Bundessozialgericht, Urteil vom 29.11.2022, Az. B 4 AS 64/21 R

4. Senat | REWIS RS 2022, 8789

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung nach vorläufiger Leistungsbewilligung - Verletzung von Nachweispflichten - ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung - Nullfestsetzung - Nachreichen von Unterlagen im Berufungsverfahren - Präklusion


Leitsatz

Bei auf vorläufige Bewilligungen von Arbeitslosengeld II folgenden abschließenden Entscheidungen über den Leistungsanspruch sind auch erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen zum Nachweis leistungserheblicher Tatsachen zu berücksichtigen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. August 2021 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft die abschließende Entscheidung über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] noch für die [X.] vom 1.4. bis 30.6.2017.

2

Der Beklagte bewilligte der im streitbefangenen [X.]raum selbständig tätigen Klägerin für die [X.] vom 1.4. bis 30.9.2017 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von insgesamt 709 Euro monatlich, ohne dabei Einkommen zu berücksichtigen (Bescheid vom [X.]). Zum [X.] nahm die Klägerin ein Studium auf.

3

Sodann forderte der Beklagte die Klägerin zur Vorlage einer vollständig ausgefüllten, abschließenden Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit etc (Anlage [X.]) für den streitbefangenen [X.]raum mit Nachweisen über die gemachten Einnahmen und Ausgaben bis zum 30.11.2017 auf (Schreiben vom 19.9.2017). Dieses Schreiben enthält den Hinweis, der Beklagte werde feststellen müssen, dass kein Leistungsanspruch bestanden habe, wenn die Klägerin bis zum genannten Termin keine Nachweise vorlege.

4

Nachdem die angeforderten Unterlagen bis zur gesetzten Frist nicht eingegangen waren, stellte der Beklagte fest, dass ein Leistungsanspruch nicht bestanden habe (Bescheid vom 17.9.2018 und Widerspruchsbescheid vom 15.7.2019).

5

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe der vorläufigen Bewilligung begehrt. Das [X.] hat die Klägerin unter Hinweis auf § 106a [X.]G aufgefordert, Nachweise zu ihren Betriebseinnahmen und -ausgaben zu erbringen (Schreiben vom 10.3.2020), und nach erfolglosem Verstreichen der Frist die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 7.7.2020).

6

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin Unterlagen vorgelegt, wonach sie im April 2017 Betriebseinnahmen in Höhe von 570 Euro erzielt hatte. Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem L[X.] erklärt hat, ihre Berufung für Juli bis September 2017 nicht weiterzuverfolgen, hat das L[X.] den Gerichtsbescheid abgeändert und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 17.9.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.7.2019 verpflichtet, der Klägerin für die [X.] vom 1.4. bis 30.6.2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 637 Euro monatlich zu bewilligen; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 5.8.2021). Eine verfahrensrechtliche Präklusion sei mangels einer ordnungsgemäßen Fristsetzung nicht eingetreten. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen seien auch nach Erlass der abschließenden Entscheidung durch den Beklagten zu berücksichtigen. Bei der Regelung des § 41a Abs 3 Sätze 2 bis 4 [X.] handele es sich nicht um eine materielle Präklusionsnorm.

7

Mit seiner vom L[X.] zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 41a Abs 3 [X.]. Ausgehend von Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte der Regelung trete mit der abschließenden Verwaltungsentscheidung, also im [X.]punkt der Entscheidung im Widerspruchsverfahren, eine materielle Präklusionswirkung ein.

8

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 5. August 2021 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 7. Juli 2020 zurückzuweisen.

9

Die nicht vertretene Klägerin stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Zwar waren die angegriffenen Bescheide zum [X.]punkt ihres Erlasses rechtmäßig (dazu unter 3.a). Jedoch ist das [X.] zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin erst im Berufungsverfahren vorgelegten Nachweise über die Einnahmen und Ausgaben aus selbständiger Arbeit bei der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen sind (dazu unter 3.b).

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid vom 17.9.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.7.2019 (§ 95 [X.]G), mit dem der Beklagte festgestellt hat, dass für die [X.] vom 1.4. bis 30.9.2017 ein Leistungsanspruch der Klägerin nicht bestanden habe. Die vorläufige Entscheidung über den Leistungsanspruch der Klägerin im Bescheid vom [X.] wurde hierdurch ersetzt und erledigte sich iS des § 39 Abs 2 [X.] (stRspr; vgl etwa B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/16 R - [X.] 4-1500 § 86 [X.] Rd[X.]5 mwN). In zeitlicher Hinsicht streitig ist nur noch der [X.]raum vom 1.4. bis 30.6.2017, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] erklärt hat, ihre Berufung für Juli bis September 2017 nicht weiterzuverfolgen. Hierin liegt eine teilweise Berufungsrücknahme (§ 156 Abs 1 Satz 1 [X.]G; vgl [X.] in [X.]/Voelzke, [X.], 2. Aufl 2022, § 156 Rd[X.]7 f mwN).

2. Die Klägerin verfolgte ihr Begehren auf Gewährung abschließender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe der vorläufig festgestellten und ausgezahlten Leistungen zulässigerweise im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 und 2, § 56 [X.]G; vgl B[X.] vom 12.9.2018 - [X.] AS 39/17 R - [X.], 294 = [X.] 4-4200 § 41a [X.], Rd[X.]0 f; B[X.] vom 11.11.2021 - [X.] [X.]/20 R - [X.] 4-4200 § 11b [X.]4 Rd[X.]1).

3. Das [X.] hat zu Recht den angefochtenen Leistungsbescheid abgeändert und den Beklagten zur Bewilligung abschließender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 637 Euro monatlich verpflichtet. Rechtsgrundlage eines Anspruchs der Klägerin auf abschließend höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den streitbefangenen [X.]raum ist in materiell-rechtlicher Hinsicht § 19 iVm §§ 7 ff und §§ 20 ff [X.] in der zum damaligen [X.]punkt geltenden Fassung (vgl B[X.] vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]4 f), die das [X.] durch das Gesetz zur Ermittlung von [X.] sowie zur Änderung des [X.] und des [X.] ([X.] 3159) mit Wirkung zum 1.1.2017 erhalten hat.

Die Klägerin erfüllte nach den Feststellungen des [X.] die Anspruchsvoraussetzungen für [X.] (§ 7 Abs 1 Satz 1 [X.]), denn sie hatte die Altersgrenze des § 7a [X.] noch nicht erreicht, war erwerbsfähig, nach Maßgabe der weiteren Ausführungen hilfebedürftig und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.]. Ein [X.] nach § 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4 ff [X.] lag im noch streitbefangenen [X.]raum nicht vor.

a) Der Beklagte war ursprünglich zu der in den angegriffenen Bescheiden getroffenen Feststellung, dass ein Leistungsanspruch nicht bestanden habe, berechtigt und verpflichtet. Die Voraussetzungen des § 41a Abs 3 Satz 4 [X.] lagen vor.

[X.]) Gemäß § 41a Abs 3 [X.] entscheiden die Leistungsträger abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt (Satz 1). Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a [X.] gelten entsprechend (Satz 2). Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- bzw Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden (Satz 3). Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand (Satz 4).

[X.]) Diese Voraussetzungen für die abschließende Feststellung, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand, lagen hier zum [X.]punkt des Erlasses des Bescheids vom 17.9.2018 und auch noch zum [X.]punkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 15.7.2019 vor.

(1) Der Beklagte war gemäß § 41a Abs 3 Satz 2 [X.] iVm § 60 Abs 1, § 65 Abs 1 [X.] berechtigt, die Vorlage einer vollständig ausgefüllten, abschließenden Anlage [X.] mit den entsprechenden Nachweisen über die gemachten Einnahmen und Ausgaben geordnet in Kopie (Rechnungen, Quittungen und vollständige Kontoauszüge) sowie eine Aufstellung sämtlicher Konten, für die die Klägerin bevollmächtigt bzw [X.] ist, über die sie verfügen kann oder wirtschaftlich berechtigt ist, zu verlangen. Hierbei handelt es sich um Daten und Unterlagen, die allein die Sphäre der Klägerin betreffen, sodass dem Beklagten keine anderen, jedenfalls keine mit geringerem Aufwand verbundenen Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung standen.

(2) Der Beklagte hat die Klägerin auch hinreichend iS des § 41a Abs 3 Satz 3 [X.] über die Rechtsfolgen mangelhafter Mitwirkung belehrt. Eine vorherige schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen ist stets und nicht lediglich in den Fällen, in denen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihren Auskunfts- oder Nachweispflichten nicht fristgemäß nachgekommen sind, erforderlich ([X.] in [X.]/[X.], [X.], § 41a Rd[X.]45 mwN, Stand Juni 2022; [X.] in [X.], GK-[X.], § 41a [X.], Stand November 2017; [X.] in [X.], [X.], § 41a Rd[X.] 29, Stand November 2021). Diese Belehrungspflicht ersetzt als speziellere Regelung die allgemeine Anhörungspflicht nach § 24 Abs 1 [X.] (vgl Voelzke in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.], 3. Aufl 2018, § 66 Rd[X.] 48 mwN). Die Belehrung muss in Orientierung an den vom B[X.] zu § 66 Abs 3 [X.] entwickelten Maßstäben die notwendige Bestimmtheit aufweisen, damit der zur Mitwirkung [X.] eindeutig erkennen kann, was ihm bei Unterlassung der Mitwirkung droht (vgl B[X.] vom 12.10.2018 - [X.] SB 1/17 R - [X.] 4-1200 § 66 [X.] Rd[X.] 27 f mwN - auch zum Folgenden). Daher darf sich der Hinweis nicht auf eine allgemeine Belehrung oder Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränken, sondern muss unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt.

Die der Klägerin mit Aufforderungsschreiben vom 19.9.2017 erteilte [X.] genügte diesen Anforderungen. Denn in ihr wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beklagte feststellen müsse, dass kein Leistungsanspruch bestand, soweit die Klägerin ihrer Nachweis- und Auskunftspflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt und die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreicht.

Demgegenüber bedurfte es keiner Belehrung dahingehend, dass die vorläufig erbrachten Leistungen ggf nach § 41a Abs 6 Sätze 3 und 4 [X.] teilweise zu erstatten sind (aA etwa [X.] in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.], 5. Aufl 2020, § 41a Rd[X.] 51 mwN; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 41a Rd[X.]50 mwN, Stand Juni 2022). Hierbei handelt es sich nicht um die primäre und spezifische Rechtsfolge des § 41a Abs 3 Sätze 3 und 4 [X.], sondern um die sekundäre und allgemeine Rechtsfolge, die stets - unabhängig von der Anwendung des § 41a Abs 3 Sätze 3 und 4 [X.] - eintritt, wenn zwischen der abschließenden und der vorläufigen Bewilligung eine Differenz zu Lasten des Leistungsberechtigten besteht.

Ebenso bedurfte es keiner Belehrung darüber, dass Unterlagen noch im Widerspruchsverfahren und im gerichtlichen Verfahren (dazu unten) vorgelegt werden können. Auch dies betrifft nicht die Rechtsfolgen des § 41a Abs 3 Sätze 3 und 4 [X.], auf die sich die Belehrungspflicht bezieht, sondern die Handlungsoptionen des Leistungsberechtigten. Im Übrigen wäre eine Belehrung dahingehend, dass die angeforderten Unterlagen innerhalb einer gesetzten Frist, im Übrigen aber auch noch später vorgelegt werden können, in sich widersprüchlich. Die Warnfunktion der [X.] (B[X.] vom 12.10.2018 - [X.] SB 1/17 R - [X.] 4-1200 § 66 [X.] Rd[X.] 28) würde hierdurch gerade nicht erfüllt, sondern unterlaufen.

(3) Schließlich hat die Klägerin nach den Feststellungen des [X.] die angeforderten Unterlagen weder bis zum Erlass des Bescheids vom 17.9.2018 noch bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 15.7.2019 vorgelegt.

b) Zutreffend ist das [X.] aber davon ausgegangen, dass die von der Klägerin erst im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der leistungserheblichen Tatsachen bei der abschließenden Entscheidung zu berücksichtigen sind. Eine Präklusion ist weder aus prozessualen (dazu [X.])) noch materiellen (dazu [X.])) Gründen eingetreten.

[X.]) Der Berücksichtigung der im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen stand eine prozessuale Präklusion nicht entgegen. Das [X.] hatte der Klägerin zwar eine Frist nach § 106a Abs 1 [X.]G gesetzt. Da die Klägerin aber während des erstinstanzlichen Verfahrens keine Erklärungen und Beweismittel vorgelegt hatte, konnte es nicht zu einer Zurückweisung durch das [X.] nach § 106a Abs 3 [X.]G kommen. Damit war der Anwendungsbereich des § 157a Abs 2 [X.]G nicht eröffnet. Eine originäre Zurückweisung durch das [X.] nach § 157a Abs 1 [X.]G ist nicht erfolgt. Ebenso hat das [X.] keine eigene Frist nach § 153 Abs 1 iVm § 106a Abs 1 [X.]G (zur Anwendbarkeit des § 106a [X.]G im Berufungsverfahren B[X.] vom 8.9.2015 - B 1 KR 16/15 R - B[X.]E 119, 298 = [X.] 4-2500 § 16 [X.], Rd[X.] 23) gesetzt.

Dass das [X.] die erst im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen nicht nach § 157a Abs 1 [X.]G zurückgewiesen hat, kann von vornherein keinen vom Revisionsgericht zu berücksichtigenden Verfahrensmangel darstellen. Die Entscheidung nach § 157a Abs 1 [X.]G steht im Ermessen des [X.], sodass kein Anspruch eines Beteiligten auf Zurückweisung nach § 157a Abs 1 [X.]G besteht (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 157a Rd[X.] 9; so zu § 106a Abs 3 [X.]G auch B. [X.], ebenda, § 106a Rd[X.]4), dessen Verletzung im Revisionsverfahren gerügt werde könnte (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/ [X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 157a Rd[X.] 9; B. [X.], ebenda, § 106a Rd[X.]8; im Ergebnis ebenso BVerwG vom 11.1.2008 - 9 [X.]/07 - [X.] 310 § 128a VwGO [X.] 2 = juris Rd[X.] 9 zu § 128a Abs 1 VwGO, weil diese Norm nicht drittschützend sei; [X.] vom 22.1.2004 - V ZR 187/03 - juris Rd[X.]1 zu § 531 Abs 2 ZPO).

Der [X.] kann vor diesem Hintergrund dahinstehen lassen, welche formalen Anforderungen an die Fristsetzung nach § 106a Abs 1 [X.]G zu stellen sind, insbesondere ob insofern die gleichen Anforderungen an die Unterschriften des zuständigen Richters gelten wie bei [X.] nach § 102 Abs 2 [X.]G und § 156 Abs 2 [X.]G (vgl dazu B[X.] vom [X.] - B 13 R 58/09 R - B[X.]E 106, 254 = [X.] 4-1500 § 102 [X.], Rd[X.] 48 f mwN; B[X.] vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/16 B - [X.] 4-1500 § 156 [X.] Rd[X.] 6; insofern kritisch [X.] in [X.]/Voelzke, [X.], 2. Aufl 2022, § 102 Rd[X.]9; B. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 102 Rd[X.]c).

[X.]) Zu Recht ist das [X.] davon ausgegangen, dass § 41a Abs 3 Sätze 2 bis 4 [X.] keine materielle Präklusionswirkung entfaltet und im Klage- und Berufungsverfahren vorgelegte Unterlagen zu berücksichtigen sind (ebenso etwa [X.] in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.], 5. Aufl 2020, § 41a Rd[X.] 54; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 41a Rd[X.]76, Stand Juni 2022; [X.] in [X.], [X.], § 41a Rd[X.] 29, Stand November 2021; zweifelnd [X.] in [X.], BeckOGK Sozialrecht, § 41a [X.] Rd[X.]85, Stand 1.3.2022; [X.], jurisPR-[X.] 2/2022 [X.] 1; [X.] in [X.], [X.], § 41a Rd[X.]8, Stand November 2017).

Ob und ggf inwieweit einer Regelung materielle Präklusionswirkung zukommt, ist anhand der allgemeinen Auslegungsregeln zu bestimmen (vgl B[X.] vom 18.5.2021 - B 1 KR 34/20 R - B[X.]E 132, 152 = [X.] 4-2500 § 301 [X.]0, Rd[X.] 20; BVerwG vom 6.8.1982 - 4 C 66/79 - BVerwGE 66, 99 [100 f] - juris Rd[X.]4 f). Der Gesetzgeber kann sowohl im öffentlichen Interesse, insbesondere um einer Überlastung der Leistungsverwaltung vorzubeugen, als auch im Interesse der Allgemeinheit der [X.] durch Präklusionsvorschriften Vorkehrungen dagegen treffen, dass Verwaltungsverfahren und gerichtliche Verfahren unangemessen verzögert werden (vgl [X.] vom [X.] - 1 BvR 249/92 - [X.]E 88, 118 [124]). Es ist Sache des Gesetzgebers, bei der Ausgestaltung des Verfahrens die einander widerstreitenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen ([X.] vom [X.] - 1 BvR 249/92 - [X.]E 88, 118 [124]). Aufgrund der einschneidenden Folgen für den Säumigen haben Präklusionsvorschriften jedoch strengen Ausnahmecharakter und müssen sich durch ein besonderes Maß an Rechtsklarheit auszeichnen (vgl - jeweils zu prozessualen Präklusionen - [X.] vom [X.] - 1 BvR 1379/80 - [X.]E 60, 1 [6]; [X.] vom 30.1.1985 - 1 BvR 99/84 - [X.]E 69, 126 [136]; [X.] vom 19.3.2003 - 2 BvR 1540/01 - [X.]K 1, 87 [90]). Eine solche hinreichend eindeutige Auslegung des § 41a Abs 3 Sätze 2 bis 4 [X.] als Präklusionsregelung ist nicht möglich.

(1) Dem Wortlaut des § 41a Abs 3 Sätze 2 bis 4 [X.] lässt sich eine Präklusionsregelung - nicht zuletzt im Vergleich mit anerkannten materiellen Präklusionsvorschriften - nicht hinreichend deutlich entnehmen. Es fehlt namentlich an einer Formulierung, nach der nach Ablauf der gesetzten Frist oder nach Ergehen der Verwaltungsentscheidung vorgelegte Unterlagen unberücksichtigt bleiben können (vgl § 4a Abs 6 BauGB) oder der Leistungsberechtigte mit weiteren Einwendungen ausgeschlossen ist (vgl § 10 Abs 3 Satz 5 BImSchG, § 7 Abs 3 Satz 1 UmwRG, § 73 Abs 4 Satz 3 VwVfG). Auch eine andere, auf eine präkludierende Wirkung abzielende Formulierung (vgl etwa zu § 7 Abs 5 PrüfVV 2014 B[X.] vom 18.5.2021 - B 1 KR 34/20 R - B[X.]E 132, 152 = [X.] 4-2500 § 301 [X.]0, Rd[X.] 21) enthält der [X.] nicht. Dass § 41a Abs 3 Sätze 3 und 4 [X.] die Leistungsträger zur abschließenden Entscheidung berechtigt und verpflichtet, wenn die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihren Nachweis- oder Auskunftspflichten "bis zur abschließenden Entscheidung" nicht nachgekommen sind, enthält keine Aussage darüber, ob in einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen noch berücksichtigt werden können. Auch die fehlende Anwendbarkeitserklärung des § 67 [X.] durch § 41a Abs 3 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] und eine im Regime des § 41a Abs 3 [X.] fehlende dementsprechende Regelung lässt nicht den sicheren Schluss zu, eine Nachholung der Mitwirkung sei nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens im gerichtlichen Verfahren nicht (mehr) möglich.

(2) Den entstehungsgeschichtlichen Materialien lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass eine auf eine materielle Präklusionswirkung gerichtete Regelungsintention des Gesetzgebers vorhanden war. Sowohl die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom [X.] (BT-Drucks 18/8041 [X.]) als auch die Beschlussempfehlung und der Bericht des [X.] vom 22.6.2016 (BT-Drucks 18/8909) sind insofern unergiebig.

Zwar hat die [X.] im Gesetzgebungsverfahren ausgeführt, die ihrer Auffassung nach eintretenden Rechtsfolgen der Nullfestsetzung würden die leistungsberechtigte Person härter treffen als bei einer Leistungsversagung, denn bei letzterer könne die Mitwirkung nach § 67 [X.] nachgeholt werden (BT-Ausschussdrucks 18(11)649 [X.] vom 27.5.2016). Hierbei handelt es sich aber nicht um die Äußerung eines Gesetzgebungsorgans oder eines Mitglieds eines solchen. Die [X.] hat ihre Stellungnahme vielmehr als sachverständiger Verband im Rahmen der Anhörung des [X.] abgegeben. Dafür, dass die dort geäußerte Deutung der Entwurfsfassung Rückhalt im Willen des Gesetzgebers gehabt hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Sie ist auch im Gesetzgebungsverfahren selbst nicht affirmativ aufgegriffen worden.

(3) Dass der mit dem [X.] zur Änderung des [X.] verfolgte Zweck einer Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks 18/8041 [X.]) durch eine materielle Präklusion besser erreicht werden könnte, beseitigt nicht die Notwendigkeit, eine solche Rechtsfolge hinreichend klar zu regeln.

(4) § 41a Abs 3 Sätze 2 bis 4 [X.] ist mit dieser Auslegung nicht funktionslos (vgl B[X.] vom 12.9.2018 - [X.] AS 39/17 R - [X.], 294 = [X.] 4-4200 § 41a [X.], Rd[X.] 42). Sie ermöglicht der Behörde - auch zur Vermeidung des Eintritts der [X.] des § 41a Abs 5 Satz 1 [X.] (zum fehlenden Eintritt der [X.] durch Bekanntgabe des Bescheids, und zwar auch bei fehlerhafter abschließender Festsetzung B[X.] vom 12.9.2018 - [X.] AS 39/17 R - [X.], 294 = [X.] 4-4200 § 41a [X.], Rd[X.]3 f) - eine zum [X.]punkt des Erlasses des Verwaltungsakts rechtmäßige abschließende Entscheidung, ohne dass es in dem beschleunigten Verfahren nach § 41a Abs 3 Sätze 2 bis 4 [X.] einer Schätzung der Einkommenssituation nach § 3 Abs 6 [X.]-Verordnung aF (vgl B[X.] vom 12.9.2018 - [X.] AS 39/17 R - [X.], 294 = [X.] 4-4200 § 41a [X.], Rd[X.] 42) oder einer Beweislastentscheidung nach den allgemeinen Grundsätzen der objektiven Beweislast (zu deren Zulässigkeit [X.] [Kammer] vom 1.2.2010 - 1 BvR 20/10 - juris Rd[X.] 2; B[X.] vom 19.2.2009 - [X.] A[X.]0/08 R - juris Rd[X.] 21; zuletzt B[X.] vom 12.10.2022 - [X.] [X.]/22 BH - juris Rd[X.] mwN) durch den Leistungsträger bedarf. Entsprechend entfiel § 3 Abs 6 [X.]-Verordnung aF mit Inkrafttreten des § 41a Abs 3 [X.] (vgl [X.], [X.]/[X.], 3. [X.] 2021, § 3 Rd[X.]0). Zudem scheidet bei einer rechtmäßigen Entscheidung nach § 41a Abs 3 Sätze 3 und 4 [X.] eine Zurückverweisung an die Verwaltung nach § 131 Abs 5 [X.]G aus, weil dies einen der Behörde zum [X.]punkt der Widerspruchsentscheidung unterlaufenen und den Sachverhalt betreffenden Aufklärungsmangel und demzufolge eine sachwidrige Aufwandsverlagerung auf die Gerichte voraussetzt (B[X.] vom 13.5.2020 - [X.] [X.]/19 R - [X.] 4-2500 § 106d [X.] Rd[X.]8 mwN); an letzterem fehlt es, wenn die Voraussetzungen des § 41a Abs 3 Sätze 3 und 4 [X.] bei Erlass des Widerspruchsbescheids vorlagen. Da im Überprüfungsverfahren nach § 44 [X.] auf die Rechtmäßigkeit zum [X.]punkt des Erlasses des zur Überprüfung gestellten Bescheids bzw ggf des Widerspruchsbescheids abzustellen ist (ständige Rechtsprechung; zuletzt etwa B[X.] vom 29.3.2022 - [X.] [X.]/21 R - juris Rd[X.]6 mwN - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] 4-1100 Art 1 [X.] 20 vorgesehen), könnte schließlich auch ein Überprüfungsantrag keinen Erfolg haben, wenn die Bescheide nach § 41a Abs 3 Sätze 3 und 4 [X.] im [X.]punkt ihres Erlasses rechtmäßig gewesen sind. Auch hierin realisiert sich die vom Gesetzgeber intendierte Verwaltungsvereinfachung.

c) Der Anspruch der Klägerin auf abschließende Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im maßgeblichen Bewilligungszeitraum vom 1.4. bis 30.6.2017 beläuft sich auf 637 Euro monatlich.

Die Klägerin hatte nach den Feststellungen des [X.] im streitigen [X.]raum vom 1.4. bis 30.6.2017 einen monatlichen Bedarf in Höhe von insgesamt 709 Euro. Dieser Bedarf mindert sich um das berücksichtigungsfähige Einkommen aus der von ihr im streitigen [X.]raum ausgeübten selbständigen Tätigkeit. Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b [X.] abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a [X.] genannten Einnahmen (§ 11 Abs 1 Satz 1 [X.]). Zur Bestimmung der Höhe des bedarfsmindernd zu berücksichtigenden Einkommens ist bei Selbständigen in einem ersten Schritt für jeden Monat der Teil des nach § 3 Abs 1 bis 3 [X.]-V (in der seit dem 1.4.2011 geltenden Fassung) ermittelten Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt (Durchschnittseinkommen, vgl § 3 Abs 4 Satz 1 [X.]-V). Von diesem Einkommen sind sodann in einem zweiten Schritt die Beträge nach § 11b [X.] abzusetzen (§ 3 Abs 4 Satz 3 [X.]-V).

Abweichend von der Festlegung des Bewilligungszeitraums auf regelmäßig sechs Monate bei vorläufiger Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 41 Abs 3 Satz 2 [X.] [X.]) ist hier der Bewilligungszeitraum mit einer Dauer von drei Monaten (April bis Juni 2017) anzusetzen. Jedenfalls dann, wenn während des [X.]raums der vorläufigen Bewilligung ein Leistungsausschluss dem Grunde nach eintritt, ist der [X.] nach § 3 Abs 4 Satz 1 [X.]-V auf den davor liegenden [X.]raum begrenzt. Nach dem Gesamtzusammenhang der bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) war die Klägerin ab 1.7.2017 nach § 7 Abs 5 Satz 1 [X.] von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen der Aufnahme eines Studiums, das im Rahmen des [X.] dem Grunde nach förderungsfähig ist, ausgeschlossen, sodass der maßgebliche Bewilligungszeitraum vom 1.4. bis 30.6.2017 dauert.

In diesem [X.]raum sind der Klägerin nach den Feststellungen des [X.] Betriebseinnahmen in Höhe von 570 Euro zugeflossen, aber keine Betriebsausgaben entstanden. Nach [X.] (190 Euro) und monatlicher Absetzung des [X.] von 100 Euro (§ 11b Abs 2 Satz 1 [X.]) sowie des [X.] von 18 Euro 11b Abs 3 Satz 1 und 2 [X.] [X.]) verbleibt ein bedarfsminderndes Einkommen in Höhe von 72 Euro monatlich, sodass der Anspruch der Klägerin auf abschließend festzusetzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts 637 Euro monatlich beträgt.

4. [X.] beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 [X.]G. Sie berücksichtigt, dass die angegriffenen Bescheide bei ihrem Erlass und auch noch zum [X.]punkt der Entscheidung des [X.] rechtmäßig gewesen sind, sodass der Beklagte weder Anlass zur Klageerhebung noch zur Berufungseinlegung gegeben hat (vgl zu den Kriterien für die Kostenentscheidung B[X.] vom 22.9.2022 - [X.] [X.]/21 R - noch nicht veröffentlicht). Der [X.] hat daher keinen Anlass gesehen, die Kostenentscheidung des [X.] zu verändern.

 Meßling

 B. [X.]

 [X.]

Meta

B 4 AS 64/21 R

29.11.2022

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Hamburg, 7. Juli 2020, Az: S 29 AS 2751/19, Gerichtsbescheid

§ 41a Abs 3 S 1 SGB 2, § 41a Abs 3 S 2 SGB 2, § 41a Abs 3 S 3 SGB 2, § 41a Abs 3 S 4 SGB 2, § 60 Abs 1 SGB 1, § 157a Abs 1 SGG, § 157a Abs 2 SGG, § 106a Abs 1 SGG, § 106a Abs 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 29.11.2022, Az. B 4 AS 64/21 R (REWIS RS 2022, 8789)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8789

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1 BvR 20/10

1 BvR 249/92

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