Bundessozialgericht, Urteil vom 15.12.2010, Az. B 14 AS 92/09 R

14. Senat | REWIS RS 2010, 331

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Absenkung des Arbeitslosengeld II - Sanktionsbescheid - Bestimmtheit - Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung - Zumutbarkeit des Arbeitsangebots - Gefährdung der Kindeserziehung - Bekanntgabe


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 16. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die [X.]echtmäßigkeit eines Absenkungsbescheids für die [X.] vom 1.9. bis [X.] und die Höhe der Leistungen nach dem [X.] ([X.]) für diesen [X.]raum.

2

Der im Jahre 1969 geborene [X.]läger arbeitete nach seinen eigenen Angaben zunächst als Fernsehredakteur. Er lebt mit seinem im Dezember 2003 geborenen [X.] in einem Haushalt. Seit 2005 bezieht er Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem [X.]. Der Beklagte bewilligte durch Bescheid vom [X.] (Änderungsbescheid vom [X.]) Leistungen nach dem [X.] für den [X.]raum vom 1.5. bis 31.10.2006, dabei für die Monate September und Oktober 2006 in Höhe von 966 Euro, wobei der [X.]läger eine [X.]egelleistung in Höhe von 345 Euro (100 vH) monatlich bezog. Der zuständige Sachbearbeiter des Beklagten überreichte dem [X.]läger am [X.] im [X.]ahmen eines "ausführlichen Beratungsgesprächs" zwei [X.], darunter einen für eine Vollzeittätigkeit bei der [X.] Nach Angaben des [X.]lägers wurde laut Stellenbeschreibung ein Erzieher zur Anleitung anderer [X.] mit viel Erfahrung in [X.] und organisatorischen Bereichen sowie in der Betreuung an Grundschulen gesucht. Der Vermittlungsvorschlag enthielt auch eine [X.]echtsfolgenbelehrung über die Folgen einer Nichtaufnahme der angebotenen Arbeit. Auf diese Stelle bewarb sich der [X.]läger nicht. Auf ein Anhörungsschreiben des Beklagten hin antwortete der [X.]läger am 21.7.2006, dass er den Vermittlungsvorschlag in seinen Unterlagen abgelegt und dort vergessen habe.

3

Der Beklagte erließ am 2[X.] einen Bescheid zur Absenkung des [X.] ([X.]) gemäß § 31 [X.]. Darin hieß es wörtlich: "Der Ihnen zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes II wird unter Wegfall des eventuell zustehenden Zuschlages nach § 24 [X.] für die [X.] vom [X.] bis [X.] monatlich um 30 % der [X.]egelleistung, höchstens jedoch in Höhe des zustehenden [X.], abgesenkt. Daraus ergibt sich eine Absenkung in Höhe von maximal 104,00 Euro monatlich. Die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung wird insoweit ab dem [X.] gemäß § 48 Abs. 1 des [X.] ([X.]) aufgehoben." Zur Begründung wurde ausgeführt, der [X.]läger habe die ihm am [X.] angebotene, zumutbare Arbeit als Erzieher bei der Firma [X.] trotz Belehrung über die [X.]echtsfolgen nicht angenommen, indem er sich nicht beworben habe.

4

Mit Bescheid vom 1.11.2006 (Änderungsbescheid vom [X.]) bewilligte der Beklagte Leistungen für den [X.]raum vom 1.11.2006 bis April 2007. Ausweislich der Berechnungsbögen wurde dabei durch den Änderungsbescheid vom [X.] für den Monat November 2006 von einem [X.] von 104 Euro ausgegangen. Bewilligt wurden dem [X.]läger Leistungen in Höhe von 841,40 Euro.

5

Bereits am 17.8.2006 hatte der [X.]läger Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom 2[X.] eingelegt. Diesen wies der Beklagte durch Bescheid vom [X.] zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, trotz eines zuvor geführten intensiven Gesprächs hinsichtlich der Bewerbungsstrategie und einer Belehrung über die [X.]echtsfolgen habe der [X.]läger sich nicht bei der Zukunftswerkstatt beworben. Er habe hierdurch zum Ausdruck gebracht, dass er die Aufnahme der angebotenen Tätigkeit verweigere. Einen wichtigen Grund hierfür habe er nicht nachgewiesen. Die Tätigkeit sei angesichts seiner beruflichen Laufbahn auch angemessen und zumutbar gewesen. Die Voraussetzungen für die Absenkung des [X.] um 30 % der maßgebenden [X.]egelleistung seien daher erfüllt. Für den [X.]läger betrage die [X.]egelleistung 345 Euro, woraus sich ein Absenkungsbetrag in Höhe von gerundet 104 Euro ergebe. Die Sanktion umfasse die [X.]alendermonate September bis November 2006. Für diesen [X.]raum sei die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung teilweise aufzuheben gewesen.

6

Auf die [X.]lage hat das Sozialgericht ([X.]) durch Gerichtsbescheid vom [X.] den Bescheid des Beklagten vom 2[X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Sanktionsbescheid vom 2[X.] sei inhaltlich nicht hinreichend bestimmt gewesen. Es müsse aus dem Sanktionsbescheid von vornherein klar werden, in welcher Höhe eine Absenkung erfolgen werde. Der Umfang der [X.]ürzung müsse deshalb konkret und unmissverständlich dem Bescheid zu entnehmen sein. Durch die Formulierung in dem Bescheid vom 2[X.] "30 % höchstens in Höhe des zustehenden [X.] und Absenkung von maximal 104,00 Euro monatlich" sei dem [X.]läger lediglich eine Obergrenze mitgeteilt worden. Es fehle an einem konkreten und unmissverständlichen [X.]. Die mangelnde Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes könne auch nicht nach § 41 [X.] geheilt werden, denn es handele sich hierbei nicht um einen Formmangel. Eine hinreichende Bestimmtheit sei vorliegend auch nicht durch andere Bescheide hergestellt worden. Allein aus der durch den Änderungsbescheid vom [X.] festgesetzten Änderung für den Monat Oktober 2006 habe der [X.]läger nicht den Schluss ziehen können, dass der [X.] 104 Euro betrage. Es könne dahinstehen, inwieweit nicht die Wertung des § 10 Abs 1 [X.] 3 [X.] für eine Unzumutbarkeit der angebotenen Vollzeittätigkeit spreche. Aus dieser Vorschrift folge, dass ein Hilfebedürftiger, der ein unter dreijähriges [X.]ind betreue und erziehe, nicht zur Aufnahme einer Arbeit verpflichtet werden könne.

7

Das [X.] ([X.]) hat auf die vom [X.] zugelassene Berufung des Beklagten den Gerichtsbescheid vom [X.] aufgehoben und die [X.]lage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Ausgangsbescheid wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit gemäß § 33 Abs 1 [X.] rechtswidrig gewesen sei. Jedenfalls sei diese mangelnde Bestimmtheit im Widerspruchsverfahren durch den Erlass des Widerspruchsbescheids in entsprechender Anwendung des § 41 [X.] geheilt worden. Des Weiteren liege auch ein Sachverhalt vor, der den Eintritt einer Sanktion zur Folge habe. Der [X.]läger sei durch den Vermittlungsvorschlag über die [X.]echtsfolgen einer Arbeitsverweigerung ausreichend belehrt gewesen. Er habe sich auch geweigert, eine Arbeit aufzunehmen. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, dass die angebotene Arbeit für den [X.]läger unzumutbar gewesen wäre. Gemäß § 10 Abs 1 [X.] sei dem Hilfebedürftigen grundsätzlich jede Arbeit zumutbar. Auch der Umstand, dass der [X.]läger allein seinen damals noch nicht dreijährigen [X.] erzogen habe, führe nicht zur Unzumutbarkeit der angebotenen Stelle. Die Erziehung eines [X.]indes, das das dritte Lebensjahr vollendet habe, sei in der [X.]egel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in [X.] sichergestellt sei. Vorliegend sei eine solche Gefährdung der [X.]indeserziehung nicht ersichtlich. Der [X.]läger selbst habe diesen Einwand erstmals im [X.]lageverfahren vorgebracht. Dies überzeuge bereits deshalb nicht, weil der [X.]läger in seinen früheren Stellungnahmen und Widersprüchen besonders betont habe, wie sehr er sich um eine Arbeit bemühe, ohne seine angeblich eingeschränkte Vermittelbarkeit auch nur anzudeuten. Auch die vom [X.]läger geschlossene Eingliederungsvereinbarung enthalte keinerlei einschränkende Bedingungen.

8

Hiergegen wendet sich der [X.]läger mit seiner - vom [X.] (B[X.]) zugelassenen - [X.]evision. Er rügt eine Verletzung der §§ 33, 41 [X.] und des § 31 Abs 1 Satz 1 [X.] 1c, § 31 Abs 6, § 10 Abs 1 [X.] 3 [X.] sowie des § 103 Sozialgerichtsgesetz ([X.]G). Er geht zunächst mit dem [X.] davon aus, dass der Ausgangsbescheid vom 2[X.] nicht hinreichend inhaltlich bestimmt iS des § 33 Abs 1 [X.] gewesen sei. Die mangelnde Bestimmtheit des Sanktionsbescheids sei auch nicht durch andere oder spätere Bescheide geheilt worden. Er habe sich auch nicht geweigert, eine ihm angebotene Arbeit anzunehmen. Er habe lediglich die Arbeitsangebote in seine Mappe gelegt und dort vergessen. Die angebotene Tätigkeit als voll ausgebildeter Erzieher sei ihm nicht zumutbar gewesen, zumal dieses Angebot seine Eingliederung nicht gefördert hätte. Zwar spreche das Vermittlungsangebot nur von einem Erzieher. Da dieser jedoch Andere anleiten habe sollen, habe darauf geschlossen werden können, dass es sich um einen ausgebildeten Erzieher handeln sollte. Das [X.] überspanne die Anforderungen an die Hilfebedürftigen, wenn es trotzdem verlange, dass er sich zunächst einmal auf die angebotene Stelle als Erzieher hätte bewerben müssen. Schließlich sei auch die Erziehung seines unter dreijährigen [X.]indes gefährdet gewesen. Das [X.] habe an dieser Stelle den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt, denn es sei die Betreuung seines [X.]es nur für maximal sechs Stunden täglich sichergestellt gewesen. Bei der angebotenen Stelle habe es sich zudem um eine Vollzeitstelle in [X.] gehandelt. Von seinem Wohnort aus in [X.] benötige er mit öffentlichen Verkehrsmitteln etwa eineinhalb Stunden für eine Fahrtstrecke bis nach [X.] Darüber hinaus habe der [X.] auch nicht auf den November 2006 ausgedehnt werden dürfen, weil zum [X.]punkt der Festsetzung des [X.]s eine Leistungsbewilligung für diesen [X.]raum noch nicht vorgelegen habe.

9

Der [X.]läger beantragt,
das Urteil des [X.]s Berlin-Brandenburg vom 16. Oktober 2008 aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,
die [X.]evision zurückzuweisen.

Der Beklagte beruft sich auf den Inhalt des angefochtenen Urteils. Ergänzend weist er darauf hin, dass sich bereits aus dem Ausgangsbescheid vom 2[X.] hinreichend bestimmt die ausgesprochene [X.]echtsfolge ergebe.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das [X.] (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]G) begründet. Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des [X.] kann nicht abschließend entschieden werden, ob die Absenkung der Leistungen des [X.] für den Zeitraum vom 1.9. bis [X.] zu Recht erfolgt ist (hierzu unter 3.), bzw ob dem Kläger aus anderen Gründen für diesen Zeitraum höhere Leistungen zustanden (sodann unter 4.). Zu Recht hat das [X.] allerdings entschieden, dass der Sanktionsbescheid vom 2[X.] nicht wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit gemäß § 33 Abs 1 [X.] aufzuheben war (siehe unter 2.).

1.a) Streitgegenstand sind die vom Kläger begehrten Leistungen nach dem [X.] für den Zeitraum vom 1.9. bis [X.] Das [X.] hat insofern bereits entschieden, dass ein Sanktionsereignis bzw ein Sanktionsbescheid gemäß § 31 [X.] keinen abtrennbaren Streitgegenstand darstellt, der isoliert von den übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach dem [X.] überprüft werden kann ([X.] 102, 201 = [X.]-4200 § 16 [X.], jeweils RdNr 12). Ob dem Kläger für den streitigen Zeitraum vom 1.9. bis [X.] höhere als die abgesenkten Leistungen zustanden, kann nicht abschließend entschieden werden. Zum einen kann nicht beurteilt werden, ob der Sanktionsbescheid vom 2[X.] (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2006) den Anforderungen der Rechtsprechung des [X.] insbesondere an das Vorliegen einer ausreichenden Rechtsfolgenbelehrung genügte (sogleich unter 3.). Zum anderen könnte selbst bei einer Rechtmäßigkeit der hier bislang ausschließlich geprüften Sanktionsbescheide die Revision des [X.] dennoch begründet sein, wenn ihm aus einem anderen Grund höhere Leistungen als die abgesenkten für den streitigen Zeitraum zustanden (siehe unter 4.).

b) Die Anfechtungsklage des [X.] gemäß § 54 Abs 1 [X.]G (hierzu [X.] Urteil vom 17.12.2009 - [X.] AS 20/09 R - RdNr 12) richtet sich darauf, für den streitigen Zeitraum ungekürzte bzw nicht abgesenkte Leistungen zu erhalten. Hierbei ist hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung wegen der vorherigen Leistungsbewilligung für die Monate September und Oktober 2006 zwischen diesen beiden Monaten einerseits und dem Monat November 2006 andererseits zu unterscheiden.

Hinsichtlich der Monate September und Oktober 2006 hatte der Beklagte dem Kläger mit den Bescheiden vom [X.] bereits Leistungen in Höhe von zuletzt 966 Euro monatlich bewilligt. Insofern zutreffend hat der Beklagte die vom Kläger ausschließlich angefochtenen Bescheide vom 2[X.] und 24.11.2006, mit denen er die bewilligte Leistung absenkte, auf § 48 [X.] gestützt. Nach § 48 Abs 1 [X.] ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Eintritt vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine solche Änderung ist (mit Wirkung für die Zukunft) eingetreten, wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs 1 [X.] für eine Absenkung des [X.] vorgelegen haben.

Für den Zeitraum ab [X.] bis [X.] hatte der Beklagte Leistungen lediglich unter Berücksichtigung einer um 104 Euro gekürzten Regelleistung bewilligt (Bescheid vom [X.]2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24.11.2006). Für den Monat November 2006 stehen dem Kläger die Leistungen ohne Kürzung eines Betrags von 104 Euro zu, wenn er dem Grunde nach die Voraussetzungen der §§ 7, 19 [X.] für einen Anspruch auf [X.] erfüllt hat und die Regelleistung nicht nach § 31 Abs 1 [X.] abgesenkt ist. Damit der Kläger dieses Ziel erreichen kann, müssten (im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs 4 [X.]G) die Bescheide vom [X.] bzw 24.11.2006 insofern geändert werden, was das [X.] unterlassen hat. Auch hierüber wird das [X.] abschließend zu befinden haben.

Dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen im Urteil des [X.] kann noch mit hinreichender Klarheit entnommen werden, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 [X.] für einen Leistungsanspruch nach dem [X.] erfüllt.

2. Entgegen der Rechtsansicht des [X.] war bereits der angefochtene Sanktionsbescheid vom 2[X.] inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 [X.]). Es kommt mithin nicht darauf an, ob dieser Bescheid noch durch den Widerspruchsbescheid vom 24.11.2006 "geheilt" worden ist, wovon das [X.] ausgegangen ist. Das [X.] hat bereits entschieden, dass Sanktionsbescheide mit dem hier angefochtenen Inhalt den Bestimmtheitsanforderungen des § 33 Abs 1 [X.] genügen (vgl insbesondere Urteil vom 17.12.2009 - [X.] AS 20/09 R - [X.] 105, 194 = [X.]-4200 § 31 [X.] RdNr 13 ff). Das Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs 1 [X.] verlangt, dass der [X.] eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem [X.] für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will. Insoweit kommt dem [X.] des Verwaltungsakts klarstellende Funktion zu ([X.] Urteil vom [X.] KA 25/01 R = [X.] [X.] 3-2500 § 85 [X.]6 S 384). [X.] iS des § 33 Abs 1 [X.] ist ein Verwaltungsakt nur dann, wenn sein [X.] nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der [X.] eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten (vgl auch [X.] Urteil vom 17.12.2009 - [X.] [X.]/09 R - [X.]-4200 § 31 [X.] RdNr 16 mwzN). [X.] ist, wenn zur Auslegung des [X.]es auf die Begründung des Verwaltungsakts auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss ([X.] [X.]-2600 § 96a [X.]). Nach diesen Maßstäben lässt sich hier die [X.]heit des [X.] nicht feststellen. Zwar verfügte der Beklagte in diesem Bescheid, dass sich der monatliche Absenkungsbetrag vom 1.9.2006 bis zum [X.] auf 30 % der Regelleistung belaufe, woraus sich maximal 104 Euro ergeben würden. Damit hat der Beklagte zunächst unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass dem Kläger ab dem 1.9.2006 Leistungen nicht mehr in unveränderter Höhe zustehen sollten. Allerdings ist angesichts der teilweise umfangreichen Bewilligungsbescheide nicht in jedem Falle (so etwa, wenn Nebeneinkommen gemäß §§ 11, 30 [X.] zu berücksichtigen ist) unschwer ersichtlich, um welchen Betrag das [X.] abgesenkt werden soll. Hier lag hingegen ein unproblematischer Fall vor, weil der Kläger eine Regelleistung in Höhe von 100vH (damals 345 Euro) erhielt und sonst kein Nebeneinkommen vorlag. Insofern konnte der Kläger dem [X.] des [X.]es unter Hinzuziehung seines [X.] durch einfache Rechenoperation auch ohne weiteres den für ihn maßgebenden konkreten Absenkungsbetrag entnehmen. Jedenfalls für den Kläger war somit ausreichend und in nachvollziehbarer Weise erkennbar, dass und in welchem Umfang aufgrund des [X.] Zahlungen von [X.] ab dem 1.9.2006 erfolgen sollten. Schließlich machte der angefochtene Sanktionsbescheid vom 2[X.] insofern auch deutlich, dass die ursprünglichen Bewilligungsbescheide insoweit gemäß § 48 [X.] aufgehoben würden (vgl hierzu [X.] Urteile vom 17.12.2009 - [X.] AS 20/09 R - [X.] 105, 194 = [X.]-4200 § 31 [X.] - und - [X.] [X.]/09 R = [X.]-4200 § 31 [X.]). Da bereits der Ausgangsbescheid mithin nicht wegen fehlender Bestimmtheit rechtswidrig war, kommt es auf die weitere Frage, ob eine eventuell fehlende Bestimmtheit im Widerspruchsverfahren bzw durch den Erlass eines Widerspruchsbescheids in entsprechender Anwendung des § 41 [X.] heilbar wäre, nicht mehr an.

3. Es kann nicht abschließend entschieden werden, ob der Sanktionsbescheid vom 2[X.] gemäß § 31 [X.] rechtmäßig war und damit gemäß § 48 Abs 1 [X.] die ursprünglichen Bewilligungsbescheide vom [X.]7.4.2006 gemäß § 48 Abs 1 [X.] geändert werden bzw bei dem anschließenden Bewilligungszeitraum ab [X.]2006 eine um 104 Euro gekürzte Regelleistung zu Grunde gelegt werden durfte (Bescheide vom [X.]2006/24.11.2006).

Nach § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1c [X.] wird das Arbeitslosengeld unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 [X.] in einer ersten Stufe um [X.] der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 [X.] maßgeblichen Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen. Anhand der Feststellungen des [X.] kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob die von ihm selbst aufgestellten Anforderungen an eine Rechtsfolgenbelehrung iS des § 31 Abs 1 Satz 1 [X.] im vorliegenden Fall erfüllt wurden (vgl grundlegend Urteil vom [X.] - [X.] AS 53/08 R - [X.] 105, 297 = [X.]-4200 § 31 [X.]).

a) Es bestehen aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des [X.] zunächst keine rechtlichen Zweifel daran, dass der Kläger sich geweigert hat, eine Arbeit anzunehmen. [X.] in diesem Sinne bedeutet regelmäßig die vorsätzliche, ausdrückliche oder stillschweigende, schriftlich, mündlich oder in anderer Weise dem Leistungsträger oder dem Arbeitgeber zum Ausdruck gebrachte fehlende Bereitschaft, sich an die durch das Gesetz auferlegte Pflicht zu halten. Die Aufnahme einer Tätigkeit kann mithin auch durch konkludentes Verhalten verweigert werden (statt vieler Berlit in [X.], LPK-[X.], 3. Aufl 2009, § 31 Rd[X.]5 mwN). Insofern zutreffend hat das [X.] aus den Angaben des [X.], er habe das Angebot schlichtweg vergessen, den Schluss gezogen, er habe die konkrete Arbeit nicht antreten bzw ausführen wollen.

b) Das [X.] wird allerdings nach der Zurückverweisung der Sache nochmals darüber zu entscheiden haben, ob die Arbeit dem Kläger tatsächlich zumutbar iS des § 10 [X.] iVm § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1c [X.] war. Nach § 10 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] ist die Ausübung der Arbeit auch dann zumutbar, wenn die Erziehung eines unter dreijährigen Kindes nicht gefährdet ist. Dies ist dann der Fall, soweit dessen Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in [X.] im Sinne der Vorschriften des [X.] oder auf sonstige Weise sichergestellt ist. Insofern ist rechtlicher Maßstab für die Zumutbarkeit einer Arbeit ausschließlich, ob die Erziehung eines Kindes tatsächlich iS des § 10 Abs 1 [X.] [X.] sichergestellt ist. Mit der vom [X.] angestellten Hilfserwägung, der Kläger habe erst im Klageverfahren auf die fehlende Sicherstellung der Betreuung seines Kindes hingewiesen, zuvor aber stets sein Bemühen um Erlangung einer Arbeitsstelle betont, kann das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzung nicht nachgewiesen werden. Maßgeblich ist insofern ausschließlich die objektive Betreuungssituation, die von Amts wegen zu ermitteln ist (§ 20 [X.] iVm § 103 [X.]G). Eine Präklusion von Vorbringen, wovon das [X.] offenbar ausgeht, ist insoweit nur in den engen Grenzen des § 106a [X.]G möglich, dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Soweit der Kläger darüber hinaus im Rahmen der Zumutbarkeit vorgetragen hat, eine Arbeitsstelle als Erzieher sei ihm als vormaligem Fernsehredakteur generell unzumutbar, verkennt er die Tragweite des § 10 Abs 1 Satz 1 [X.], wonach dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist.

c) Letztlich kann dies aber dahinstehen, solange nicht ausreichend festgestellt ist, welche Rechtsfolgenbelehrung dem Kläger wann überreicht worden ist. Das [X.] hat insofern lediglich festgestellt: "Der Vermittlungsvorschlag enthielt auch eine Rechtsfolgenbelehrung über die Folgen einer Nichtaufnahme der angebotenen Arbeit". Aufgrund dieser Feststellung gelangt das [X.] zur Subsumtion: "Der Kläger ist über die Rechtsfolgen einer Arbeitsverweigerung durch den Vermittlungsvorschlag ausreichend belehrt gewesen". Der erkennende Senat ist zu einer revisionsgerichtlichen Überprüfung der rechtlichen Grundlagen dieser Wertung nicht in der Lage, zumal der Vermittlungsvorschlag auch nicht Gegenstand der in Bezug genommenen Akten ist. Auch in den Sanktionsbescheiden des [X.] findet sich keine inhaltliche Beschreibung bzw Wiedergabe der dem Kläger am [X.] erteilten Rechtsfolgenbelehrung. Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, welche Anforderungen das [X.] seiner rechtlichen Würdigung der Rechtsfolgenbelehrung zugrunde gelegt hat. Es hätte festgestellt werden müssen, welchen konkreten Inhalt die Rechtsfolgenbelehrung hatte, die dem Kläger am [X.] ausgehändigt bzw mündlich übermittelt worden ist. Der Inhalt dieser Rechtsfolgenbelehrung ist auch nicht aus den Akten ersichtlich.

Der erkennende Senat hat hierzu im [X.] an die Rechtsprechung des 4. Senats des [X.] ([X.] 102, 201 = [X.]-4200 § 16 [X.] und Urteil vom 17.12.2009 - [X.] [X.]/09 R - [X.]-4200 § 31 [X.] RdNr 19) durch Urteil vom [X.] ([X.] AS 53/08 R - [X.] 105, 297 = [X.]-4200 § 31 [X.] RdNr 17 ff) im Einzelnen dargelegt, dass die Festsetzung von Sanktionen nach § 31 Abs 1 Satz 1 [X.] voraussetzt, dass der Hilfebedürftige über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung konkret, verständlich, richtig und vollständig belehrt worden ist. Dabei kommt es auf den objektiven Erklärungswert der Belehrung an. Sämtliche in § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 [X.] genannten Sanktionstatbestände setzen voraus, dass der Hilfebedürftige über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt worden ist. Diese in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte und in der sozialrechtlichen Literatur weitgehend geteilte Auffassung (vgl die Nachweise in dem Urteil des [X.] vom [X.] - [X.] AS 53/08 R - [X.] 105, 297 = [X.]-4200 § 31 [X.] RdNr 19) ist insbesondere im Hinblick auf die gravierenden Folgen des § 31 Abs 1 [X.] im Bereich der existenzsichernden Leistungen aufrecht zu erhalten. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung orientieren sich dabei an den vom [X.] zum Arbeitsförderungsrecht entwickelten Grundsätzen. Schon die Gesetzesbegründung knüpft hieran an, indem sie darauf verweist, dass die Rechtsfolgenbelehrung nach § 31 Abs 1 [X.] die Funktion haben soll, dem Hilfebedürftigen in verständlicher Form zu erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch die in § 31 Abs 1 [X.] genannten Pflichtverletzungen haben werden. Die Belehrung soll zeitlich vor der Pflichtverletzung liegen. Im Hinblick auf die [X.] hat das [X.] entschieden, dass die Rechtsfolgenbelehrung als Voraussetzung für ihre Wirksamkeit konkret, richtig, vollständig und verständlich sein und dem Arbeitslosen zeitnah im Zusammenhang mit einem Arbeitsangebot zutreffend erläutern muss, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch eine unbegründete Arbeitsablehnung haben kann. Dabei hat das [X.] auch den zwingenden formalen Charakter der Rechtsfolgenbelehrung betont und dies aus dem übergeordneten [X.] Schutzzweck abgeleitet, den Arbeitslosen vor den Folgen einer Pflichtverletzung zu warnen (vgl [X.] 53, 13, 15 = [X.]100 § 119 [X.] mwN). Der Warnfunktion der Rechtsfolgenbelehrung kommt im Bereich des [X.] noch eine größere Bedeutung zu als im Bereich der Arbeitsförderung. Dies leitet der Senat nicht zuletzt aus der Entscheidung des [X.] ([X.]) vom [X.] (1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09) ab, in der das [X.] betont hat, dass das [X.] insgesamt der Realisierung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums iS des Art 1 Abs 1 iVm Art 210 Abs 1 Grundgesetz (GG) diene. Entsprechende Feststellungen zum Inhalt der Rechtsfolgenbelehrung und eine nachfolgende Subsumtion wird das [X.] noch vorzunehmen haben.

d) Schließlich wird das [X.] auch zu überprüfen haben, wann der Sanktionsbescheid vom 2[X.] dem Kläger bekannt gegeben worden ist. Gemäß § 31 Abs 6 Satz 1 [X.] treten Absenkungen und Wegfall mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt. Gemäß § 39 Abs 1 [X.] iVm § 37 Abs 1 [X.] wird ein Verwaltungsakt in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er bekannt gegeben wurde. Nach § 37 Abs 2 [X.] gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Da der 2[X.] ein Mittwoch war, besteht zumindest Veranlassung zu überprüfen, ob der Bescheid nicht bereits im Juli 2006 bekannt gegeben wurde. Nach der zwingenden Rechtsfolge des § 31 Abs 6 Satz 1 [X.] hätten möglicherweise Absenkung und Wegfall mit Wirkung des Kalendermonats eintreten müssen, der auf das Wirksamwerden folgte, was hier der August 2006 gewesen wäre. Da der Bescheid nach § 31 Abs 6 Satz 1 [X.] für das Eintreten der Sanktion konstitutiv ist, könnte sich hieraus ergeben, dass jedenfalls die dann für den Monat August 2006 zwingend erforderliche Sanktion nicht mehr wirksam nachgeholt werden kann, ggf könnte auch eine Rechtswidrigkeit der Festsetzung des [X.] insgesamt zu erwägen sein.

4. Ergeben die Ermittlungen und weiteren rechtlichen Würdigungen des [X.], dass der [X.] vom 2[X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2006 rechtmäßig war und dass insofern das [X.] auf die Berufung des [X.] hin die Klage zu Recht abgewiesen hat, so wird im Einzelnen noch zu prüfen sein, ob dem Kläger nicht aus anderen Gründen eine höhere Regelleistung zustand. Insofern wären sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 19, 22 [X.] zu überprüfen und auch zu ermitteln, inwieweit die dem Kläger bewilligten Kosten der Unterkunft und ggf auch die Leistungen für den minderjährigen [X.] des [X.] richtig berechnet worden sind. Da der Kläger insofern gegen das Urteil des [X.] Revision eingelegt hat, ist unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu überprüfen, ob der Kläger sein Klageziel - ungekürzte Leistungen in der ursprünglich bewilligten Höhe - nicht auf andere Weise erreichen kann.

Das [X.] wird auch über die Kosten des Rechtsstreits unter Beachtung des Ausgangs des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Meta

B 14 AS 92/09 R

15.12.2010

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Berlin, 22. Januar 2008, Az: S 18 AS 11382/06, Gerichtsbescheid

§ 31 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst c SGB 2, § 31 Abs 6 SGB 2, § 10 Abs 1 Nr 3 SGB 2, § 33 Abs 1 SGB 10, § 37 Abs 1 SGB 10, § 37 Abs 2 SGB 10, § 39 Abs 1 SGB 10, § 20 SGB 10, § 103 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 15.12.2010, Az. B 14 AS 92/09 R (REWIS RS 2010, 331)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 331

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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L 16 AS 568/19 B ER (LSG München)

Grundsicherung für Arbeitssuchende: Einstweiliger Rechtschutz bei noch nicht abgeschlossenem Überprüfungsverfahren


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1 BvL 1/09

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