Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.03.2013, Az. I R 18/12

1. Senat | REWIS RS 2013, 7637

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Gegenstand

Sog. Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften im Zusammenhang mit Anteilsankäufen und Anteilsverkäufen körperschaftsteuerpflichtig


Leitsatz

Gemäß § 8b Abs. 2 KStG 2002 bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG 2002 führen, außer Ansatz. Prämien, welche der Veräußerer als sog. Stillhalter für Optionsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung solcher Anteile vereinnahmt, gehören dazu nicht .

Tatbestand

1

I. Unternehmensgegenstand der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, war in den Streitjahren 2003 bis 2005 die Beteiligung an anderen Unternehmen, die Geschäftsführung von Unternehmen und die Vermögensverwaltung. Sie erzielte in den Streitjahren verschiedene Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften. Im Zuge des Erwerbs und der Veräußerung dieser Anteile schloss die Klägerin als sog. Stillhalterin [X.] in Form von Kauf- und Verkaufsoptionen ab. Für die Einräumung sog. Call- und Put-Optionen vereinnahmte sie in den Streitjahren Stillhalterprämien. Im Falle der Ausübung des [X.] veräußerte die Klägerin anschließend Anteile aus ihrem Bestand oder erwarb neue Anteile.

2

[X.] fasste die Klägerin die Geschäfte über den Erwerb und die Veräußerung von Anteilen als Grundgeschäft und die absichernden [X.] als Sicherungsgeschäft jeweils zu einer Bewertungseinheit zusammen. Das jeweilige Gesamtergebnis der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung gebildeten Bewertungseinheiten übernahm sie auch für die steuerliche Gewinnermittlung; sie begehrte hierfür die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 des [X.] ([X.] 2002). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) vertrat demgegenüber --unter Hinweis auf das Schreiben des [X.] ([X.]) vom 28. April 2003 ([X.], 292, [X.]. 24) und das Senatsurteil vom 18. Dezember 2002 I R 17/02 ([X.], 234, [X.], 126) zur bilanziellen Behandlung von [X.]n-- die Ansicht, dass bei der Ermittlung des körperschaftsteuerrechtlichen Einkommens ungeachtet handels- und bilanzsteuerrechtlicher Bewertungseinheiten zwischen dem § 8b Abs. 2 [X.] 2002 unterfallenden Veräußerungsgeschäft an den Anteilen an Körperschaften einerseits und dem Optionsgeschäft andererseits zu trennen sei. Als Folge davon blieben die von der Klägerin vereinnahmten Optionsprämien bei der Einkommensermittlung nicht nach § 8b Abs. 2 [X.] 2002 außer Ansatz.

3

Die Klage gegen die dementsprechend festgestellten verbleibenden Verlustabzüge zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2003, den 31. Dezember 2004 und den 31. Dezember 2005 hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) [X.] wies sie mit (in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 1496 abgedrucktem) Urteil vom 13. Dezember 2011  6 K 1209/09 F als unbegründet ab.

4

Ihre Revision stützt die Klägerin auf Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt sinngemäß, das [X.] aufzuheben und die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass die verbleibenden Verlustabzüge zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2003 mit 81.211 €, auf den 31. Dezember 2004 mit 211.629 € und auf den 31. Dezember 2005 mit 276.840 € festgestellt werden.

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Das [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Revision ist unbegründet.

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1. Nach § 8b Abs. 2 [X.] 2002 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Gewinne aus der Veräußerung u.a. eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen [X.] des § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) führen, außer Ansatz.

8

2. Erfasst werden hiernach von der Steuerfreistellung (nur) Anteile an einer Körperschaft, Rechte zum Bezug entsprechender Anteile hingegen nicht. Das hat der Senat durch sein Urteil vom 23. Januar 2008 I R 101/06 ([X.], 352, [X.], 719) --in Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (BMF-Schreiben in [X.], 292, [X.]. 24)-- entschieden und daran hält er uneingeschränkt fest. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf dieses Urteil verwiesen; es ist --ebenfalls in Übereinstimmung mit der zitierten [X.] auch für die hier interessierende Frage einschlägig, ob die als Entgelt für die Optionsbegebung vereinnahmten Stillhalterprämien in die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 [X.] 2002 einzubeziehen sind.

9

a) Ausschlaggebend für jene Entscheidung war vor allem, dass Bezugsrechte bereits dem [X.] nach nicht Gegenstand der Freistellung [X.] von § 8b Abs. 2 [X.] 2002 sind. Für die im Streitfall in Rede stehenden Optionsrechte gilt dasselbe: Optionen sind weder in Gestalt von Ankaufs- noch von Verkaufsausübungsrechten "Anteile" im vorgenannten Sinne. Sie können damit auch nicht Gegenstand der erfassten Veräußerungsgewinne sein. Hätte der Gesetzgeber solche Rechte in den Regelungsbereich des § 8b [X.] 2002 einbeziehen wollen, dann wäre es ein Leichtes gewesen, das zum Ausdruck zu bringen, nicht anders als in § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG 2002, wonach Anwartschaften auf einschlägige Beteiligungen ausdrücklich in den steuerbaren Bereich aufgenommen werden. Eine solche Anwartschaft soll auch eine schuldrechtliche Option auf den Erwerb einer Beteiligung (Call-Option) sein können, wenn und soweit sie die wirtschaftliche Verwertung des bei der Kapitalgesellschaft eingetretenen Zuwachses an [X.] ermöglicht (Urteil des [X.] --BFH-- vom 19. Dezember 2007 VIII R 14/06, [X.], 249, [X.], 475). Es mag dahinstehen, ob dem uneingeschränkt beizupflichten ist (anders z.B. [X.] in [X.], EStG, 12. Aufl., § 17 Rz 17, m.w.N.; differenzierend Bogenschütz in [X.]/[X.] [Hrsg.], [X.] Rechtsberatung, Festschrift für [X.], 2009, S. 209 ff., 222, 232; [X.], Recht der Finanzinstrumente 2012, 270, 274 f.). Jedenfalls fehlt für § 8b [X.] 2002 die erforderliche tatbestandliche Anknüpfung.

b) Wie schon bei den Bezugsrechten gebietet der Regelungssinn des § 8b Abs. 2 [X.] 2002 auch für Optionsrechte nichts anderes. Denn die Rechtfertigung für die (uneingeschränkte und typisierende) Freistellung des Veräußerungsgewinns im sog. Halbeinkünftesystem liegt darin, dass der Gewinn im wirtschaftlichen Ergebnis gewissermaßen aufgesummt an die Stelle der anderweitig verdienten oder zukünftig "verdienbaren" Dividenden tritt (vgl. dazu [X.], [X.], 2. Aufl., § 8b Rz 1, m.w.N.). Bei davon zu unterscheidenden Bezugs- ebenso wie bei [X.] fehlt es daran aber, weil diese jedenfalls unmittelbar keine entsprechenden Einnahmen gemäß § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG 2002 beim Anteilseigner auszulösen vermögen (s. dazu jetzt auch § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG 2008). Nur für entsprechend qualifizierte Anteilsrechte und deren Veräußerung hat der Gesetzgeber vermittels des § 8b [X.] 2002 die andernfalls drohende wirtschaftliche Doppelerfassung jedoch beseitigt, für weitere Rechtspositionen, bei denen "abstrakt" (so [X.], ebenda) und allenfalls mittelbar eine derartige Belastung droht --aber keineswegs zwingend ist, beispielsweise dann, wenn das Optionsrecht nicht ausgeübt wird und deswegen verfällt--, hingegen nicht. Die gesetzgeberische Entscheidung ist auch dann hinzunehmen, wenn aus rechtspolitischer Sicht eine weiter gehende Befreiung vorstellbar wäre. Auch dazu genügt es, auf das Senatsurteil in [X.], 352, [X.], 719 zu verweisen.

c) In Anbetracht dessen kommt es für die Frage der Steuerfreistellung auf die handels- wie steuerbilanzielle Behandlung von [X.] (vgl. dazu auch Senatsurteil in [X.], 234, [X.], 126), insbesondere ihre Qualifizierung als Anschaffungskosten, nicht an, ebenso wenig wie auf die Besteuerung sog. [X.] nach Maßgabe von § 22 Nr. 3 und § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG 2002 (s. dazu z.B. [X.] vom 25. Mai 2010 IX B 179/09, [X.], 1627; aufgehoben durch Beschluss des [X.] vom 11. Oktober 2010  2 BvR 1710/10, [X.] Steuerrecht --DStR-- 2010, 2296). Es ist gleichermaßen unbeachtlich, dass Veräußerungsgewinne [X.] von § 8b Abs. 2 [X.] 2002 nicht anders als beispielsweise bei § 17 EStG 2002 nach allgemeinen Grundsätzen ermittelt werden und dass sich im Rahmen jener Ermittlung auch die Stillhalterprämien auswirken mögen. Ausschlaggebend ist allein, dass die Einräumung von [X.] keinen entsprechenden Veräußerungsvorgang darstellt und dass Stillhalterprämien in die deshalb insoweit maßgebende Gewinnermittlung nicht einzubeziehen sind (ebenso z.B. Schmid/[X.], [X.], 2059, 2060 f.; anders z.B. Herzig, Der Betrieb 2003, 1459, 1462; [X.]/ [X.], DStR 2003, 909, 912; Gröbl/[X.][X.], [X.], 3. Aufl., § 8b Rz 117; [X.], Steuern und Bilanzen 2008, 181, 184 ff.; [X.], Die Unternehmensbesteuerung 2008, 391, 400; [X.]/Niedrig, [X.], 1301; differenzierend [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8b [X.] Rz 82: Einbeziehung nur bei Optionsausübung, nicht aber bei Optionsverfall).

3. Damit erübrigen sich Überlegungen, ob es sich bei der Klägerin um ein Finanzunternehmen handelt, auf welches § 8b Abs. 2 [X.] 2002 wegen der in Abs. 7 der Vorschrift enthaltenen Ausnahmen und unter den dort bestimmten Voraussetzungen ohnehin keine Anwendung findet. Dafür könnte sprechen, dass die Klägerin die von ihr nach eigener Darstellung aus dem Verkauf ihres Grundbesitzes resultierenden liquiden Mittel nur für einen begrenzten Zeitraum --nämlich den vierjährigen [X.] nach Maßgabe von § 6b EStG 2002-- in Kapitalanteile investiert und diese Anteile sämtlich im Umlaufvermögen erfasst (und damit möglicherweise zur Erzielung eines "kurzfristigen Eigenhandelserfolgs" [X.] von § 8b Abs. 7 Satz 2 [X.] 2002 erworben) hat (s. dazu z.B. Senatsurteile vom 14. Januar 2009 I R 36/08, [X.], 242, [X.], 671; vom 12. Oktober 2011 I R 4/11, [X.], 453, und vom 26. Oktober 2011 I R 17/11, [X.], 613). Das [X.] hat die Anwendbarkeit von § 8b Abs. 2 [X.] 2002 allerdings kurzerhand als "unstreitig" gestellt und ist dem nicht weiter nachgegangen.

Meta

I R 18/12

06.03.2013

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend FG Düsseldorf, 13. Dezember 2011, Az: 6 K 1209/09 F, Urteil

§ 8b Abs 2 KStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.03.2013, Az. I R 18/12 (REWIS RS 2013, 7637)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7637

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