Bundessozialgericht, Urteil vom 21.12.2011, Az. B 12 KR 21/10 R

12. Senat | REWIS RS 2011, 174

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Wirksamkeit der Krankenkassenwahl durch Versicherungspflichtigen - zuständige Krankenkasse bei nicht wirksamer Ausübung des Wahlrechts - Krankenbehandlung von Sozialhilfeempfängern begründet keine Versicherung


Leitsatz

1. Ein Versicherungspflichtiger kann eine Krankenkasse wirksam nur binnen zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht wählen.

2. Wählt ein Versicherungspflichtiger keine Krankenkasse wirksam, so wird eine Mitgliedschaft bei der Krankenkasse begründet, bei der der Versicherte zuletzt gesetzlich krankenversichert war, auch wenn die Mitgliedschaft bei dieser Kasse nicht unmittelbar vorausging.

Tenor

Auf die Revision der Beigeladenen werden der Beschluss des [X.] vom 2. November 2009 und das Urteil des [X.] vom 13. November 2007 sowie der Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2007 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Kläger zum 1. November 2006 Mitglied der Beklagten geworden ist.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des [X.] in allen Rechtszügen. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger zum 1.11.2006 Mitglied der beklagten Krankenkasse oder der Rechtsvorgängerin der beigeladenen Krankenkasse geworden ist.

2

Der 1942 geborene Kläger war bis 30.6.1988 bei der beklagten Krankenkasse krankenversichert. In der Folgezeit bestand zunächst eine private Krankenversicherung. Ab 1992 bis 31.10.2006 war er nicht krankenversichert. Ab 1995 bezog er Leistungen nach dem [X.] ([X.]) bzw vom 1.1.2005 bis 31.10.2006 nach dem [X.]. In diesem [X.]raum wurde die Krankenbehandlung gemäß § 264 [X.] von der Rechtsvorgängerin der beigeladenen Krankenkasse sichergestellt.

3

Der Kläger beantragte am 20.10.2006 bei einem Jobcenter für die [X.] ab 1.11.2006 Leistungen nach dem [X.] In seinem Antrag gab er [X.] an, bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen krankenversichert zu sein. Mit Bescheid vom 3.11.2006 bewilligte das Jobcenter ihm ab 1.11.2006 Arbeitslosengeld II ([X.]) und meldete ihn bei dieser Krankenkasse zur Durchführung der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ab 1.11.2006 an.

4

Den mit Schreiben vom [X.] bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen gestellten Antrag des [X.], ihn als Pflichtmitglied aufzunehmen, lehnte diese mit Bescheid vom 18.1.2007 ab, weil er gemäß § 175 Abs 1 [X.] bei der Beklagten anzumelden sei, bei der er zuletzt pflichtversichert gewesen sei, denn er habe nicht binnen zwei Wochen der zur Meldung verpflichteten Stelle eine Mitgliedschaftsbescheinigung einer von ihm gewählten Krankenkasse vorgelegt. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.

5

Einen mit Schreiben vom [X.] bei der beklagten Krankenkasse gestellten Antrag des [X.], ihn als versicherungspflichtiges Mitglied zu führen, lehnte diese mit Bescheid vom 15.1.2007 ab, weil die bei ihr zuletzt bis 30.6.1988 bestehende Mitgliedschaft beendet sei und der Kläger nach Eintritt der Versicherungspflicht am 1.11.2006 fristgerecht die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen gewählt habe. Entsprechend einer zwischen Krankenkassenverbänden und [X.] getroffenen Vereinbarung könnten Sozialhilfeempfänger, die nach § 264 [X.] Krankenbehandlung durch eine Krankenkasse erhalten hätten, ihr Recht zur Wahl einer Krankenkasse mit dem Antrag auf [X.] gegenüber den [X.] ausüben. Die Krankenkassen dürften sich bei einer Fehlberatung des Trägers nicht auf das Verstreichen der Frist zur Ausübung des Wahlrechts berufen. Der Widerspruch des [X.] war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom [X.]).

6

Mit seiner Klage hat der Kläger begehrt, die Beklagte, hilfsweise die Beigeladene zu verurteilen, ihn als Pflichtmitglied aufzunehmen. Das [X.] hat festgestellt, dass der Kläger zum 1.11.2006 Pflichtmitglied der Beigeladenen geworden sei, und hat sie verpflichtet, eine entsprechende Mitgliedsbescheinigung auszustellen (Urteil vom 13.11.2007). Das L[X.] hat die Berufung der Beigeladenen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es [X.] ausgeführt, zwar habe der Kläger gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen und der Beklagten keine ausdrückliche Erklärung zur Krankenkassenwahl abgegeben und gegenüber dem Jobcenter nur angegeben, zuletzt von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen Leistungen wegen Krankheit bezogen zu haben. Aus seinem Verhalten bei Antragstellung ergebe sich jedoch, dass er die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen als Krankenkasse habe wählen wollen. Das Jobcenter habe ihn bei dieser Krankenkasse als Pflichtmitglied angemeldet und der Kläger diese Meldung nach Kenntnis der Umstände mit seinem am [X.] gestellten Aufnahmeantrag bestätigt bzw genehmigt (Beschluss vom 2.11.2009).

7

Mit ihrer Revision rügt die Beigeladene die Verletzung des § 175 Abs 1 S 1 und [X.] und 2 [X.]. Die Ausübung des Wahlrechts sei gegenüber der gewählten Krankenkasse innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Eintritt der Versicherungspflicht gemäß § 175 Abs 3 S 2 [X.] zu erklären. Eine solche Erklärung habe der Kläger nicht im Antrag auf [X.]B II-Leistungen, sondern erst nach Ablauf dieser Frist mit Schreiben vom [X.] abgegeben. Weder die unzutreffende Erklärung über eine bestehende Krankenversicherung noch die Meldung des [X.] enthalte eine Erklärung zur Krankenkassenwahl. Bestehe - wie hier - eine vorherige Versicherung bei einer Krankenkasse, sei der Versicherte bei fehlender Wahl bei dieser Krankenkasse anzumelden; dies sei hier die Beklagte, die mithin für den Kläger zuständig sei.

8

Die Beigeladene beantragt,
den Beschluss des [X.] vom 2. November 2009 sowie das Urteil des [X.] vom 13. November 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit sie gegen die Beigeladene gerichtet worden ist.

9

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beigeladenen zurückzuweisen,
hilfsweise,
den Beschluss des [X.] vom 2. November 2009 und das Urteil des [X.] vom 13. November 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Jan[X.]r 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2007 aufzuheben und festzustellen, dass er (der Kläger) zum 1. November 2006 Mitglied der Beklagten geworden ist.

Er hält das Urteil des L[X.] für zutreffend. Ergänzend führt er aus, aus seinem Verhalten bei der Aufnahme seines Antrags auf [X.] beim Jobcenter ergebe sich, dass er die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen als Krankenkasse habe wählen wollen, um auch weiterhin von dieser betreut zu werden. Seine Wahlerklärung habe das Jobcenter an diese übermittelt, das Jobcenter seine Erklärung gegenüber der Beigeladenen mit Vertretungsmacht abgegeben und er seine Wahl mit Schreiben vom [X.] bestätigt.

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Beigeladenen zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des L[X.] ebenfalls für zutreffend. Der Kläger habe die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen als seine zuständige Krankenkasse durch seine Angaben im Antrag auf [X.] gewählt. Diese Erklärung sei durch das Jobcenter im Wege der Meldung fristgemäß an diese übermittelt worden. Entsprechend dem Ergebnisprotokoll über die Besprechung des [X.] für die Sozialversicherungsbeiträge nach dem [X.]B II vom 3.11.2004 sei in der im Antrag auf [X.]-Leistungen erfolgten Angabe der Krankenkasse die Ausübung des Wahlrechts gesehen worden, sofern nicht vom Leistungsbezieher eine Mitgliedsbescheinigung einer Krankenkasse vorgelegt worden sei. Andernfalls müsste der Kläger aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß durch das Jobcenter über das gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen auszuübende Krankenkassenwahlrecht beraten worden wäre und entsprechend seinem seit November 2006 bekundeten Wunsch, weiterhin von ihr als versicherungspflichtiges Mitglied betreut zu werden, die Wahl fristgemäß ausgeübt hätte. Der Beratungsfehler des [X.] sei der Beigeladenen zuzurechnen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beigeladenen ist begründet.

Der die Berufung zurückweisende Beschluss des [X.], das Urteil des [X.] sowie die die Mitgliedschaft des [X.] ablehnenden Bescheide der [X.] waren aufzuheben. Zu Unrecht hat das [X.] die [X.]lage gegen die Beklagte abgewiesen, die Mitgliedschaft des [X.] bei der Beigeladenen zum 1.11.2006 festgestellt und diese verpflichtet, eine Mitgliedsbescheinigung auszustellen. Der [X.]läger ist zum 1.11.2006 Mitglied der [X.] - und nicht Mitglied der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen - geworden.

1. Im Revisionsverfahren ist auch über die [X.]lage gegen den Bescheid der [X.] vom 15.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] sowie über die gegen die Beklagte gerichtete Feststellungsklage zu entscheiden, obwohl das [X.] diese [X.]lagen abgewiesen und nur auf den Hilfsantrag des [X.] die Beigeladene gemäß § 75 [X.] 5 [X.]G verurteilt hat und der [X.]läger selbst kein Rechtsmittel eingelegt hat. Auf das Rechtsmittel des nach § 75 [X.] 5 [X.]G Verurteilten ist nämlich ebenfalls über den gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch zu entscheiden, auch wenn nur der Verurteilte ein Rechtsmittel eingelegt hat (vgl B[X.] Urteil vom 3.4.1986, 4a [X.], [X.] 1987, 30 f unter Hinweis auf B[X.] [X.] 2200 § 1237a [X.]6).

2. Die neben einer Anfechtungsklage erhobene Feststellungsklage ist gemäß § 55 [X.] 1 [X.] [X.]G zulässig (vgl bereits B[X.] [X.] 4-2500 § 175 [X.] Rd[X.] 5). Der [X.]läger hat ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, ob er zum 1.11.2006 Pflichtmitglied der [X.] geworden ist, weil ua hiervon abhängen kann, bei welcher [X.]rankenkasse eine Versicherung in Zukunft fortbesteht. Er konnte sich auf die Erhebung der Anfechtungs- und Feststellungsklage beschränken, weil die Mitgliedschaft bei einer [X.]rankenkasse bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen kraft Gesetzes eintritt und entsprechend dem Begehren des [X.] und seinem gestellten Antrag in erster Linie die Zuständigkeit der [X.] als letzte [X.]rankenkasse iS von § 175 [X.] 3 S 2 Halbs 1 [X.]B V umstritten war. Der Erhebung einer [X.]lage, die Beklagte zu verpflichten, eine Mitgliedsbescheinigung zu erteilen, bedurfte es deshalb nicht.

3. Entgegen der Ansicht der [X.] und der Vorinstanzen ist der [X.]läger zum 1.11.2006 Pflichtmitglied der [X.] geworden.

Der [X.]läger wurde zum 1.11.2006 gemäß § 5 [X.] 1 [X.]a [X.]B V in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung versicherungspflichtig, weil er seit 1.11.2006 [X.] bezog. Seit diesem [X.]punkt war er gemäß § 186 [X.] 2a [X.]B V Mitglied der zuständigen [X.]rankenkasse, nämlich der [X.].

Gemäß § 173 [X.] 1 [X.]B V (in der hier anwendbaren Fassung des [X.] vom [X.], [X.]) sind [X.] und [X.] Mitglieder der von ihnen gewählten [X.]rankenkasse, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei Eintritt der Versicherungspflicht hat der Betroffene grundsätzlich ein Wahlrecht, jedenfalls dann, wenn innerhalb der letzten 18 Monate vor Beginn der Versicherungspflicht eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung bei einer anderen [X.]rankenkasse nicht bestand (vgl § 175 [X.] 2 S 2 [X.]B V idF des [X.] vom [X.], [X.] 1946; vgl auch B[X.] [X.] 4-2500 § 175 [X.] Rd[X.]0). Nach § 175 [X.] 1 S 1 [X.]B V (in der seit 1.1.1996 geltenden Fassung des [X.] vom 21.12.1992, [X.] 2266) ist die Ausübung des Wahlrechts gegenüber der gewählten [X.]rankenkasse zu erklären, die nach § 175 [X.] 2 [X.]B V nach Ausübung des Wahlrechts - auch bei Eintritt einer Versicherungspflicht (§ 175 [X.] 2 S 3 [X.]B V, eingefügt durch das Gesetz vom [X.], [X.]O) - unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung auszustellen hat. Der [X.] hat der zur Meldung verpflichteten Stelle unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen (§ 175 [X.] 3 S 1 [X.]B V idF vom [X.], [X.]O). Wird diese Bescheinigung nicht spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht vorgelegt, so hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den [X.]n ab Eintritt der Versicherungspflicht bei der [X.]rankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherungspflicht bestand; bestand vor Eintritt der Versicherungspflicht keine Versicherung, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den [X.]n ab Eintritt der Versicherungspflicht bei einer nach § 173 [X.]B V wählbaren [X.]rankenkasse anzumelden und den [X.]n unverzüglich über die gewählte [X.]rankenkasse zu unterrichten (§ 175 [X.] 3 S 2 [X.]B V idF vom [X.], [X.]O). Die Spitzenverbände der Orts-, Betriebs-, [X.] und Ersatzkassen legen gemeinsam und einheitlich Regeln über die Zuständigkeit für die Fälle fest, in denen eine Mitgliedsbescheinigung nicht vorgelegt wird und keine Meldung erfolgt (§ 175 [X.] 3 S 3 [X.]B V idF vom [X.], [X.]O).

Ausgehend von diesen Vorschriften hatte der [X.]läger das mit dem Eintritt der Versicherungspflicht begründete [X.] nicht wirksam ausgeübt. Weder hatte er im Zusammenhang mit seinem Antrag auf [X.] wirksam die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen als [X.]rankenkasse gewählt (dazu unten a.) noch bewirkten seine Erklärungen gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen im Schreiben vom [X.] und gegenüber der [X.] im Schreiben vom [X.] eine wirksame Wahl der zuständigen [X.]rankenkasse (dazu b.). Damit war die Beklagte für die Durchführung der Pflichtversicherung zum 1.11.2006 zuständig und der [X.]läger ihr Mitglied geworden, weil er bei ihr zuletzt gesetzlich krankenversichert war (dazu c.).

a. Der [X.]läger übte sein Wahlrecht nicht durch seine Angaben in seinem Antrag auf Gewährung von [X.] aus (dazu [X.].). In der Meldung des [X.] an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen lag ebenfalls keine wirksame Wahlerklärung (dazu [X.]).

[X.]. Entgegen der Auffassung der [X.] und der Vorinstanzen wählte der [X.]läger mit seinen Angaben im Zusammenhang mit seinem Antrag auf [X.] nicht die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen als die für ihn zuständige [X.]rankenkasse.

Ausgehend von den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher für den [X.] gemäß § 163 [X.]G bindenden Feststellungen des [X.] ergibt die Würdigung der Erklärungen des [X.] unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände (vgl zur zulässigen Auslegung von Anträgen durch das Revisionsgericht allgemein B[X.] [X.] 3-2200 § 1150 [X.]), dass den Angaben des [X.] keine zukunftsbezogene Entscheidung über die Wahl einer [X.]rankenkasse entnommen werden konnte, sondern lediglich eine (Wissens)Erklärung vorlag, zuletzt von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen Leistungen wegen [X.]rankheit bezogen zu haben. Ein Wille, die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen als auch in Zukunft zuständige [X.]rankenkasse zu wählen, kam darin nicht zum Ausdruck. Im Zusammenhang mit der Antragstellung hatte der [X.]läger gegenüber einem Mitarbeiter des [X.] lediglich angegeben, zuletzt von dieser [X.]rankenkasse Leistungen wegen [X.]rankheit bezogen zu haben. Wie sich aus dem vom [X.] in Bezug genommenen ausgefüllten Formularantrag des [X.] vom 25.10.2006 ergibt, hatte er im Antragsformular die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen unter Angabe einer [X.]rankenversicherungsnummer nur auf die Frage benannt, ob er in einer gesetzlichen [X.]rankenkasse pflicht-, familien- oder freiwillig versichert sei, ohne jedoch gleichzeitig zu erklären, von dieser auch in Zukunft [X.]rankenversicherungsleistungen erhalten zu wollen.

[X.] Allein in der Anmeldung des [X.] bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen durch das Jobcenter lag keine - ggf vom Jobcenter als Vertreter des [X.] abgegebene - Wahlerklärung. Die Anmeldung erfolgte in Erfüllung der dem Jobcenter als der meldepflichtigen Stelle obliegenden Pflichten nach § 203a [X.]B V bzw nach § 175 [X.] 2 S 2 [X.]B V. Der Anmeldung kann ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht zusätzlich ein Erklärungsinhalt über eine zukunftsbezogene [X.]rankenkassenwahl eines Versicherten entnommen werden. Solche Umstände können insbesondere nicht darin gesehen werden, dass in der Vergangenheit aufgrund einer Besprechung der Verbände der [X.]rankenkassen zum Melde- und Zahlstellenverfahren für die Sozialversicherungsbeiträge nach dem [X.]B II vom 3.11.2004 zunächst für eine Übergangszeit Einigkeit bestanden hatte, dass in der Angabe der bisherigen [X.]rankenversicherung im Antrag auf [X.] zugleich eine [X.]rankenkassenwahl des Versicherten gesehen werden sollte und durch die Meldung die für die Wahl geltende Frist als gewahrt galt. Weder war diese vereinbarte Verfahrensweise gesetzlich verankert und damit rechtsverbindlich (vgl § 31 [X.]B I) noch ist ersichtlich - und wird von den Beteiligten auch nicht behauptet -, dass über das [X.] hinaus Einigkeit darüber bestand, hiernach und nicht nach den Grundsätzen der Gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenverbände der [X.]rankenkassen zum [X.] vom 22.11.2001 (Die Beiträge 2002, 351 ff), insbesondere [X.] 5.1 sowie 5.3.1, zu verfahren. Dementsprechend hat die Beklagte im Revisionsverfahren auch nur zur Erläuterung, aus welchen Gründen im Formular des Antrags auf [X.] keine ausdrückliche Erklärung zur [X.]rankenkassenwahl enthalten war, auf dieses Besprechungsergebnis verwiesen.

b. Nach den für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) hatte der [X.]läger zunächst weder gegenüber der [X.] noch gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen eine ausdrückliche Erklärung zu seiner [X.]rankenkassenwahl abgegeben. Durch seine Erklärungen gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen im Schreiben vom [X.] und gegenüber der [X.] im Schreiben vom [X.] konnte er sein Wahlrecht nicht mehr wirksam ausüben, weil die hierfür geltende Frist von zwei Wochen seit Eintritt der Versicherungspflicht am 1.11.2006 zum [X.]punkt dieser Erklärungen verstrichen (dazu [X.].) und weder Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren war (dazu [X.]) noch der [X.]läger nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen ist, als habe er sein Wahlrecht fristgemäß ausgeübt (dazu cc.).

[X.]. Das bei Eintritt der Pflichtversicherung bestehende [X.] nach § 175 [X.]B V ist spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht auszuüben. Dies ergibt sich seit der Änderung des § 175 [X.] 3 S 1 [X.]B V vom [X.] ([X.]O) zwar nicht mehr ausdrücklich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift; § 175 [X.] 3 S 2 [X.]B V regelt jedoch für [X.] mittelbar, dass die Wahl bis spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht erfolgen muss, weil innerhalb dieser Frist eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen ist. Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist kann die Wahl nicht mehr wirksam ausgeübt werden, wie der Auslegung der Regelung des § 175 [X.] 3 S 2 [X.]B V unter Berücksichtigung der Systematik und dem in der Entstehungsgeschichte zum Ausdruck kommenden Zweck der Vorschriften des [X.]assenwahlrechts zu entnehmen ist (so wohl auch [X.] in [X.], Stand der Einzelkommentierung April 2009, § 175 [X.]B V Rd[X.]4 f; vgl auch [X.] in jurisP[X.]-[X.]B V, 2008, § 175 [X.]B V Rd[X.] 42; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B V, Stand der Einzelkommentierung Juli 2010, [X.] § 175 Rd[X.]9 f; [X.] Baden-Württemberg Urteil vom 18.10.2002 - L 4 [X.]R 2083/01; aA wohl [X.] in [X.]rauskopf, Soz[X.]V-PV, Stand der Einzelkommentierung Juli 2009, § 175 [X.]B V Rd[X.]0).

Während seit Einführung des [X.]s durch das G[X.] mit Wirkung zum 1.1.1996 § 173 und § 174 [X.]B V die wählbaren [X.]rankenkassen bestimmten, regelte § 175 [X.]B V die Ausübung des [X.]assenwahlrechts sowie die Folgen, wenn der Versicherte keine [X.]rankenkasse wählte. Nach § 175 [X.] 3 S 1 [X.]B V aF war das Wahlrecht [X.]r spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht auszuüben. Nach Ablauf der Frist hatte und hat die meldepflichtige Stelle den Versicherten bei der letzten [X.]rankenkasse und, wenn eine solche nicht vorhanden war, bei einer von ihr selbst zu wählenden [X.]rankenkasse anzumelden. Mit den Änderungen durch das Gesetz zur Neuregelung der [X.]assenwahlrechte vom [X.] ([X.]O) zum 1.1.2002 wurde [X.] 3 S 1 des § 175 [X.]B V dahingehend gefasst, dass [X.] der zur Meldung verpflichteten Stelle unverzüglich eine Meldebescheinigung vorzulegen haben. Während nach der ursprünglichen Fassung des § 175 [X.] 3 S 2 [X.]B V nach Ablauf der Frist für die Wahl des Versicherten anstelle der Wahl des Versicherten die Melde- bzw Wahlpflicht der meldepflichtigen Stelle trat (vgl B[X.]E 83, 48, 49 f = [X.] 3-2500 § 175 [X.]), tritt nach der Neufassung des § 175 [X.] 3 S 2 [X.]B V die unverändert bestehende Meldepflicht der meldepflichtigen Stelle ein, wenn nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist eine Mitgliedsbescheinigung vorgelegt wird. Grund für die Neuregelung war, durch die Verpflichtung zur Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung sicherstellen zu wollen, dass [X.] eingehalten wurden, die auch bei einem Wechsel des die Versicherungspflicht begründenden Lebenssachverhalts und Erfüllung eines neuen [X.] gelten sollten (vgl Gesetzesentwurf der Fraktionen [X.] und [X.][X.] zum Gesetz zur Neuregelung der [X.]e, BT-Drucks 14/5957 [X.] zu Art 1 [X.] Buchst b; B[X.] [X.] 4-2500 § 175 [X.] Rd[X.]3). Dagegen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die bisher geltende zweiwöchige Frist zur Ausübung des [X.]s modifiziert und das Wahlrecht nunmehr unbefristet oder bis zur die Wahl ersetzenden Anmeldung durch die meldepflichtige Stelle gewährt werden sollte. Gründe für eine erweiternde Auslegung sind nicht ersichtlich. Allein aus dem grundsätzlich bestehenden [X.] kann nicht gefolgert werden, dass zu Lasten einer klaren Abgrenzung der Zuständigkeit der [X.]rankenkassen durch fristgebundene Wahl des [X.]n eine Wahl bis zur Meldung der meldepflichtigen Stelle oder darüber hinaus zulässig sein muss. Vielmehr steht dieser Auslegung entgegen, dass damit eine zeitnahe Bestimmung der zuständigen [X.]rankenkasse erschwert würde.

[X.] Der [X.]läger wählte auch nicht deshalb wirksam eine [X.]rankenkasse, weil ihm wegen der Versäumung der zweiwöchigen Frist zur Wahl gemäß § 27 [X.]B X Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Es kann dahinstehen, ob bei Versäumung der Frist zur Wahl der [X.]rankenkasse durch den [X.]n überhaupt Wiedereinsetzung nach dieser Vorschrift gewährt werden kann. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der [X.]läger ohne Verschulden iS von § 27 [X.] 1 [X.]B X gehindert war, die Frist zur Ausübung seines [X.]s einzuhalten. Allein die Unkenntnis der gesetzlichen Regelung des § 175 [X.]B V lässt das Verschulden nicht entfallen (vgl allgemein zB B[X.] [X.] 4-1200 § 14 [X.]3 Rd[X.]4 mwN).

cc. Auch nach den richterrechtlichen Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist der [X.]läger nicht so zu stellen, als habe er fristgemäß eine andere als die Beklagte als [X.]rankenkasse gewählt mit der Folge, dass die mutmaßlich gewählte [X.]rankenkasse für die Durchführung der Pflichtversicherung zuständig war. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch greift bei einer dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnenden Pflichtverletzung ein, durch welcher dem Berechtigten ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden entstanden ist (vgl zu den Voraussetzungen näher zB B[X.]E 106, 296 = [X.] 4-2500 § 50 [X.], Rd[X.]7). Es kann dahinstehen, ob sich ein Sozialleistungsträger - wie hier die Beklagte - gegenüber einem anderen Träger überhaupt auf diese Grundsätze berufen kann. Auch ist zweifelhaft, ob und welcher Nachteil dem [X.]läger durch eine Mitgliedschaft bei einer anderen als der nunmehr zuständigen [X.]rankenkasse entstanden ist und ob das Jobcenter angesichts eines fehlenden [X.] zu einer sog Spontanberatung (vgl hierzu allgemein B[X.]E 106, 296 = [X.] 4-2500 § 50 [X.], Rd[X.]9) verpflichtet war. Es ist nämlich bereits nicht feststellbar, dass und welche [X.]rankenkasse der [X.]läger bei einem Hinweis auf sein Wahlrecht gewählt hätte. Wäre der [X.]läger, wie er gegenüber dem Jobcenter angab und dies wohl auch tatsächlich annahm, bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zuletzt versichert gewesen, hätte er ohne Ausübung seines Wahlrechts bei dieser [X.]rankenkasse angemeldet werden müssen, sodass es für eine Mitgliedschaft bei ihr gar keiner Wahl bedurfte. Für die vom [X.]läger nunmehr vorrangig begehrte Mitgliedschaft bei der [X.] war ebenfalls keine Wahlerklärung erforderlich (dazu sogleich unter c.).

c. Der [X.]läger wurde gemäß § 175 [X.] 3 S 2 Halbs 1 [X.]B V iVm § 186 [X.] 2a [X.]B V zum 1.11.2006 Mitglied der [X.], weil er nach Eintritt der Versicherungspflicht keine [X.]rankenkasse wirksam gewählt hatte, sodass die meldepflichtige Stelle ihn bei der [X.]rankenkasse, bei der zuletzt eine gesetzliche [X.]rankenversicherung bestanden hatte, anzumelden hatte. Die Beklagte und nicht die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen war die [X.]rankenkasse, bei der zuletzt eine [X.]rankenversicherung des [X.] iS von § 175 [X.] 3 S 2 Halbs 1 [X.]B V bestanden hatte. Dass der [X.]läger unmittelbar vor Eintritt der Versicherungspflicht von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen gemäß § 264 [X.]B V Leistungen erhalten hatte, ist insoweit unerheblich (dazu [X.].). Ebenfalls steht der Mitgliedschaft des [X.] bei der [X.] nicht entgegen, dass seine letzte Mitgliedschaft bei ihr bereits vor längerer [X.] geendet hatte (dazu [X.]) oder dass der [X.]läger zwischenzeitlich privat krankenversichert war (dazu cc.).

[X.]. Nach den den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] war die Beklagte die [X.]rankenkasse, bei der der [X.]läger bis zum 30.6.1988 zuletzt in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung versichert gewesen war. Zwar hatte zuletzt vor Eintritt der Versicherungspflicht am 1.11.2006 die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die [X.]rankenbehandlung gemäß § 264 [X.] 1 [X.]B V in der [X.] übernommen, in der der [X.]läger Leistungen nach dem [X.] und dem [X.]B XII bezogen hatte, bei ihr hatte jedoch keine [X.]rankenversicherung iS von § 175 [X.] 3 S 2 Halbs 1 [X.]B V bestanden. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erbrachte die [X.]rankenbehandlung gemäß § 264 [X.] 1 [X.]B V. Die [X.]rankenbehandlung von Sozialhilfeempfängern gemäß § 264 [X.] 1 [X.]B V erfolgt durch die [X.]rankenkassen aufgrund eines gesetzlichen Auftrags iS von § 93 [X.]B X (vgl B[X.]E 101, 42 = [X.] 4-2500 § 264 [X.], Rd[X.]1; zuletzt B[X.] [X.] 4-2500 § 264 [X.] 3 Rd[X.]2 mwN). Eine Versicherung wird hierdurch indessen nicht begründet. Die Sozialhilfeempfänger sind nur leistungsrechtlich, nicht aber mitgliedschaftsrechtlich den in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung Versicherten gleichgestellt (vgl B[X.]E 101, 42 = [X.] 4-2500 § 264 [X.], Rd[X.]4). Die in § 264 [X.] 3 [X.]B V enthaltene besondere ausdrückliche Regelung eines [X.]s und die Anordnung einer entsprechenden Anwendung des § 175 [X.] 3 S 2 [X.]B V bestätigt dies. Allein der Umstand, dass es zweckmäßig sein kann, eine Versicherung bei der bisher Leistungen nach § 264 [X.]B V erbringenden [X.]rankenkasse zu begründen, rechtfertigt es nicht, in erweiternder Auslegung des § 175 [X.] 3 S 2 Halbs 1 [X.]B V auf das Merkmal einer "Versicherung" zu verzichten. Diesem Gesichtspunkt kann nämlich durch eine entsprechende Wahl des bisherigen Leistungsempfängers Rechnung getragen werden.

[X.] Der zeitliche [X.]tand zur letzten Versicherung in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung bei der [X.] steht der Begründung der Mitgliedschaft ab 1.11.2006 nicht entgegen. Bereits nach seinem Wortlaut setzt § 175 [X.] 3 S 2 Halbs 1 [X.]B V nicht voraus, dass "unmittelbar" vor Eintritt der Pflichtversicherung eine Mitgliedschaft bei einer [X.]rankenkasse der gesetzlichen [X.]rankenversicherung bestanden haben muss. Auch der Regelung des § 173 [X.] 2 [X.] 5 [X.]B V, nach der eine [X.]rankenkasse wählbar ist, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder -berechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestanden hat, hat der [X.] nicht entnommen, dass die frühere Versicherung unmittelbar vor Eintritt der Versicherungspflicht bestanden haben muss (vgl B[X.] [X.] 3-2500 § 173 [X.] 3 [X.]). Dies ist auch nicht den Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Während ursprünglich für den Fall, dass keine Wahl des Versicherten erfolgte, lediglich die Wahl der meldepflichtigen Stelle vorgesehen war (vgl Entwurf der Fraktionen der [X.], [X.] und [X.] zum G[X.], BT-Drucks 12/3608 [X.], 113 ), wurde aufgrund des Vorschlags des [X.] bei fehlender Wahl des Versicherten die Zuständigkeit der letzten [X.]rankenkasse begründet (vgl Beschlussempfehlung BT-Drucks 12/3930 [X.] und Bericht BT-Drucks 12/3937 [X.]). Damit räumt die Regelung bei fehlender Wahl des Versicherten dem Gesichtspunkt der [X.]ontinuität der Mitgliedschaft in einer [X.]rankenkasse Vorrang ein, auch wenn im Einzelfall die Mitgliedschaft über einen längeren [X.]raum hinaus nicht bestand (vgl B[X.] [X.] 3-2500 § 173 [X.] 3 S 6). Eine einschränkende Auslegung dahin, dass nur eine unmittelbar vorangehende Mitgliedschaft die Zuständigkeit der bisherigen [X.]rankenkasse begründen kann, liefe dem zuwider (so auch [X.], [X.]O, § 175 [X.]B V Rd[X.]1).

cc. Schließlich steht der Begründung der Mitgliedschaft des [X.] bei der [X.] nicht entgegen, dass im [X.] an die bis zum 30.6.1988 bei ihr bestehende Mitgliedschaft der [X.]läger zwischenzeitlich privat krankenversichert war (so allgemein auch [X.], [X.]O, § 175 [X.]B V Rd[X.]5). Die §§ 173 ff [X.]B V regeln die [X.]rankenkassenwahl in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung und stellen grundsätzlich nicht darauf ab, ob und wann eine private [X.]rankenversicherung bestand. Auch im Rahmen des § 175 [X.] 3 S 2 Halbs 1 [X.]B V hat eine zwischenzeitliche Versicherung bei einem privaten [X.]rankenversicherungsunternehmen keine Bedeutung für die Frage, welches die letzte (gesetzliche) [X.]rankenkasse ist (vgl erneut B[X.] [X.] 3-2500 § 173 [X.] 3 [X.] sowie B[X.]E 107, 177 = [X.] 4-2500 § 5 [X.]3, Rd[X.]5 ff).

4. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 12 KR 21/10 R

21.12.2011

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Hannover, 13. November 2007, Az: S 44 KR 47/07, Urteil

§ 5 Abs 1 Nr 2a SGB 5, § 173 Abs 1 SGB 5 vom 24.03.1997, § 175 Abs 1 S 1 SGB 5 vom 21.12.1992, § 175 Abs 2 S 2 SGB 5 vom 27.07.2001, § 175 Abs 2 S 3 SGB 5 vom 27.07.2001, § 175 Abs 3 S 1 SGB 5 vom 21.12.1992, § 175 Abs 3 S 1 SGB 5 vom 27.07.2001, § 175 Abs 3 S 2 Halbs 1 SGB 5 vom 27.07.2001, § 175 Abs 3 S 3 SGB 5 vom 27.07.2001, § 186 Abs 2a SGB 5, § 264 Abs 1 SGB 5, § 27 Abs 1 SGB 10, § 93 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 21.12.2011, Az. B 12 KR 21/10 R (REWIS RS 2011, 174)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 174

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