Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.06.2018, Az. V ZB 235/17

5. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 8148

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des [X.] - 1. Zivilkammer - vom 20. Oktober 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 250 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Amtsgericht hat - soweit von Interesse - den Beklagten verurteilt, den vor seiner Wohnung an der Treppenhauswand befindlichen Hängeschuhschrank zu entfernen. Das [X.] hat seine Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

II.

2

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung unzulässig. Die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer von über 600 € sei nicht erreicht, da sich die Kosten für die Entfernung des [X.] auf höchstens 250 € beliefen. Ein Grund für die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO sei nicht gegeben. Dies sei im Berufungsverfahren zu prüfen, weil das erstinstanzliche Gericht, das von einer über 600 € liegenden Beschwer ausgegangen sei, für eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung keinen Anlass gesehen habe. Ein Zulassungsgrund liege auch dann nicht vor, wenn man die [X.], das Amtsgericht habe wegen Verstoßes gegen Hinweispflichten nach § 139 ZPO den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt, als richtig unterstelle.

III.

3

1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig.

4

Das Berufungsgericht nimmt zwar rechtsfehlerfrei an, dass die für die Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer von über 600 € nicht erreicht ist. Die Rechtsbeschwerde ist aber deshalb zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Nachholung der Zulassung der Berufung einen von § 511 Abs. 4 ZPO abweichenden Maßstab angelegt (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - [X.], NJW-RR 2016, 509 Rn. 17) und dadurch den Anspruch des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt hat. Indem es trotz unterstellten Verstoßes des Amtsgerichts gegen den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung verneint, verkennt es die Reichweite dieses [X.]. Er liegt auch dann vor, wenn die Vorinstanz den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - [X.], NJW-RR 2016, 509 Rn. 17; Beschluss vom 27. März 2003 - [X.], [X.], 288, 296).

5

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Da sich anhand der tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss nicht feststellen lässt, dass eine Zulassung wegen des behaupteten Verstoßes gegen das rechtliche Gehör des Beklagten nicht in Betracht gekommen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - [X.], [X.], 782 Rn. 5), kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben; er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

6

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Stresemann     

        

Brückner     

        

Weinland

        

Kazele     

        

[X.]     

        

Meta

V ZB 235/17

07.06.2018

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Dortmund, 20. Oktober 2017, Az: 1 S 132/16

§ 522 Abs 1 S 4 ZPO, § 577 Abs 4 S 1 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.06.2018, Az. V ZB 235/17 (REWIS RS 2018, 8148)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8148

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZB 113/16 (Bundesgerichtshof)

Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtung des Beschlusses über die Entlastung des Verwaltungsbeirats


V ZB 2/17 (Bundesgerichtshof)

Berufung des zu einer Leistungserbringung verurteilten Beklagten: Beschwer nach Erfüllung der Leistungspflicht; Bestreiten der Erfüllung …


V ZB 218/17 (Bundesgerichtshof)

Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung einer Klage auf Beseitigung einer Eigentumsstörung ohne Wertminderung der Sache


V ZB 235/17 (Bundesgerichtshof)


VIII ZB 57/16 (Bundesgerichtshof)

Statthaftigkeit der Berufung: Wert des Beschwerdegegenstandes bei abgewiesener Klage des Wohnraummieters gegen den Vermieter auf …


Referenzen
Wird zitiert von

V ZB 235/17

Zitiert

V ZB 66/15

V ZB 250/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.