Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2013, Az. B 4 AS 17/13 R

4. Senat | REWIS RS 2013, 346

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - teilweise Unzulässigkeit der Klage - doppelte Rechtshängigkeit - Rechtskraftwirkung einer Entscheidung in einem anderen Verfahren - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Entgegenstehen eines gerichtlichen Vergleichs - Auferlegung von Verschuldenskosten - fehlender Hinweis auf Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung und Möglichkeit einer Kostenauferlegung - mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Klägers


Leitsatz

Die Entscheidung über die Auferlegung von Verschuldenskosten ist ermessensfehlerhaft, wenn dem betroffenen Beteiligten eine mündliche Belehrung des Gerichts mangels Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung nicht zur Kenntnis gelangt.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 17. Juli 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Auferlegung von Verschuldenskosten aufgehoben wird.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit stehen höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] für die [X.] bis 31.10.2007.

2

Der Kläger bezieht seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]. Er bewohnte seit dem 1.1.1995 eine 2-Zimmerwohnung, für die er eine Miete von 416,70 [X.] brutto kalt zu zahlen hatte. Im Bescheid vom 28.4.2006 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass die von ihm zu zahlende Nettokaltmiete von 363,02 [X.] unangemessen sei. Angemessen sei eine Kaltmiete von 229,95 [X.] monatlich. In einer Übergangszeit bis zum 31.10.2006 könne der unangemessene Bedarf noch berücksichtigt werden. Der Kläger müsse sich jedoch um eine Kostensenkung bemühen und seine Bemühungen nachweisen. Das durch Bescheid vom 23.10.2006 bewilligte [X.] für den Zeitraum vom 1.11.2006 bis 31.12.2006 beinhaltete sodann Leistungen für Unterkunft und Heizung nur noch in Höhe von 278,90 [X.]. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Auf den Fortzahlungsantrag des [X.] bewilligte der Beklagte durch Bescheid vom 19.4.2007 [X.] für den Zeitraum vom 1.5. bis 31.10.2007, erneut unter Berücksichtigung von abgesenkten Leistungen für Unterkunft und Heizung. Auch dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Auf die als Antrag nach § 44 [X.] gewertete Vorlage von Nachweisen für Bemühungen um angemessenen Wohnraum in den Monaten Januar sowie April bis Juli 2007 führte der Beklagte im Bescheid vom 14.9.2007 aus, dass dem Kläger, da er sich nach seinen eigenen Angaben zwischen Oktober 2006 und März 2007 nicht um eine angemessene Wohnung bemüht habe, weiterhin nur die als angemessen befundenen Aufwendungen ersetzt werden könnten. Den Widerspruch des [X.] hiergegen wies er durch Widerspruchsbescheid vom 2.11.2007 zurück.

3

In dem sich anschließenden Klageverfahren gegen den Bescheid vom 14.9.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.11.2007 ([X.] AS 6275/07) haben die Beteiligten vor dem [X.] einen vom Gericht durch Schreiben vom [X.] unterbreiteten und ausführlich begründeten Vergleich geschlossen (Annahme durch den Beklagten am [X.] und durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 2[X.]).

Der Vergleichstext lautet:

1. Der Beklagte gewährt dem Kläger für die [X.] bis 31.10.2007 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 448,96 [X.].

2. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit für erledigt.

3. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach zu einem Viertel.

Das [X.] ist dabei von einem angemessenen Kaltmietzins für das [X.] von 262,98 [X.] und für das [X.] von 268,24 [X.] ausgegangen und hat die Differenz zu den von dem Beklagten bewilligten Beträgen errechnet. Die Auszahlung des zuvor benannten Betrags durch den Beklagten erfolgte wenige Tage später.

4

Mit der Begründung, dass sich neue Erkenntnisse im Hinblick auf die Ermittlung der abstrakten angemessenen Unterkunftskosten ergeben hätten, beantragte der Kläger am [X.] eine Überprüfung der Bescheide vom 14.9.2007 gemäß § 44 [X.]. Dies lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 12.7.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] auf den gerichtlichen Vergleich - zunächst nur bezogen auf die Monate September und Oktober 2007 - ab. Nach Erläuterung des [X.], dass der Überprüfungsantrag vom [X.] den gesamten Zeitraum vom 1.11.2006 bis 31.10.2007 erfasse, teilte der Beklagte am [X.] mit, dass sich der Bescheid vom 14.9.2007 durch Vergleich im Rechtsstreit zu dem Aktenzeichen [X.] AS 6275/07 erledigt habe und daher kein überprüfbarer Verwaltungsakt vorliege. Diese Rechtsauffassung bestätigte er im Widerspruchsbescheid vom 18.11.2010 und führte aus, dass das Schreiben vom [X.] keinen Verwaltungsakt darstelle.

5

Das [X.] hat die Klage hiergegen durch Gerichtsbescheid vom 27.1.2012 (S 2 AS 6581/10) abgewiesen; das L[X.] hat die Berufung des [X.] durch Urteil vom 17.7.2012 zurückgewiesen. Es hat dem nicht persönlich zur mündlichen Verhandlung geladenen, nicht erschienen und am [X.] nicht vertretenen Kläger ferner Gerichtskosten in Höhe von 225 [X.] auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei entgegen der Auffassung des [X.] zulässig. Eine doppelte Rechtshängigkeit sei nicht gegeben, denn der Gerichtsbescheid, mit dem das [X.] über die Leistungshöhe für den Zeitraum September und Oktober 2007 entschieden habe, sei am 7.5.2012 rechtskräftig geworden. Auch sei das Schreiben des Beklagten vom [X.] ausgehend vom Empfängerhorizont des [X.] als Verwaltungsakt zu werten. Der Kläger habe jedoch deswegen keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung, weil einem solchen Anspruch der gerichtliche Vergleich aus März 2010 entgegenstehe. Der Vergleich enthalte zugleich einen Verzicht auf weitere Leistungen. Hierauf sei der Kläger auch hingewiesen worden und er habe den Rechtsstreit gleichwohl weiter betrieben. Die Hinweise auf die Rechtsmissbräuchlichkeit des klägerischen Festhaltens an dem Klagebegehren und die Folge der Verhängung einer "[X.]" seien in der mündlichen Verhandlung erfolgt. Der Kläger sei zwar nicht anwesend gewesen, da jedoch auch eine schriftliche Belehrung ausreiche, sei die Abwesenheit des [X.] in der mündlichen Verhandlung insoweit unschädlich gewesen.

6

Auf die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.] hat das B[X.] die Revision durch Beschluss vom [X.] zugelassen.

7

Der Kläger begründet seine Revision damit, dass zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung des B[X.] geklärt sei, dass bei einem rechtswidrigen Konzept zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten auf die Werte der [X.] zu § 8 [X.] abzustellen sei. Hieraus folge jedoch ein höherer Leistungsanspruch für Unterkunftsaufwendungen im streitigen Zeitraum. Einer solchen Entscheidung stehe auch der gerichtliche Vergleich aus März 2010 nicht entgegen, denn dieser enthalte weder einen ausdrücklichen, noch einen konkludenten materiell-rechtlichen Verzicht auf weitere Leistungen. Im Hinblick auf die "[X.]" sei der Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, denn er sei hierüber nicht hinreichend aufgeklärt worden.

8

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 17. Juli 2012 und den Gerichtsbescheid des [X.] vom 27. Januar 2012 sowie den Bescheid vom 28. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Bescheide vom 23. Oktober 2006 und 19. April 2007 zu ändern und dem Kläger höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem [X.] zu gewähren.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er hält die Ausführungen im Urteil des L[X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist in der Hauptsache unbegründet. Nur soweit das [X.] dem Kläger [X.] in Höhe von 225 Euro auferlegt hat, ist ihr stattzugeben und das Urteil des [X.] aufzuheben.

1. Streitgegenstand des Verfahrens ist die Überprüfung der Gewährung höheren [X.] für den Zeitraum vom 1.11.2006 bis 31.10.2007, die der [X.] durch Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2010 abgelehnt hat. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 iVm § 56 [X.]G; vgl B[X.] Urteil vom 10.11.2011 - [X.] [X.] 12/10 R - [X.] 4-3500 § 30 [X.] Rd[X.]2; B[X.] Urteil vom 10.11.2011 - [X.] [X.] 18/10 R - [X.] 4-3500 § 44 [X.] Rd[X.]0).

2. Das [X.] hat die Berufung des [X.] gegen den Gerichtsbescheid des [X.] im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

a) Allerdings war - entgegen der Auffassung des [X.] - die Klage, soweit es höheres [X.] für den Zeitraum vom [X.] bis 31.10.2007 betrifft, zunächst wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 94 [X.]G) unzulässig. Soweit sie dann wegen des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Streitverfahrens wieder zulässig geworden ist, steht ihr nun die [X.] der diesen Zeitraum betreffenden ersten Entscheidung entgegen.

Die Zulässigkeit der Klage ist als Prozessvoraussetzung auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen. Bei einer zulässigen Revision ist, bevor über die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen der streitigen Ansprüche entschieden wird, festzustellen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, von denen die Rechtswirksamkeit des Verfahrens als Ganzes abhängt. Insbesondere sind solche Mängel zu berücksichtigen, die sich aus dem Fehlen unverzichtbarer Prozessvoraussetzungen ergeben, gleichgültig ob der Mangel nur das Revisionsverfahren oder - wie hier - schon das Klage- und Berufungsverfahren betrifft, da andernfalls das Revisionsverfahren einer entscheidenden Grundlage entbehrt (B[X.] Urteil vom 15.11.2012 - [X.] [X.] 22/10 R - Rd[X.]1; B[X.] Urteil vom [X.] - B 2 U 24/04 R - [X.] 4-1300 § 84 [X.] Rd[X.]2 mwN).

Der [X.] erließ am 14.9.2007 mehrere Bescheide. Zwei Bescheide bezogen sich auf den Bewilligungszeitraum vom 1.9. bis 31.10.2007. Ebenfalls an diesem Tag lehnte der [X.] auf den Überprüfungsantrag des [X.] vom [X.] die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft für den Zeitraum vom 1.11.2006 bis [X.] und [X.] bis 31.10.2007 (bestandskräftige Bescheide vom 23.10.2006 und [X.]) ab. Das hiergegen wegen der Unterkunftskosten vom Kläger angestrengte Klageverfahren ([X.] AS 6275/07) endete durch gerichtlichen Vergleich im März 2010. Am [X.] beantragte der Kläger die Überprüfung der Bescheide vom 23.10.2006 und [X.] in der Fassung des Bescheides vom 14.9.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 2.11.2007 sowie die Gewährung höheren [X.]. Im Hinblick auf die Leistungen für die Monate September und Oktober 2007 lehnte der [X.] eine Änderung durch Bescheid vom 12.7.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] ab, weil der Bescheid durch den gerichtlichen Vergleich in dem Verfahren zu dem Aktenzeichen [X.] AS 6275/07 ersetzt worden sei. Hiergegen hat sich die Klage vom [X.] zu dem Aktenzeichen [X.] AS 4872/10 gewandt, die zwischenzeitlich rechtskräftig abgewiesen worden ist, nachdem das [X.] die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des [X.] vom 11.1.2012 durch Beschluss vom [X.] zurückgewiesen hat. Nach Erhebung der Klage zu dem Aktenzeichen [X.] AS 4872/10 erließ der [X.] den hier vom Kläger angefochtenen Bescheid vom [X.], mit dem er eine Überprüfung nach § 44 [X.]B X im Hinblick auf die Höhe der [X.] für den Zeitraum vom 1.11.2006 bis 31.10.2007 ablehnte, da der Kläger durch den gerichtlichen Vergleich insoweit auf höhere Leistungen verzichtet habe. Den Widerspruch hiergegen wies er durch Widerspruchsbescheid vom 18.11.2010 zurück. Die dagegen erhobene Klage vom 22.12.2010 zu dem Aktenzeichen [X.] AS 6581/10 liegt dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit zugrunde. In beiden Streitverfahren war mithin die Überprüfung der Höhe des [X.] für den Zeitraum vom 1.9. bis 31.10.2007 streitig. Der hier angefochtene Bescheid wiederholt jedoch nur die Verfügung des in dem Streitverfahren zu dem Aktenzeichen [X.] AS 4872/10 angefochtenen Bescheides im Hinblick auf diesen Zeitraum. Insoweit fehlt es an einer eigenständigen Regelung in dem Schreiben vom [X.]. Der [X.] hat in diesem Schreiben für diese beiden Monate eine erneute Sachprüfung mit identischer Begründung abgelehnt und die Verfügung aus dem Bescheid vom 12.7.2010 nur wiederholt (vgl zur wiederholenden Verfügung [X.] in von [X.]/Schütze, [X.]B X, 8. Aufl 2014, § 31 RdNr 32). Er hat für diesen Zeitraum keinen neuen Verwaltungsakt erlassen. Die erneute Klage betrifft jedoch denselben Streitgegenstand - [X.] vom 1.9. bis 31.10.2007. Der Zulässigkeit der Klage stand daher die anderweitige Rechtshängigkeit in dem Verfahren [X.] AS 4872/10 entgegen.

Nach § 202 [X.]G iVm § 17 Abs 1 [X.] GVG kann die Sache während der Rechtshängigkeit von keiner [X.] anderweitig anhängig gemacht werden. Die Rechtshängigkeit entfaltet mithin für ein zweites Verfahren über denselben Streitgegenstand Sperrwirkung (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 94 RdNr 7). Diese prozessuale Sperrwirkung führt zur Unzulässigkeit der zweiten Klage. An der Unzulässigkeit der zweiten Klage zu dem Aktenzeichen [X.] AS 6581/10 ändert entgegen der Auffassung des [X.] der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens [X.] AS 4872/10 durch Gerichtsbescheid vom 11.1.2012 und den die Nichtzulassungsbeschwerde ablehnenden Beschluss des [X.] vom [X.] vor der letzten mündlichen Verhandlung in dem hier zu entscheidenden Verfahren nichts (vgl B[X.] Urteil vom 15.11.2012 - [X.] [X.] 22/10 R - Rd[X.]2). Die Sperrwirkung endet zwar mit Abschluss des ersten Verfahrens (Eintreten der formellen Rechtskraft des [X.] vom 11.1.2012; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 94 Rd[X.]), sodass eine zunächst wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässige Klage noch zulässig werden kann ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 94 RdNr 7b). Sie bleibt aber unzulässig, soweit sie denselben Streitgegenstand (hier: höheres [X.] im Zeitraum vom 1.9. bis 31.10.2007) zwischen denselben Beteiligten betrifft ([X.] in [X.]/ [X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 141 RdNr 6a). Dies resultiert aus der Rechtskraft der Entscheidung (§ 105 Abs 1 S 3 iVm § 141 [X.]G; vgl B[X.] Urteil vom 15.11.2012 - [X.] [X.] 22/10 R - Rd[X.]3).

b) Soweit es den Zeitraum vom 1.11.2006 bis [X.] betrifft, war die Klage zulässig. Der Anfechtungsklage liegt mit dem Schreiben vom [X.] entgegen der Auffassung des [X.]n ein Verwaltungsakt zugrunde. Dies folgt aus der Auslegung dieses Schreibens, die auch dem Revisionsgericht obliegt (hierzu B[X.] Urteil vom 11.6.1987 - 7 [X.]/85 - B[X.]E 62, 32, 36 = [X.] 4100 § 71 [X.], juris-Rd[X.]3; B[X.] Urteil vom [X.] - 4 RA 19/88 - [X.] 1200 § 42 [X.], juris-Rd[X.]7; B[X.] Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - B[X.]E 67, 104, 110 = [X.] 3-1300 § 32 [X.], [X.] 30; B[X.] Urteil vom 16.6.1999 - [X.] V 13/98 R - [X.] 3-1200 § 42 [X.], juris-Rd[X.]4; B[X.] Urteil vom 8.11.2007 - [X.]/9a V 1/06 R - Rd[X.]2). Maßstab der Auslegung insoweit ist der "[X.]" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (hierzu B[X.] Urteil vom 8.11.2007 - [X.]/9a V 1/06 R - Rd[X.]2; B[X.] Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - B[X.]E 67, 104, 110 = [X.] 3-1300 § 32 [X.], [X.] 31; B[X.] Urteil vom 16.6.1999 - [X.] V 13/98 R - [X.] 3-1200 § 42 [X.], juris-Rd[X.]4). Legt man das Schreiben vom [X.] nach diesen Grundsätzen aus, so ergibt sich aus der Sicht des [X.]n und eines verständigen Empfängers Folgendes: Der [X.] wollte keine Überprüfung der Bescheide vom 23.10.2006 und [X.] vornehmen und hat damit verfügt, den Antrag des [X.] nach § 44 [X.]B X abzulehnen. Hieran ändert es nichts, dass der [X.] in diesem Schreiben die Auffassung vertritt, eine Überprüfung nach § 44 [X.]B X komme nicht in Betracht, weil hier ein gerichtlicher Vergleich und kein Verwaltungsakt zur Überprüfung anstünde sowie im Widerspruchsbescheid vom 18.11.2010 darauf verwiesen wird, dass es sich bei dem Schreiben vom [X.] um keinen Verwaltungsakt handele. Dass der [X.] mit dem Schreiben vom [X.] als Träger der öffentlichen Verwaltung eine einseitige, also hoheitliche Entscheidung iS des § 31 S 1 [X.]B X getroffen hat, steht außer Zweifel. Es ist die Entscheidung, § 44 [X.]B X hier nicht anwenden zu wollen, also dem Antrag auf Überprüfung der bestandskräftigen Entscheidungen nicht stattzugeben. Damit hat der [X.] auch eine Regelung getroffen, indem er verbindlich festgestellt hat, was im Einzelfall rechtlich zutreffend ist.

3. Auch für den Zeitraum vom 1.11.2006 bis [X.] hat der Kläger jedoch keinen Anspruch auf höheres [X.], als ihm von dem [X.]n mit den bestandskräftigen Bescheiden in der Gestalt des gerichtlichen Vergleichs bewilligt wurde. Dem geltend gemachten Anspruch des [X.] steht dieser gerichtliche Vergleich aus März 2010 in dem Rechtsstreit zu dem Aktenzeichen [X.] AS 6275/07 entgegen. Es sind im konkreten Fall die Voraussetzungen des § 44 [X.]B X zur Durchbrechung der Bestandskraft nicht gegeben.

Nach § 44 Abs 1 S 1 [X.]B X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.

Grundsätzlich - und hieran hält der Senat fest - steht ein gerichtlicher Vergleich der Anwendung des § 44 Abs 1 S 1 [X.]B X nicht entgegen (B[X.] Urteil vom 15.10.1985 - 11a RA 58/84 - [X.] 2200 § 1251 [X.]15, juris-Rd[X.]3 f; s auch B[X.] Urteil vom 22.5.1975 - 10 RV 153/74 - [X.] 3900 § 40 [X.], juris-Rd[X.]0 f; vgl auch B[X.] Urteil vom 13.10.1959 - 11/8 RV 49/57 - B[X.]E 10, 248, 249, juris-Rd[X.]5; s zum rechtskräftigen Urteil Schütze in von [X.]/Schütze, [X.]B X, 8. Aufl 2014, § 44 RdNr 38a). Der Grundsatz der Rechtssicherheit muss auch in den Fällen hinter dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit zurücktreten, in denen sich die Verwaltung von der Unrichtigkeit ihrer - zum Nachteil des Leistungsberechtigten ergangenen - Entscheidung überzeugt bzw überzeugen muss (vgl B[X.] Urteil vom 15.11.1961 - 9 RV 54/59 - [X.] Nr 3 zu § 40 [X.], [X.] 7 f; B[X.] Urteil vom 14.3.1967 - 10 RV 504/66 - B[X.]E 26, 146 = [X.] [X.]0 zu § 40 [X.], juris-Rd[X.]7). Ob in einem gerichtlichen Vergleich andererseits zugleich ein die erneute Überprüfung für die Vergangenheit [X.] - konkludenter - Verzicht auf Sozialleistungen iS des § 46 [X.]B I zu erkennen sein kann, lässt der Senat offen (so B[X.] Urteil vom 15.10.1985 - 11a RA 58/84 - [X.] 2200 § 1251 [X.]15; aA für den Fall der Klagerücknahme mit gewichtigen Argumenten Baumeister in juris-PK-[X.]B X, 2013, § 44 RdNr 35, 36). Ein derartiger Verzicht ist vorliegend nicht ausdrücklich erklärt worden und der "Konstruktion" des konkludenten Verzichts bedarf es hier nicht. Denn aus den Umständen des Einzelfalls ergibt sich im konkreten Fall, dass die Beteiligten mit dem Abschluss des gerichtlichen Vergleichs im März 2010 eine endgültige Regelung in der Sache - betreffend die Höhe des [X.] für den Zeitraum 1.11.2006 bis [X.] - treffen und eine erneute Überprüfung ausschließen wollten. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des [X.] an.

Zwar kann der Senat über die Auslegung des Vergleichs selbst entscheiden und ist nicht an die Auslegung durch das [X.] gebunden. Anders als bei materiell-rechtlichen Erklärungen, bei denen das Revisionsgericht nicht in die auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung des Tatsachengerichts eingreifen darf, sondern lediglich die Rechtsanwendung zu überprüfen hat, also festzustellen hat, ob die Tatsacheninstanz die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) beachtet und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (s B[X.] Urteil vom [X.] - 10 [X.] - B[X.]E 75, 92, 96 = [X.] 3-4100 § 141b [X.]0 mwN), hat das Revisionsgericht bei [X.] die Auslegung der Erklärung in vollem Umfang zu überprüfen. Es ist "das wirklich Gewollte, das in der Äußerung erkennbar ist, zu ermitteln" (vgl zuletzt B[X.] Beschluss vom 25.10.2012 - [X.] SB 70/11 B, Rd[X.]; s auch B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] AL 23/02 R - Rd[X.]1; B[X.] Urteil vom 29.5.1980 - 9 RV 8/80 - Rd[X.]; B[X.] Urteil vom 16.4.1964 - 11/1 RA 206/61 - B[X.]E 21, 13, 14 = [X.] 5 zu § 156 [X.]G, juris-Rd[X.]3 f). Es handelt sich hier auch um eine Prozesserklärung im Sinne eines gerichtlichen Vergleichs, obwohl er im schriftlichen Verfahren geschlossen worden ist. Nach § 202 [X.]G iVm § 278 Abs 6 S 1 ZPO gilt: Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die [X.]en dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Bereits die Überlegungen des [X.] zur Auslegung des Vergleichs sind hier jedoch überzeugend.

Das [X.] hat im Hinblick auf die Endgültigkeit der durch den gerichtlichen Vergleich getroffenen Regelung zwischen den Beteiligten insbesondere auf die sorgfältige und ausführliche Begründung des [X.] bei der Unterbreitung des [X.] abgestellt. Dort hat das [X.] alle einschlägigen rechtlichen Gesichtspunkte abgewogen, auch den nun vom Kläger geltend gemachten Aspekt der Heranziehung der Werte der [X.] nach dem [X.] zur Begrenzung der angemessenen [X.]. Zutreffend folgert das [X.] hieraus, dass angesichts dessen nicht angenommen werden könne, die Beteiligten hätten sich nur vorläufig einigen wollen, insbesondere nicht, dass der Kläger sich vorbehalten hätte, nur sechs Wochen später eine erneute Überprüfung der vergleichsweisen Einigung herbeiführen zu können. Vor dem Hintergrund der zahlreichen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten über fast vier Jahre hinweg, kann der Vergleich nur so verstanden werden, dass die Beteiligten eine Befriedung und endgültige Lösung der unterschiedlichen Rechtsauffassungen für die Vergangenheit erreichen wollten. Insoweit unterscheidet sich der gerichtliche Vergleich hier auch von einem rechtskräftigen Urteil, das die Rechtmäßigkeit eines Bescheides schon einmal bestätigt hat und einer erneuten Überprüfung dieses Bescheides nach § 44 [X.]B X nicht entgegensteht. Im vorliegenden Fall haben sich die Beteiligten - wenn auch auf Vorschlag des Gerichts - selbst entschlossen, eine Beendigung des Rechtsstreits und damit der Überprüfung des angefochtenen Bescheides herbeizuführen. Sie haben einen "Kompromiss" mit gegenseitigem Nachgeben, nach Erwägung aller einschlägigen rechtlichen Überlegungen, geschlossen.

4. Auf die Revision des [X.] ist jedoch die Auferlegung von [X.] in Höhe von 225 Euro durch das Berufungsgericht aufzuheben. Das B[X.] hat hierüber im Rahmen der Kostenentscheidung des Revisionsurteils zur Hauptsache nach § 193 [X.]G von Amts wegen zu befinden, denn die Auferlegung von [X.] betrifft den Inhalt der Entscheidung und nicht das Verfahren ([X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, XII. [X.], RdNr 53, [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 192 Rd[X.]0). Vorliegend waren die Voraussetzungen für die Auferlegung der [X.] gemäß § 192 Abs 1 S 1 [X.] [X.]G nicht gegeben. Danach kann das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Die Entscheidung des Gerichts steht zwar in dessen Ermessen. Die Ausübung des [X.] in Bezug auf die Auferlegung von [X.] setzt jedoch neben der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung tatbestandlich voraus, dass der missbräuchlich handelnde Beteiligte durch den Vorsitzenden auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung hingewiesen worden ist. Mangelt es hieran, reduziert sich das Entschließungsermessen des Gerichts, soweit es die Möglichkeit der Auferlegung von [X.] betrifft, auf Null. So liegt der Fall hier.

Ausweislich der Begründung der Entscheidung über die [X.] im Urteil des [X.] hat der Vorsitzende des erkennenden Senats des Berufungsgerichts dem Kläger weder persönlich noch schriftlich die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt, noch ihn auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen. Dem [X.] ist zwar zuzugeben, dass seit der Änderung des § 192 Abs 1 S 1 [X.] [X.]G aufgrund des [X.]GArbGGÄndG (vom [X.], [X.]) durch die Streichung der Worte "in einem Termin" nun auch die schriftliche Belehrung über die Missbräuchlichkeit und zu erwartende Kostenauferlegung für den Fall der Fortführung des Rechtsstreits genügt. Ausweislich der Entscheidung des [X.] hat der dortige Vorsitzende den Kläger jedoch nicht schriftlich belehrt. Da der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist und auch nicht persönlich zur Verhandlung geladen war, mangelt es hier an einer entsprechenden persönlichen Belehrung.

Entgegen der Auffassung des [X.] kann aus der zuvor benannten Gesetzesänderung auch nicht geschlossen werden, dass die schriftliche Belehrung durch eine mündliche in der Verhandlung in Abwesenheit des betroffenen Beteiligten ersetzt werden kann. Dies würde dem Sinn und Zweck der Vorschrift zuwiderlaufen. Das Erfordernis der ausschließlichen Belehrung im Termin ist ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf des [X.]GArbGGÄndG abgeschafft worden, um einen zusätzlichen Aufwand in den Verfahren, in denen ansonsten auch ohne den Termin eine Entscheidung möglich wäre, zu vermeiden. Als Beispiel wird dort das Eilverfahren benannt, in dem ansonsten die Verhängung von [X.] praktisch ausgeschlossen sei (BT-Drucks 16/7716, [X.]2, 23). Dass an der Belehrung, die den Betroffenen auch tatsächlich erreichen soll, festgehalten werden sollte, folgt eindeutig aus der weiteren Begründung, in dem es in dem Gesetzentwurf heißt, die entsprechende Darlegung solle künftig auch in einer gerichtlichen Verfügung möglich sein. Nur wenn der Beteiligte jedoch tatsächlich Kenntnis von der Möglichkeit erhält, dass ihm [X.] auferlegt werden könnten, hat er die Chance zu entscheiden, ob er dies auf sich nehmen will oder den Rechtsstreit nicht fortführt. § 192 [X.]G ist keine Strafvorschrift, sondern eine Schadensersatzregelung ([X.]/ [X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, XII. [X.], Rd[X.]7, [X.]). Dass sich der Beteiligte in einem an sich kostenfreien Gerichtsverfahren ausnahmsweise "schadensersatzpflichtig" machen könnte, weil er den Prozess "mutwillig" fortführt und damit in dem ansonsten für ihn kostenfreien Verfahren doch Kosten auferlegt bekommen könnte, muss ihm vor Augen geführt werden. Dazu genügt nicht die Ladung zur mündlichen Verhandlung, soweit sie nicht mit einer entsprechenden Belehrung verbunden ist (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 192 Rd[X.]0). Insoweit überzeugt es nicht, wenn das [X.] meint, auch bei einer schriftlichen Belehrung sei nicht sichergestellt, dass der Betroffene diese zur Kenntnis nehme. Die schriftliche Belehrung - so sie denn den Beteiligten erreicht - ist alsdann in seinem Herrschaftsbereich und es wird ihm die Möglichkeit einer Reaktion, insbesondere der Rücknahme des Rechtsmittels, eröffnet, um der Schadensersatzforderung zu entgehen. Bei einer Belehrung in Abwesenheit des Beteiligten mangelt es bereits an dieser Möglichkeit.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 193 [X.]G). Der Kläger ist auch im Revisionsverfahren in der Hauptsache unterlegen.

Meta

B 4 AS 17/13 R

12.12.2013

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 27. Januar 2012, Az: S 2 AS 6581/10, Gerichtsbescheid

§ 94 Abs 1 SGG, § 202 S 1 SGG, § 17 Abs 1 S 2 GVG, § 31 S 1 SGB 10, § 105 Abs 1 S 3 SGG, § 141 Abs 1 SGG, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 278 Abs 6 S 1 ZPO, § 133 BGB, § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2013, Az. B 4 AS 17/13 R (REWIS RS 2013, 346)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 346

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