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Wirksamkeit von Beschlüssen in Unterbringungssachen mit ihrer Rechtskraft
Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 3, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung des Beschlusses der 2. Zivilkammer des [X.] vom 29. Juli 2019 bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen, wird verworfen.
I.
Die Beteiligte zu 3 (Betreuerin für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge und Mutter des Betroffenen) wendet sich gegen die gerichtliche Genehmigung einer Zwangsbehandlung ihres an paranoider Schizophrenie leidenden [X.] im Wege einer Elektrokonvulsionstherapie.
Das Amtsgericht hat die Einwilligung des Beteiligten zu 5, des Betreuers für den Wirkungskreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und ärztliche Zwangsmaßnahmen, in eine solche Therapie mit Beschluss vom 11. Juni 2019 genehmigt. Das [X.] hat die Beschwerde der Mutter des Betroffenen zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.
II.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Beschlüsse der Instanzgerichte hat keinen Erfolg.
Der an das Rechtsbeschwerdegericht gerichtete Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung ist zwar in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG statthaft (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - [X.] 411/18 - FamRZ 2019, 115 Rn. 3 mwN). Er ist wegen fehlenden [X.] aber unzulässig. Einer Aussetzungsentscheidung bedarf es nicht, weil die angefochtenen Entscheidungen schon von Gesetzes wegen erst mit Rechtskraft wirksam werden.
In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird ein Beschluss regelmäßig nach § 40 Abs. 1 FamFG mit Bekanntgabe an den Beteiligten wirksam, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist. Für Unterbringungssachen, zu denen nach § 312 Nr. 3 FamFG auch die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme zählt, sieht § 324 Abs. 1 FamFG allerdings eine Ausnahme vor; danach werden Beschlüsse über die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme grundsätzlich erst mit ihrer Rechtskraft wirksam.
Zwar kann das Gericht in diesen Verfahren nach § 324 Abs. 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. Eine solche Entscheidung hat hier aber weder das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht noch im Beschwerdeverfahren das [X.] getroffen.
Weil die angefochtene Entscheidung deswegen ohnehin erst mit ihrer Rechtskraft wirksam wird, fehlt es dem Antrag der Mutter des Betroffenen auf Aussetzung der Vollziehung an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis.
Dose |
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Schilling |
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[X.] |
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Botur |
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Krüger |
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Meta
14.08.2019
Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG Heidelberg, 29. Juli 2019, Az: 2 T 35/19
§ 40 Abs 1 FamFG, § 64 Abs 3 FamFG, § 312 Nr 3 FamFG, § 324 Abs 1 FamFG, § 324 Abs 2 FamFG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.08.2019, Az. XII ZB 381/19 (REWIS RS 2019, 4468)
Papierfundstellen: MDR 2020, 488-489 REWIS RS 2019, 4468
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, XII ZB 381/19, 15.01.2020.
Bundesgerichtshof, XII ZB 381/19, 14.08.2019.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XII ZB 541/19 (Bundesgerichtshof)
Erforderlichkeit der persönlichen Anhörung des Betroffenen vor Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme; rechtzeitige Einbeziehung des Verfahrenspflegers
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Unterbringungssache: Antrag des Verfahrenspflegers des Betreuten auf Feststellung der Verletzung der Rechte des Betroffenen nach …
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Betreuungsverfahren: Gehörsverstoß bei Verwertung eines Sachverständigengutachtens ohne Anhörung der Beteiligten; Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten …
XII ZB 57/20 (Bundesgerichtshof)
Unterbringungssache: Beschlussformel bei Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung