Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.03.2014, Az. I R 55/13

1. Senat | REWIS RS 2014, 7157

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Nachträgliche Veränderung des Veräußerungspreises und der Veräußerungskosten als stichtagsbezogene Teile des Veräußerungsgewinns i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002)


Leitsatz

Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2 KStG 2002 erfolgt stichtagsbezogen auf den Veräußerungszeitpunkt. Nachträgliche Veränderungen des Veräußerungspreises aus einem Anteilsverkauf (hier infolge eines Streitvergleichs) sowie nachträglich angefallene Veräußerungskosten wirken deswegen gewinnmindernd auf den Veräußerungszeitpunkt zurück. Das betrifft nicht nur die nach § 8b Abs. 2 und 3 KStG 2002 (außerbilanziell) vorzunehmende Einkommenskorrektur, sondern auch die (ebenfalls außerbilanziell) vorzunehmende (Gegen-)Korrektur des daraus abzuleitenden steuerbilanziellen Gewinns (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 22. Dezember 2010 I R 58/10, BFHE 232, 185, zum Teil entgegen BMF-Schreiben vom 13. März 2008, BStBl I 2008, 506).

Tatbestand

1

A. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, war seit 2005 im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses Organträgerin einer GmbH als Organgesellschaft ([X.]). Im Jahre 2006 veräußerte die [X.] ihre Alleinbeteiligung an einer weiteren GmbH, der [X.], an fremde Dritte. Die Übertragung der Anteile erfolgte mit Wirkung zum 26. Oktober 2006. Der Buchwert der Anteile an der [X.] betrug zu diesem Zeitpunkt 326.500.000 €. Aus der Veräußerung der Kapitalbeteiligung erlöste die [X.] einen vorläufigen Veräußerungsgewinn in Höhe von 2.528.467 €.

2

Der Anteilskaufvertrag enthielt verschiedene, aufschiebend bedingte Vereinbarungen, welche die künftige Kooperation der [X.] und der Käufergruppe betrafen (Kaufoption für Geschäftsanteile an noch zu gründenden Kapitalgesellschaften, Verkäuferdarlehen, Gewährleistungsverpflichtungen, Ausgleichszahlung für den Fall der "Nichtausübung" der Option usf.). Zwischen der [X.] als Verkäuferin der Kapitalbeteiligung und den Käufern kam es in der Folgezeit zu Unstimmigkeiten. In 2007, dem Streitjahr, schlossen die Vertragsparteien am 5. April einen außergerichtlichen Vergleich, der u.a. eine nachträgliche Kaufpreiszahlung auf die Anteile an der [X.] durch die Käufer in Höhe von 6.405.256 € sowie den Wegfall einer Gewährleistungsverpflichtung der [X.] in Höhe von 9,7 Mio. € vorsah. Per Saldo erhöhte sich der Gewinn der [X.] aus der Veräußerung der Kapitalanteile im Streitjahr um 16.105.256 € auf einen Gesamt-Veräußerungsgewinn in den Jahren 2006 und 2007 von 18.633.723 €.

3

In ihrer steuerlichen Gewinnermittlung des Jahres 2006 erklärte die Klägerin ein ihr zuzurechnendes Einkommen der [X.] vor Anwendung von § 8b Abs. 2 (i.V.m. § 15 Satz 1 Nr. 2) des [X.] ([X.] 2002) in Höhe von 136.635.546 €. Der darin enthaltene Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der [X.] in Höhe von 2.528.467 € wurde nach § 8b Abs. 2 [X.] 2002 außer Ansatz gelassen und lediglich eine pauschale Hinzurechnung nichtabzugsfähiger Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 [X.] 2002 in Höhe von 5 v.H. (126.423,35 €) berücksichtigt. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) stellte den Gewinn dementsprechend unter Vorbehalt der Nachprüfung fest.

4

In der steuerlichen Gewinnermittlung des [X.] erklärte die Klägerin ein ihr zuzurechnendes Einkommen der [X.] vor Anwendung des § 8b Abs. 2 [X.] 2002 in Höhe von 88.602.461 €. Der darin enthaltene Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der [X.] in Höhe von 16.105.256 € wurde wiederum nach § 8b Abs. 2 [X.] 2002 steuerfrei belassen; eine pauschale Hinzurechnung in Höhe von 5 v.H. als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben erfolgte nicht, da die nachträgliche Änderung des Veräußerungsgewinns ein Ereignis darstelle, das auf das [X.] als dem Veräußerungsjahr zurückwirke. Das [X.] stellte den Gewinn der Klägerin auch für das Streitjahr erklärungsgemäß gesondert und einheitlich fest; auf den Teilbetrag von 16.105.256 € wurde --bis auf einen unstreitigen Korrekturbetrag aus einer Teilwertabschreibung in Höhe von 10.600 €-- § 8b Abs. 2 [X.] 2002 angewendet. Zugleich änderte es antragsgemäß den Feststellungsbescheid für das [X.]; verrechnet mit dem Verlust aus 2006 ergab sich hiernach im Saldo ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von insgesamt 931.686 €, welches der pauschalen Hinzurechnung in Höhe von 5 v.H. auf den erzielten Veräußerungsgewinn in Höhe von insgesamt 18.633.723 € entsprach.

5

Dem weiter gehenden Begehren der Klägerin, den in der Steuerbilanz des [X.] realisierten Veräußerungsgewinn in Höhe von 16.105.256 € außerbilanziell zu korrigieren, lehnte das [X.] hingegen unter Hinweis auf das Schreiben des [X.] vom 13. März 2008 (BStBl I 2008, 506) ab. Es erließ im weiteren Verlauf allerdings für das Streitjahr den Änderungsbescheid vom 11. Dezember 2009. Das Einkommen der [X.] wurde nach wie vor mit 88.602.460 € festgestellt; allerdings unterblieb die Feststellung, dass hierin Einkünfte enthalten seien, die unter § 8b [X.] 2002 fallen.

6

Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden in der Folgezeit eine weitere nachträgliche Erhöhung des Preises für den Verkauf der Anteile an der [X.] im Jahre 2008 in Höhe von 997.820 € sowie weitere Veräußerungskosten in Höhe von 2.667.051 € ermittelt; die Kosten entfielen --wie unter den Beteiligten zwischenzeitlich unstreitig ist-- in Höhe von 1.511.709,25 € auf 2006, in Höhe von 1.152.716,35 € auf 2007 und in Höhe von 2.626,19 € auf 2008. Außerdem ermittelte die Betriebsprüfung bei der [X.] zu aktivierende weitere Anschaffungsnebenkosten in Höhe von 12.986.911 €. Der Gesamtveräußerungsgewinn wurde hiernach mit 3.977.581 € errechnet, der in Höhe von insgesamt 3.778.702 € nach § 8b Abs. 2 und 3 [X.] 2002 als steuerfrei zu behandeln sei.

7

Die Klägerin hielt an ihrer Auffassung fest, dass sämtliche nachträgliche Erhöhungen des Kaufpreises und sämtliche nachträgliche Veräußerungskosten durch außerbilanzielle Korrekturen im Jahre 2006 zu erfassen und der Veräußerungsgewinn nach § 8b Abs. 2 [X.] 2002 sodann insgesamt steuerfrei bleibe. Im Streitjahr sei der Gewinn aus der [X.] dementsprechend um den in diesem Jahr erzielten Veräußerungsgewinn, vermindert um die Veräußerungskosten, außerbilanziell zu kürzen.

8

Dementsprechend begehrte sie mit ihrer gegen den Änderungsbescheid vom 11. Dezember 2009 gerichteten Klage, das darin ausgewiesene Einkommen und die darin ausgewiesenen Einkünfte der [X.] ohne weiteren Veräußerungserlös und ohne weitere Berücksichtigung von Veräußerungskosten festzustellen, hilfsweise, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die steuerfreien Einkünfte i.S. des § 8b Abs. 2 [X.] 2002 und § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) in der Höhe festgestellt werden, in der sie sich unter Berücksichtigung der nachträglichen Veräußerungserlöse und Veräußerungskosten ergeben. Die Klage hatte mit ihrem Hauptantrag Erfolg; das Finanzgericht (FG) Köln gab ihr --unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 22. Dezember 2010 I R 58/10 ([X.], 185)-- durch Urteil vom 8. Mai 2013  9 K 1272/10 statt. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte ([X.]) 2013, 1690 abgedruckt.

9

Das [X.] stützt seine Revision auf Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, das [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Im Laufe des Revisionsverfahrens hat das [X.] den angefochtenen Feststellungsbescheid durch Bescheid vom 10. Februar 2014 aus anderen Gründen geändert. Die Beteiligten haben übereinstimmend erklärt, dass der Streitstoff davon nicht berührt wird.

Entscheidungsgründe

B. I. Das angefochtene Urteil ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, da der während des Revisionsverfahrens ergangene Änderungsbescheid vom 10. Februar 2014 an die Stelle des ursprünglich angefochtenen Bescheides getreten ist. Damit liegt dem [X.] ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde, was zur Folge hat, dass das angefochtene Urteil keinen Bestand haben kann. Der Bescheid vom 10. Februar 2014 wurde nach § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) Gegenstand des Revisionsverfahrens. Da die vom [X.] festgestellten tatsächlichen Grundlagen des Streitstoffs durch die Änderung der angefochtenen Verwaltungsakte unberührt geblieben sind, bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache gemäß § 127 [X.]O (z.B. [X.]surteil vom 7. September 2011 I R 12/11, [X.], 225, [X.], 194). Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, so dass die vom [X.] insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen sind; sie bilden daher nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des [X.]s.

II. Der [X.] entscheidet in der Sache selbst. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass sich die nachträgliche Erhöhung des Veräußerungspreises und dass sich die nachträglichen Veräußerungskosten nicht auf das Streitjahr auswirken. Der in das Revisionsverfahren übergeleitete Änderungsbescheid des [X.] ist entsprechend abzuändern.

1. Nach § 8b Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens u.a. einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2002) Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen [X.] des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG 2002 gehören, außer Ansatz. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind im Streitfall erfüllt. Der von der [X.] aus dem Verkauf der Anteile an der [X.] erzielte Veräußerungsgewinn blieb deswegen bei der Ermittlung des der Klägerin im Streitjahr zugerechneten Gewinns der [X.] zu Recht unberücksichtigt. Darüber besteht unter den Beteiligten kein Streit.

2. Veräußerungsgewinn [X.] von § 8b Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 ist nach Satz 2 der Vorschrift der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert). Es entspricht gängigem Verständnis, als Veräußerungspreis dabei die Gegenleistung anzusehen, die der Veräußerer vom Erwerber für die [X.] erhält. Das ist regelmäßig der vereinbarte Kaufpreis mit seinem Nennwert; dieser Betrag ist dann gemäß § 8b Abs. 2 [X.] 2002 steuerlich außer Ansatz zu lassen. Kontrovers diskutiert wird in diesem Zusammenhang, ob sich eine spätere Preiserhöhung oder -minderung auf den Veräußerungsgewinn [X.] von § 8b Abs. 2 Satz 2 [X.] 2002 auswirkt. Der [X.] hat das für eine spätere partielle Uneinbringlichkeit des Veräußerungspreises in seinem Urteil in [X.], 185 bejaht: Veräußerungspreis [X.] von § 8b Abs. 2 Satz 2 [X.] 2002 ist jener Betrag, den der Veräußerer im Ergebnis tatsächlich vereinnahmt. Daran hält er weiterhin uneingeschränkt fest, so dass es, um Wiederholungen zu vermeiden, genügt, darauf zu verweisen.

3. Konsequenz dieser Betrachtungsweise ist es, dass auch eine sich erst in den Folgejahren ergebende Erhöhung des Veräußerungspreises und der Veräußerungskosten rückwirkend auf die Ermittlung des Veräußerungsgewinns und damit auf den Umfang der Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 [X.] 2002 durchschlägt (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung). Zugleich wird in dem betreffenden Veranlagungszeitraum, in dem die Erhöhung des Preises und der Kosten feststeht, steuerlich --abweichend von dem [X.] korrespondierend kein entsprechender Ertrag erfasst, dieser ist vielmehr in jenem Veranlagungszeitraum unbeschadet des bilanziellen Ausweises außerbilanziell auszugleichen. Gleichermaßen sind auch die erst später aufgelaufenen Veräußerungskosten auf das Jahr der Veräußerung und auf den steuerfrei zu stellenden Veräußerungsgewinn und dessen Ermittlung zurückzubeziehen und wird in dem Folgejahr, in welchem die Veräußerungskosten entstehen, kein korrespondierender Aufwand erfasst. Dafür, die [X.] auf die "stichtagsbezogene" Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu beschränken, besteht keine Veranlassung. Sie verschiebt vielmehr gleichermaßen den Veranlagungszeitraum, in welchem die veränderten Positionen erfolgswirksam zu erfassen sind. Die Vorinstanz verweist zutreffend auf die systemwidrigen Belastungen, die andernfalls dem nach der [X.] steuerfrei zu belassenden Veräußerungsgewinn drohen, so beispielsweise Auswirkungen auf den Steuersatz, die sog. Mindestbesteuerung oder auf sonstige Verlustabzugsausschlüsse und -beschränkungen. Das alles folgt letztlich zwanglos und ohne, dass es weiterer Ausführungen dazu bedürfte, dem, was der [X.] bereits in seinem Urteil in [X.], 185 zum Ausdruck und dort näher begründet hat (im Ergebnis ebenso z.B. [X.] in Dötsch/[X.]/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8b Rz 112; [X.], [X.], 2. Aufl., § 8b Rz 195; [X.], [X.], 955, 958; Geißer in [X.]/[X.], Körperschaftsteuergesetz, § 8b Rz 171; auch Fertig, [X.], 98, der aus Gründen der gleichmäßigen Besteuerung allerdings ein bilanzielles Korrigieren bevorzugt; prinzipiell anders [X.][X.] in G. [X.]/[X.], [X.]/[X.]/ [X.], § 8b [X.] Rz 211a, 212).

4. Unter den im Streitfall gegebenen Voraussetzungen eines Organschaftsverhältnisses gelten allerdings Besonderheiten: § 8b Abs. 1 bis 6 [X.] 2002 ist nach § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 [X.] 2002 bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden. Sind in dem dem Organträger nach § 14 (und § 17) [X.] 2002 zugerechneten Einkommen Bezüge, Gewinne oder Gewinnminderungen [X.] des § 8b Abs. 1 bis 3 [X.] 2002 enthalten, ist § 8b [X.] 2002 nach § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 [X.] 2002 (erst) bei der Ermittlung des Einkommens des [X.] anzuwenden. Auf diese Weise bleibt gesichert, dass auf [X.] des [X.] als Zurechnungsempfänger nur derjenige von der Steuerfreistellung in § 8b Abs. 2 [X.] 2002 profitiert, der auch dessen Voraussetzungen erfüllt. Letzteres ist bei den Gesellschaftern der Klägerin --allesamt [X.] der Fall. Dennoch sind die unter 3. beschriebenen außerbilanziellen Korrekturen bei der [X.] vorzunehmen. Zwar handelt es sich bei den Gewinnkorrekturen um die Gegenkorrekturen zu der stichtagsbezogenen Ermittlung --und Freistellung-- des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 und 3 [X.] 2002 im Veranlagungszeitraum der Veräußerung. Gleichwohl geht es nicht unmittelbar um die Anwendung von § 8b [X.] 2002 und bleibt die in § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 [X.] 2002 angeordnete sog. Brutto-Zurechnung des [X.] deswegen anwendbar. Dass nur dieses Ergebnis richtig ist, erweist sich namentlich auch dann, wenn das Organschaftsverhältnis in dem nachfolgenden Veranlagungszeitraum nicht mehr besteht, es aber für die Organgesellschaft dennoch darum geht zu vermeiden, dass die nachträgliche Erhöhung oder Verminderung des Kaufpreises oder der Veräußerungskosten steuerwirksam werden.

5. Die Sache ist spruchreif. Der zwischenzeitlich geänderte Feststellungsbescheid vom 10. Februar 2014 ist antragsgemäß zu ändern. Die Ermittlung und Berechnung der festzustellenden Beträge wird dem [X.] nach Maßgabe der Gründe dieser Entscheidung überlassen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 [X.]O).

Meta

I R 55/13

12.03.2014

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend FG Köln, 8. Mai 2013, Az: 9 K 1272/10, Urteil

§ 8b Abs 2 KStG 2002, § 8b Abs 3 KStG 2002, § 15 S 1 Nr 2 KStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.03.2014, Az. I R 55/13 (REWIS RS 2014, 7157)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7157

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I R 20/16 (Bundesfinanzhof)

Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn aus Anteilsverkauf


I R 45/13 (Bundesfinanzhof)

(Abziehbarkeit von Veräußerungskosten bei einer Anteilsveräußerung nach § 8b Abs. 2 KStG 2002)


I R 58/10 (Bundesfinanzhof)

(Wertveränderung einer Kaufpreisforderung als Teil des Veräußerungsgewinns i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 …


7 K 1364/14 (FG München)


I R 52/12 (Bundesfinanzhof)

(Verluste aus Termingeschäften als Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.