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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 345/15
vom
14. Oktober 2015
in der Strafsache
gegen
wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. Oktober 2015
beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. April 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass dieser unter Wegfall der Einbeziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Jedoch werden
die Revisionsgebühr um ein Fünftel ermä-ßigt und die Auslagen des Angeklagten zu einem Fünftel der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafen aus ei-nem Urteil des [X.] zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet
sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revi-sion. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel er-sichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Mit Blick auf die festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe hat der Generalbun-desanwalt ausgeführt:
Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 7. Februar 2014 wird allerdings nicht bestehen bleiben können. Der Angeklagte hat die in diesem Urteil verhängte [X.] von neun Monaten vollständig verbüßt ([X.], 33). Die Vo-raussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB lagen mithin nicht vor.
Die durch die Strafkammer mit [X.] Begründung festgesetzte Strafe von drei Jahren und zehn Monaten für die gegenständliche Tat kann nicht als neue Freiheitsstrafe festge-setzt werden, weil insoweit zu beachten ist, dass das Prinzip des § 55 StGB einen Härteausgleich in denjenigen Fällen [X.], in denen eine in einem früheren Urteil verhängte und an sich gesamtstrafenfähige Freiheitsstrafe bereits vollstreckt ist und deshalb nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht mehr in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden kann. Die Zurück-weisung der Sache zur Neufestsetzung einer Freiheitsstrafe [X.] hier allerdings nicht erforderlich. Der Senat wird im [X.] der Regelung des § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO den Härte-ausgleich selbst vornehmen können. Hier
wird ein Abschlag von zwei Monaten für ausreichend und angemessen im Sinne der genannten Vorschrift erachtet, so dass sich eine festzuset-zende Freiheitsstrafe für die gegenständliche Tat von drei Jah-
Dem tritt der Senat bei.
[X.] Berger
Bellay Feilcke
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Meta
14.10.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2015, Az. 5 StR 345/15 (REWIS RS 2015, 3990)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 3990
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