/10, [X.], 185)-- im Prinzip die Steuerfreistellung der Gewinnausschüttungen flankieren soll, ist es dem Gesetzgeber doch unbenommen, diese --typisierte-- Gleichbehandlung zu begrenzen. Das kann gleichermaßen typisierend dadurch geschehen, dass im Veräußerungsfall von dem in der üblichen Weise berechneten Veräußerungsgewinn --also unter Einschluss der [X.] zusätzlich ein pauschaler Vomhundertsatz des Nettogewinns als fiktive [X.] quantifiziert wird (ebenso z.B. [X.], Urteil vom 28. September 2009  7 K 558/08, [X.], 257; Schreiben des [X.] --BMF-- vom 13. März 2008, [X.], 506; [X.], ebenda; Gröbl/[X.][X.], ebenda; [X.] in [X.]/[X.]/ Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8b Rz 109; [X.]/[X.], [X.] 2004, 151; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 8b Rz 341 f. und 354; [X.], [X.] 2014, 356, 357; [X.], [X.] 2014, 410, 414 f.; [X.]/[X.], [X.] 2003, 1385; anders z.B. [X.] in [X.]/[X.], [X.]/ [X.]/[X.], § 8b [X.] Rz 215 f.; [X.], DStR 2011, 598; differenzierend [X.]/[X.], [X.], 1161). Das objektive Nettoprinzip als Ausdruck des Leistungsfähigkeitsprinzips wird dadurch nicht in unverhältnismäßiger Weise verletzt (s.a. Senatsurteil vom 13. Oktober 2010 I R 79/09, [X.], 529).

b) Im Streitfall ist allerdings kontrovers, ob es sich bei den Verlusten aus den [X.]n um einschlägige Veräußerungskosten handelt. Das hat das [X.] bejaht und dem ist aus Revisionssicht und unter Beachtung der hierfür geltenden Bindungen nach Maßgabe von § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zuzustimmen.

aa) Nach der zwischenzeitlich ständigen Rechtsprechung des [X.] ([X.]) werden die Veräußerungskosten ([X.] des § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG 2002) von den laufenden Betriebsausgaben nicht (mehr) danach abgegrenzt, ob sie "in unmittelbarer sachlicher Beziehung" zu dem Veräußerungsgeschäft stehen, sondern danach, ob ein [X.] zu der Veräußerung besteht. Abzustellen ist auf das "auslösende Moment" für die Entstehung der Aufwendungen und ihre größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn ([X.]-Urteile vom 16. Dezember 2009 IV R 22/08, [X.]E 227, 481, [X.], 736; vom 25. Januar 2000 VIII R 55/97, [X.]E 191, 111, [X.], 458; Senatsurteil vom 27. März 2013 I R 14/12, [X.]/NV 2013, 1768). Ebenso hat der [X.] zu § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG (vgl. z.B. [X.]-Urteile vom 6. Dezember 2005 VIII R 34/04, [X.]E 212, 122, [X.], 265; Senatsurteil in [X.]/NV 2013, 1768; s.a. [X.]-Urteile vom 2. April 2008 [X.] R 73/04, [X.]/NV 2008, 1658; vom 8. Februar 2011 [X.] R 15/10, [X.]E 233, 100, [X.], 684) entschieden, und dem schließt sich der erkennende Senat auch bezogen auf § 8b Abs. 2 Satz 2 [X.] 2002 an. Das gebietet neben der Wortgleichheit des Begriffs der Veräußerungskosten im Rahmen der Gesetzesdefinition des Veräußerungsgewinns vor allem die übereinstimmende wirtschaftliche Sachlage und das steht überdies in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung. Das Gesetz gibt keine begründbare Handhabe, hiervon für die Regelungszusammenhänge des § 8b Abs. 2 Satz 2 [X.] 2002 abzuweichen (ebenso z.B. [X.] in [X.]/[X.], a.a.[X.], § 8b Rz 341; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 8b [X.] Rz 52; [X.] in [X.]/[X.]/Möhlenbrock, a.a.[X.], § 8b Rz 109; [X.], [X.] 2014, 410, 415; im Ausgangspunkt anders [X.], [X.] 2014, 356; [X.]/[X.], [X.], 1161, 1164).

Das gilt auch im Hinblick auf das neuerliche Urteil des [X.]. Senats des [X.] vom 9. Oktober 2013 [X.] R 25/12 ([X.]E 242, 513, [X.], 102). Zwar hat der [X.]. Senat sich dort bezogen auf § 17 EStG (und dort konkret auf die Aufwendungen eines in [X.] beschränkt Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit einem abkommensrechtlichen Verständigungsverfahren zwischen [X.] und den [X.] wegen des [X.] hinsichtlich eines Gewinns aus der Veräußerung einer GmbH-Beteiligung) auf das Erfordernis einer unmittelbaren veräußerungsbedingten Kausalität des angefallenen Aufwands zurückgezogen. Es ist aber nicht erkennbar, dass er sich insoweit von der Entwicklung der letzten Jahre hat distanzieren wollen. Denn die besagte Rechtsentwicklung wird vom [X.]. Senat weder erwähnt noch diskutiert. Er begnügt sich stattdessen mit der Zitation der [X.]-Urteile in [X.]E 233, 100, [X.], 684 sowie vom 11. Mai 2010 [X.] R 26/09 ([X.]/NV 2010, 2067), welche allerdings im Einklang mit den zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen die gebotene wirtschaftliche Veranlassung des angefallenen Aufwands zur Veräußerung gerade einfordern. In Anbetracht dessen handelt es sich bei der Zuordnung der in Streit stehenden Aufwendungen offenbar um eine Sachverhaltswürdigung und Subsumtion im Einzelfall, bei welcher der [X.]. Senat --wie nicht zuletzt der gleichermaßen gegebene Hinweis auf das frühere [X.]-Urteil vom 1. Dezember 1992 VIII R 43/90 ([X.]/NV 1993, 520) zeigt-- das frühere Unmittelbarkeitserfordernis mit einem wirtschaftlich wertenden [X.] gleichstellt (siehe denn auch [X.], juris [X.] Steuerrecht 7/2014 [X.]. 3; [X.], [X.] 2014, 191). Es besteht deswegen auch keine Veranlassung, insoweit von einer divergierenden Entscheidung auszugehen, die wiederum den erkennenden Senat zu einer Divergenzanfrage zwänge (vgl. § 11 Abs. 2 [X.]O).

bb) Davon ausgehend bleibt der [X.] für die in Rede stehenden Transaktionen aber gewahrt. Den erschöpfenden tatrichterlichen Wertungen, welche die Vorinstanz vorgenommen hat, ist insofern nichts hinzuzufügen. Sie lassen keinen Verstoß gegen die Denkgesetze und den festgestellten Sachverhalt erkennen und sind deswegen für den Senat bindend. Rechtliche Aspekte widersprechen dem nicht. Zwar stehen die [X.] einerseits und die Aktiengeschäfte andererseits in lediglich wirtschaftlichem Zusammenhang und sind als solche voneinander unabhängige, selbständige Geschäfte. Auch entstehen der Gewinn hier und der Verlust dort nicht zeitgleich. Und schließlich mag das Sicherungsgeschäft zuvörderst die Marktentwicklung der betreffenden Anteile im Auge haben, nicht aber die daraus generierten Veräußerungsgewinne ([X.], [X.] 2014, 410, 415 f.). Doch ändert das alles nichts daran, dass die einzelnen Geschäfte in ihren Teilschritten sowohl nach den tatsächlichen Abläufen als auch nach der Anlageplanung aufeinander abgestimmt sind und sich wechselseitig bedingen: Die [X.] sind von vornherein nur zur "Gegenfinanzierung" der Veräußerungsgewinne eingegangen worden; sie sind ihrem wirtschaftlichen Sinn nach unmittelbar auf die Veräußerung der Beteiligungen bezogen und machen isoliert gesehen "keinen Sinn". Die gebotene wertende Zuordnung offenbart sonach eine größere Nähe zu den einzelnen Veräußerungsvorgängen als zum allgemeinen Geschäftsbetrieb, und dementsprechend sind die Verluste aus den kompensatorischen Sicherungsgeschäften Aufwand, um den Veräußerungsgewinn zu erzielen. Dass die Sicherungsgeschäfte und die daraus erwirtschafteten Verluste keinen "zwangsläufigen" unmittelbaren [X.] zu dem Erwerb und der Veräußerung der Kapitalbeteiligungen haben, erweist sich demgegenüber als unbeachtlich (ähnlich für eine parallele Sachverhaltsgestaltung [X.] Nürnberg, Urteil vom 1. März 2011  1 K 69/2009, E[X.] 2013, 966; Niedersächsisches [X.], Urteil vom 24. Oktober 2013  6 K 404/11, juris; anders [X.], Recht der Finanzinstrumente --RdF-- 2013, 83; [X.], [X.], 222, 224 f.; [X.], [X.], 259; [X.] in [X.]/[X.]/Möhlenbrock, a.a.[X.], § 8b Rz 110).

cc) Allerdings wird der Kaufpreis für eine veräußerte Beteiligung nach Auffassung des [X.]. Senats des [X.] in seinem Urteil in [X.]/NV 2008, 1658 nicht durch die Kurssicherung des Preises durch Devisengeschäfte beeinflusst und sind die dadurch entstehenden Aufwendungen für den Veräußerungsgewinn [X.] von § 17 Abs. 2 EStG deshalb unbeachtlich. Der [X.]. Senat bezieht sich dabei auf das [X.]-Urteil vom 21. Oktober 1980 VIII R 190/78 ([X.]E 132, 38, [X.] 1981, 160) zur Frage der Abzinsung von Kaufpreisraten. In jenen beiden Fällen hat sich der [X.] indessen allein damit auseinandergesetzt, ob sich die Kurssicherung auf den Kaufpreis der veräußerten Anteile auswirkt, weil die daraus resultierenden Verluste dem Käufer weiterbelastet worden seien und sie deswegen als dessen Gegenleistung anzusehen sein könnte. Das wurde verneint. Der [X.]. Senat hat jedoch nicht erwogen, ob es sich bei den Verlusten um gegenzurechnende Veräußerungskosten handelt. Er hat diese Erwägung folglich auch nicht verneinen können, so dass dadurch, dass im Streitfall Veräußerungskosten angenommen werden, im Ergebnis keine Divergenz ausgelöst wird. Unabhängig davon sind die hier in Rede stehenden [X.] auch nicht mit der dort zu beurteilenden Kurssicherung mittels Devisengeschäften vergleichbar (s.a. [X.] Nürnberg, Urteil in E[X.] 2013, 966, zur Berücksichtigung von [X.] für sog. Put-Optionen).

dd) Der Senat weicht gleichermaßen nicht von seinem Urteil vom 6. März 2013 I R 18/12 ([X.]E 240, 357, [X.] 2013, 588) ab. Durch jenes Urteil hat er entschieden, dass Prämien, welche der Veräußerer als sog. Stillhalter für Optionsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Anteilen [X.] von § 8b Abs. 2 [X.] 2002 vereinnahmt, nicht zu den nach § 8b Abs. 2 [X.] 2002 außer Ansatz bleibenden Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gehören. Die Prämien sind deswegen unabhängig von ihrer bilanziellen Behandlung aus dem Veräußerungsgewinn herauszurechnen. Diese Entscheidung ist im Schrifttum teilweise dahingehend missverstanden worden, dass sich die "Isolierung" der [X.] auch auf die umgekehrte Situation beziehe, dass also die für die Anschaffung der Optionen aufgewendeten Kosten ebenfalls --gewissermaßen symmetrisch-- herauszurechnen wären (z.B. [X.], [X.], 2734; [X.], [X.], 57; [X.], [X.], 259; ggf. auch [X.] in [X.]/[X.]/Möhlenbrock, a.a.[X.], § 8b Rz 110). Diese Sichtweise verkennt indessen, dass es im Rahmen von § 8b Abs. 2 [X.] 2002 lediglich um die Ermittlung des steuerbefreiten --und damit gegenständlich verengten-- Gewinns aus der Veräußerung der betreffenden Anteile geht, nicht aber darum, die für den Erwerb der Anteile aufgewendeten Kosten zu verkürzen. (Auch) in diesem Punkt ist vielmehr der Verwaltungspraxis (BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2012, [X.], 953, dort Rz 22 einerseits und Rz 26 und 33 andererseits) beizupflichten. Für die im Streitfall in Rede stehenden Verluste aus den angekauften Zertifikaten bedeutet das, dass sie den Veräußerungsgewinn als Veräußerungskosten unabhängig davon beeinflussen, ob es sich hierbei um [X.](neben)kosten der Anteile handelt.

ee) Schließlich verhindert auch die in § 15 Abs. 4 Satz 3 und 5 EStG 2002 ([X.]. § 8 Abs. 1 [X.] 2002) angeordnete Beschränkung für den Verlustabzug bei Termingeschäften den hier befürworteten [X.] der Verluste aus den Zertifikateverkäufen mit den Aktienverkäufen nicht. Es ist zwar richtig, dass diese Beschränkungen nicht gelten, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von [X.] dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn (u.a.) nach § 8b Abs. 2 [X.] 2002 bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibt. Es mag auch zutreffen, dass mit § 15 Abs. 4 Satz 5 EStG 2002 eine spezielle Missbrauchsvermeidungsvorschrift konzipiert wurde und dass die spezialgesetzliche [X.] allgemeinen Regeln zur Verhinderung steuerlicher Missbräuche vorgeht (vgl. allgemein zuletzt Senatsurteil vom 18. Dezember 2013 I R 25/12, juris, m.w.N., und konkret zu § 15 Abs. 4 Satz 5 EStG 2002 [X.], [X.] 2014, 410, 416 f.; [X.], [X.], 259). Bei § 8b Abs. 2 [X.] 2002 handelt es sich aber nicht um eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift. Deswegen beeinflusst die (Ausnahme-)Regelung des § 15 Abs. 4 Satz 5 EStG 2002 zu den in Satz 3 dieser Vorschrift bestimmten allgemeinen Abzugsbeschränkungen auch nicht die Frage, in welcher Weise der nach § 8b Abs. 2 [X.] 2002 außer Ansatz bleibende Veräußerungsgewinn zu errechnen ist (anders [X.] und wohl auch [X.], jeweils ebenda).

3. In Anbetracht dieses Ergebnisses kommt es nicht mehr darauf an, ob die Verluste aus den [X.]n aufgrund der Rechtsfigur des sog. Gesamtplans in die gesetzliche Steuerfreistellung einzubeziehen sind oder ob die von der Klägerin gewählte Vertragsgestaltung als gestaltungsmissbräuchlich [X.] von § 42 der Abgabenordnung anzusehen sein könnte. [X.] bleiben kann gleichermaßen, ob die Voraussetzungen der besagten Verlustabzugsbeschränkung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 bis 5 EStG 2002 [X.]. § 8 Abs. 1 [X.] 2002 erfüllt sind.

Meta

I R 52/12

09.04.2014

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend FG Düsseldorf, 12. Juni 2012, Az: 6 K 2435/09 K, Urteil

§ 8b Abs 2 S 1 KStG 2002, § 8b Abs 2 S 2 KStG 2002, § 8b Abs 3 S 1 KStG 2002, § 15 Abs 4 S 3 EStG 2002, § 15 Abs 4 S 5 EStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.04.2014, Az. I R 52/12 (REWIS RS 2014, 6405)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6405

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