Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2007, Az. 3 StR 19/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4929

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[X.] vom 6. März 2007 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird die Entscheidungsfor-mel des Urteils des [X.] vom 21. Juli 2006 dahin neu gefasst und das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten dahin geändert, dass der Angeklagte a) wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge in vier Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in den zwei übrigen Fällen jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, Beihilfe zum Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 8. Dezember 2003 (4 Ds 302 [X.]), dessen Gesamtstrafe aufgelöst wird und wegfällt, und unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amts-gerichts Viersen vom 1. März 2004 (4 Ds 702 Js 1409/03) zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten - 3 - sowie b) wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 4. Juli 2005 (206 [X.]) zur weiteren Gesamt-freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Die erneute Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Einbe-ziehung der durch Urteil des [X.] vom 1. März 2004 gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe von neun Monaten in die vom [X.] festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs [X.]. 1 - 4 - Der Senat hatte das in dieser Sache ergangene erste Urteil des Landge-richts vom 29. Juli 2004 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen, weil das [X.] die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe mit der durch das [X.] verhängten neunmonatigen Freiheitsstrafe nicht geprüft hatte. Wenngleich diese Strafe zum Zeitpunkt des am 21. Juli 2006 ergangenen zweiten Urteils vollständig voll-streckt war (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB), hätte sie bei der neuen Gesamtstrafen-entscheidung nicht außer Betracht bleiben dürfen. Eine unter Verletzung des § 55 StGB unterbliebene Bildung einer Gesamtstrafe ist auch dann [X.], wenn die früher verhängte Strafe inzwischen - etwa durch Vollstreckung - erledigt ist (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1 m. w. N.; [X.], 139). Das [X.] hätte demnach die Gesamtstrafen-bildung in der zweiten Hauptverhandlung nach Maßgabe der [X.] zum Zeitpunkt des ersten Durchgangs in dieser Sache vornehmen müs-sen. Damals war die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 1. März 2004 nach den Feststellungen des nunmehr angefochtenen Urteils indes noch nicht vollständig vollstreckt. Der Senat hat in entsprechender An-wendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einbeziehung der vollstreckten Freiheits-strafe von neun Monaten unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen Tatzeit des abgeurteilten Diebstahls in die Gesamtfreiheitsstrafe von drei [X.] und sechs Monaten nachgeholt. Dies hat gemäß § 51 Abs. 2 StGB die [X.] der verbüßten Strafe auf diese Gesamtstrafe zur Folge. 2 Ferner hat der Senat die Urteilsformel dahin neu gefasst, dass sie erken-nen lässt, für welche der abgeurteilten Straftaten des Angeklagten die erste und für welche seiner Straftaten die weitere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt [X.] ist (vgl. [X.], [X.]. § 260 Rdn. 31). 3 - 5 - Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 4 Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). 5 [X.] von [X.] [X.]

Meta

3 StR 19/07

06.03.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2007, Az. 3 StR 19/07 (REWIS RS 2007, 4929)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4929

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