Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.11.2010, Az. B 8 SO 71/10 B

8. Senat | REWIS RS 2010, 1389

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - kein Verfahrensmangel - Unzulässigkeit der Berufung wegen fehlender Schriftform


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 4. August 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit ist die Übernahme von Umzugs- und Zahnbehandlungskosten.

2

Die Beklagte lehnte die Übernahme von Kosten für einen Umzug sowie einer Zahnbehandlung ab (Bescheide vom [X.] und 12.9.2007; Widerspruchsbescheid vom 15.12.2008). Die Klage vor dem Sozialgericht ([X.]) blieb ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des [X.] vom 25.11.2009). Die mittels E-Mail eingelegte Berufung des [X.] hat das [X.] ([X.]) [X.] als unzulässig verworfen (Urteil vom 4.8.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] ausgeführt, die innerhalb der Berufungsfrist durch einfache E-Mail eingelegte Berufung sei wegen Fehlens der Schriftform unzulässig.

3

Mit einem am 10.9.2010 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] Beschwerde eingelegt und zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde Prozesskostenhilfe ([X.]) beantragt.

4

II. Der Antrag auf Bewilligung von [X.] ist nicht begründet. [X.] ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G> iVm § 114 Zivilprozessordnung ). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. [X.] Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 [X.]G abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 [X.]G) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Ein solcher Zulassungsgrund ist nicht erkennbar.

5

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 [X.]). Die Rechtssache wirft keine Rechtsfrage auf, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl [X.] § 160 [X.] und § 160a [X.], 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Die Entscheidung des [X.] weicht des Weiteren nicht von einer Entscheidung des [X.]sozialgerichts (B[X.]), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.]verfassungsgerichts ab, weshalb eine [X.] keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G).

6

Schließlich kann nach Aktenlage auch kein Verfahrensmangel des [X.] geltend gemacht werden, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 1 [X.]G). Insbesondere hat das [X.] die Berufung des [X.] im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem [X.] darin zu folgen ist, dass der Gerichtsbescheid des [X.] dem Kläger bereits am 3.12.2009 wirksam zugestellt wurde. Bei Vorliegen eines Zustellungsmangels wäre dieser nach § 189 ZPO jedenfalls mit dem tatsächlichen Zugang des Gerichtsbescheids geheilt. Von einem solchen (tatsächlichen) Zugang ist spätestens an dem Tag auszugehen, an dem der Kläger per E-Mail Berufung gegen die Entscheidung des [X.] eingelegt hat, hier am 1.1.2010. Bis Montag, dem [X.], an dem spätestens die Berufungsfrist abgelaufen ist, ist die Berufung nicht ordnungsgemäß (schriftlich) eingelegt worden (§ 151 Abs 1 [X.]G). Das Einlegen der Berufung mittels einfacher E-Mail genügt gemäß § 65a [X.]G nicht den Anforderungen an die Schriftform (vgl auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 9. Aufl 2008, § 151 Rd[X.] 3, 3 f mwN). Frühestens in einem am [X.] bei dem [X.] eingegangenen, vom Kläger persönlich unterschriebenen Schreiben, könnte eine der Schriftform genügende Berufung gesehen werden, die allerdings nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen ist. Soweit das [X.] dem Kläger keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsfrist gewährt hat (§ 67 [X.]G), ist die Entscheidung nicht zu beanstanden.

7

Da dem Kläger keine [X.] zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß §§ 73 [X.]G, 121 ZPO nicht in Betracht. Die von dem Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger insoweit nicht durch einen vor dem B[X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 [X.]G) vertreten ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]G iVm § 169 [X.]G).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

Meta

B 8 SO 71/10 B

15.11.2010

Bundessozialgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 25. November 2009, Az: S 4 SO 207/09, Gerichtsbescheid

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 151 Abs 1 SGG, § 65a Abs 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.11.2010, Az. B 8 SO 71/10 B (REWIS RS 2010, 1389)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1389

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 9 SB 1/16 R (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Einlegung einer Berufung - Schriftformerfordernis - E-Mail nicht ausreichend - Wiedereinsetzung in …


B 4 AS 82/11 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Ablauf der Berufungsfrist - Einlieferungsbeleg - Verfahrensmangel - Verletzung des …


B 14 AS 72/13 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionszulassung - Verfahrensmangel - Prozessurteil - Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen …


B 14 AS 73/13 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionszulassung - Verfahrensmangel - Prozessurteil - Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen …


B 4 AS 72/23 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verwerfung der Berufung als unzulässig - Versäumung der …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.