Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.08.2019, Az. XII ZB 381/19

12. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 4468

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) MEDIZIN BETREUUNGSRECHT ZWANGSBETREUUNG

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Wirksamkeit von Beschlüssen in Unterbringungssachen mit ihrer Rechtskraft


Tenor

Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 3, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung des Beschlusses der 2. Zivilkammer des [X.] vom 29. Juli 2019 bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen, wird verworfen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 3 (Betreuerin für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge und Mutter des Betroffenen) wendet sich gegen die gerichtliche Genehmigung einer Zwangsbehandlung ihres an paranoider Schizophrenie leidenden [X.] im Wege einer Elektrokonvulsionstherapie.

2

Das Amtsgericht hat die Einwilligung des Beteiligten zu 5, des Betreuers für den Wirkungskreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und ärztliche Zwangsmaßnahmen, in eine solche Therapie mit Beschluss vom 11. Juni 2019 genehmigt. Das [X.] hat die Beschwerde der Mutter des Betroffenen zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.

II.

3

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Beschlüsse der Instanzgerichte hat keinen Erfolg.

4

Der an das Rechtsbeschwerdegericht gerichtete Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung ist zwar in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG statthaft (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - [X.] 411/18 - FamRZ 2019, 115 Rn. 3 mwN). Er ist wegen fehlenden [X.] aber unzulässig. Einer Aussetzungsentscheidung bedarf es nicht, weil die angefochtenen Entscheidungen schon von Gesetzes wegen erst mit Rechtskraft wirksam werden.

5

In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird ein Beschluss regelmäßig nach § 40 Abs. 1 FamFG mit Bekanntgabe an den Beteiligten wirksam, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist. Für Unterbringungssachen, zu denen nach § 312 Nr. 3 FamFG auch die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme zählt, sieht § 324 Abs. 1 FamFG allerdings eine Ausnahme vor; danach werden Beschlüsse über die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme grundsätzlich erst mit ihrer Rechtskraft wirksam.

6

Zwar kann das Gericht in diesen Verfahren nach § 324 Abs. 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. Eine solche Entscheidung hat hier aber weder das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht noch im Beschwerdeverfahren das [X.] getroffen.

7

Weil die angefochtene Entscheidung deswegen ohnehin erst mit ihrer Rechtskraft wirksam wird, fehlt es dem Antrag der Mutter des Betroffenen auf Aussetzung der Vollziehung an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis.

Dose     

        

Schilling     

        

[X.]

        

Botur     

        

Krüger     

        

Meta

XII ZB 381/19

14.08.2019

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Heidelberg, 29. Juli 2019, Az: 2 T 35/19

§ 40 Abs 1 FamFG, § 64 Abs 3 FamFG, § 312 Nr 3 FamFG, § 324 Abs 1 FamFG, § 324 Abs 2 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.08.2019, Az. XII ZB 381/19 (REWIS RS 2019, 4468)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 488-489 REWIS RS 2019, 4468


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XII ZB 381/19

Bundesgerichtshof, XII ZB 381/19, 15.01.2020.

Bundesgerichtshof, XII ZB 381/19, 14.08.2019.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 541/19 (Bundesgerichtshof)

Erforderlichkeit der persönlichen Anhörung des Betroffenen vor Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme; rechtzeitige Einbeziehung des Verfahrenspflegers


XII ZB 572/23 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 195/17 (Bundesgerichtshof)

Unterbringungssache: Antrag des Verfahrenspflegers des Betreuten auf Feststellung der Verletzung der Rechte des Betroffenen nach …


XII ZB 498/22 (Bundesgerichtshof)

Betreuungsverfahren: Gehörsverstoß bei Verwertung eines Sachverständigengutachtens ohne Anhörung der Beteiligten; Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten …


XII ZB 57/20 (Bundesgerichtshof)

Unterbringungssache: Beschlussformel bei Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung


Referenzen
Wird zitiert von

2 BvL 20/20

24 485/15

Zitiert

XII ZB 411/18

Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.