Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2018, Az. V ZB 235/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 8129

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[X.]:[X.]:BGH:2018:070618BVZB235.17.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
V ZB 235/17
vom

7. Juni 2018

in dem Rechtsstreit

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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 7.
Juni 2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und
die Richter
Dr.
[X.] und Dr.
Hamdorf

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des [X.] -
1. Zivilkammer -
vom 20. Oktober 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Amtsgericht hat -
soweit von Interesse -
den Beklagten verurteilt, den vor seiner Wohnung an der Treppenhauswand befindlichen Hängeschuhschrank zu
entfernen. Das [X.] hat seine Berufung als unzulässig verworfen. [X.] wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

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II.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung unzulässig. Die gemäß §
511 Abs. 2 Nr. 1 [X.], da sich die Kosten für die Entfernung des [X.] auf [X.] Grund für die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO sei nicht gegeben. Dies sei im Berufungsverfahren zu prü-e-schwer ausgegangen sei, für eine Entscheidung über die Zulassung der Beru-fung keinen Anlass gesehen habe. Ein Zulassungsgrund liege auch dann nicht vor, wenn man die [X.], das Amtsgericht habe wegen Verstoßes gegen [X.] nach §
139 ZPO den Anspruch des Beklagten auf rechtliches [X.] verletzt, als richtig unterstelle.

III.

1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig.

Das Berufungsgericht nimmt zwar rechtsfehlerfrei an, dass die für die Berufung gemäß §
511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer von über 600

das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Nachholung der Zulassung der Berufung einen von § 511 Abs. 4 ZPO abweichenden Maßstab angelegt (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 -
V [X.], NJW-RR 2016, 509
Rn.
17) und dadurch den Anspruch des Beklagten auf Gewährung wirkungsvol-len Rechtsschutzes verletzt hat. Indem es trotz unterstellten Verstoßes des Amtsgerichts gegen den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör den 2
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Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung verneint, verkennt es die Reichweite dieses [X.]. Er liegt auch dann vor, wenn die Vorinstanz den Anspruch des [X.] auf rechtliches [X.] (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 -
V [X.], NJW-RR 2016, 509
Rn.
17; Beschluss vom 27. März 2003 -
V [X.], [X.], 288, 296).

2. [X.] ist begründet. Da sich anhand der tatsächli-chen Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss nicht feststellen lässt, dass eine Zulassung wegen des behaupteten Verstoßes gegen das rechtliche Gehör des
Beklagten nicht in Betracht gekommen wäre (vgl. Senat, Beschluss
vom 19. Mai 2011 -
V [X.], ZMR
2011, 782 Rn. 5), kann der [X.] keinen Bestand haben; er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

[X.]
Brückner
Weinland

[X.]
Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.02.2016 -
62 [X.] 2883/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 20.10.2017 -
1 [X.]/16 -

6

Meta

V ZB 235/17

07.06.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2018, Az. V ZB 235/17 (REWIS RS 2018, 8129)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8129

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZB 235/17

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