Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.11.2021, Az. 6 B 7/21

6. Senat | REWIS RS 2021, 812

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Gegenstand

Gebühr für die Vollstreckung eines Platzverweises; Erledigungsbegriff des Verwaltungsakts


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs des [X.] vom 3. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 80 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Gebühr in Höhe von 80 € für die Vollstreckung eines [X.]. Er hält die Gebührenerhebung für rechtswidrig, weil der ihm gegenüber im Jahre 2012 im Zusammenhang mit einem Protest gegen das Projekt "[X.] 21" erteilte Platzverweis rechtswidrig gewesen sei. Er habe von ihm nicht gesondert angefochten werden müssen, da er auf die zum Zeitpunkt der Klageerhebung bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung habe vertrauen dürfen, wonach die Rechtmäßigkeit des [X.] inzident im Rahmen des Rechtsschutzes gegen den nachfolgenden [X.] für die Vollstreckung geprüft werde. Die Anfechtungsklage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen das [X.]erufungsurteil nicht zugelassen.

II

3

Die [X.]eschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der Revisionszulassung liegen nicht vor. Der von der [X.]eschwerde in erster Linie geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greift in der Sache nicht durch. Die grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf die sie sich gleichfalls stützt, legt sie nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.

4

1. Eine Abweichung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das [X.], der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder das [X.]verfassungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den [X.]edeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen. Die [X.]ehauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genanntes Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer [X.] hingegen nicht (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 <14> sowie vom 22. Juli 2020 - 6 [X.] 9.20 - juris Rn. 12 jeweils m.w.N.).

5

a. Die [X.]eschwerde rügt mit ihrem Vorbringen zum einen, das [X.]erufungsurteil weiche von der zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Juli 2016 maßgeblichen Rechtsprechung des [X.]s zur ausländerrechtlichen Kostenregelung des § 66 Abs. 1 [X.] im Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 [X.] 3.13 - ab. Es unterlasse die danach geforderte Inzidentprüfung der Grundverfügung im Rahmen des Rechtsschutzes gegen einen [X.]. Der Kläger habe sich in Ansehung dieser Rechtsprechung nicht veranlasst gesehen, den im Zusammenhang mit einer Versammlung ergangenen Platzverweis gerichtlich überprüfen zu lassen. Erst im Dezember 2016 habe der 1. Senat für das Ausländerrecht entschieden, dass er an dieser früheren Rechtsprechung nicht mehr festhalte. [X.]is heute liege keine höchstrichterliche Entscheidung für das Versammlungsrecht vor.

6

Damit zeigt die [X.]eschwerde selbst auf, dass die die Entscheidung des [X.]s tragenden Rechtssätze nicht die vom [X.]erufungsgericht zugrundezulegenden landesrechtlichen Normen für die Heranziehung zu den Kosten für die Vollstreckung eines [X.] betreffen. Überdies stellt die [X.]eschwerde fest, dass das [X.]erufungsgericht einer Rechtsansicht entgegentritt, die das [X.] lediglich in der Vergangenheit vertreten, inzwischen aber aufgegeben hat. Der Zulassungsgrund der Divergenz soll jedoch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit sichern. Dementsprechend ist eine Revisionszulassung wegen Divergenz nicht geboten, wenn das [X.]erufungsgericht von einer Rechtsprechung abweicht, an der das [X.] in späteren Entscheidungen selbst nicht mehr festgehalten hat ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 5. Mai 1999 - 4 [X.] 35.99 - NVwZ 2000, 65 <66>, vom 7. März 2002 - 5 [X.] 60.01 - juris Rn. 55, vom 6. Mai 2014 - 2 [X.] 90.13 - [X.] 239.1 § 12 [X.]eamtVG Nr. 2 Rn. 15 sowie vom 9. Juli 2019 - 6 [X.] 2.18 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 31 Rn. 13). So liegt es hier.

7

Der 1. Senat des [X.]s hat in dem von der [X.]eschwerde angeführten Urteil zur Kostenregelung des § 66 Abs. 1 [X.] entschieden, dass die Rechtmäßigkeit der aufenthaltsrechtlichen Maßnahme im Rahmen der Überprüfung des [X.] sei. Ihre etwaige [X.]estandskraft stehe der Inzidentprüfung dann nicht entgegen, wenn sich der Verwaltungsakt innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist durch Vollzug erledigt habe, weil andernfalls der Rechtsschutz unzumutbar erschwert würde ([X.]VerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 [X.] 3.13 - [X.]VerwGE 149, 320 <328>). Mit Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 [X.] 11.15 - hat der 1. Senat diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben und sich hinsichtlich des zugrundeliegenden Verständnisses des Erledigungsbegriffs der Rechtsprechung des 7. Senats angeschlossen ([X.]VerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 [X.] 11.15 - [X.] 402.242 § 66 [X.] Nr. 4 Rn. 29 m.w.N. zur Rechtsprechung des 7. Senats), die ihrerseits [X.]ezug nimmt auf die gefestigte Rechtsprechung des 4. Senats (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 27. März 1998 - 4 [X.] 11.97 - [X.] 316 § 43 VwVfG Nr. 10 sowie [X.]eschluss vom 17. November 1998 - 4 [X.] 100.98 - [X.] 316 § 43 VwVfG Nr. 11). Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt danach erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. [X.]ildet die Verfügung die Grundlage für einen [X.], gehen von ihr weiterhin rechtliche Wirkungen aus und fehlt es deshalb an einer Erledigung. Mit dem Eintritt ihrer [X.]estandskraft kann ihre mögliche Fehlerhaftigkeit deswegen der Rechtmäßigkeit des angefochtenen [X.] nicht mehr entgegengehalten werden.

8

Dieses rechtliche Verständnis des Erledigungsbegriffs hat das [X.]erufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt ([X.] ff.). Ausgehend hiervon ist eine Anfechtung der Grundverfügung auch noch nach ihrer Vollziehung möglich, und zwar selbst dann, wenn hiermit irreversible Tatsachen geschaffen worden sind, solange die Verfügung ihre steuernde Funktion beibehält oder sonst Rechtswirkungen entfaltet. Letzteres ist namentlich dann gegeben, wenn der Grundverwaltungsakt wegen der [X.] die Grundlage für den [X.] bildet ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 21. April 2015 - 7 [X.] 8.14 - juris Rn. 4). Auch in diesen Fällen kann mit einer Anfechtungsklage effektiver Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG gegen die Grundverfügung gesucht werden, weshalb kein [X.]edürfnis für eine Inzidentprüfung besteht.

9

Soweit die [X.]eschwerde in diesem Zusammenhang darauf verweist, das [X.]erufungsgericht habe im Einzelfall des [X.] aus Gründen des Vertrauensschutzes und des effektiven Rechtsschutzes die Rechtmäßigkeit des [X.] inzident überprüfen müssen, ist eine Divergenz nicht dargelegt. Der Sache nach macht der Kläger hiermit Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des berufungsgerichtlichen Urteils geltend. Solche Zweifel stellen aber keinen [X.] nach § 132 Abs. 2 VwGO dar.

b. Darüber hinaus hält die [X.]eschwerde eine Abweichung der [X.]erufungsentscheidung von der Rechtsprechung des [X.]verfassungsgerichts im [X.]eschluss vom 29. Juli 2010 - 1 [X.]vR 1634/04 - für gegeben. Der Sache nach meint sie dieser Entscheidung entnehmen zu können, dass Art. 19 Abs. 4 GG die Gerichte dazu verpflichte, angefochtene Verwaltungsakte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Der betroffene [X.]ürger, der sich gegen einen späteren [X.] für die Vollstreckung einer polizeilichen Maßnahme wende, müsse sich nicht entgegenhalten lassen, er habe zuvor von seinem Rechtsschutz gegen diese Maßnahme keinen Gebrauch gemacht. Dies gelte umso mehr, wenn es den [X.]etroffenen infolge einer Rechtsprechungsänderung "verwehrt" gewesen sei, eine Überprüfung vorzunehmen. Andernfalls drohe "[X.]".

Das [X.]verfassungsgericht hat in der von der [X.]eschwerde angeführten Entscheidung in [X.]ezug auf das [X.] Kostenrecht entschieden, dass die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Amtshandlung - einer Ingewahrsamnahme - zu prüfen sei, weil das materielle Recht dies so vorgebe. § 11 Abs. 1 [X.] Verwaltungskostengesetz - NVwKostG - sehe einen Kostenerlass bei unrichtiger Sachbehandlung vor, der auch für rechtswidrige Realakte gelte. Dem Umstand, dass der Landesgesetzgeber den Rechtsschutz unmittelbar gegen die Ingewahrsamnahme den Amtsgerichten anvertraut habe, lasse sich nicht entnehmen, dass den Verwaltungsgerichten abweichend von § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 83 Satz 1 VwGO eine Prüfung dieser rechtswegfremden, entscheidungserheblichen Vorfrage sowie eine Entscheidung hierüber verwehrt sei. Daher verletze es Art. 19 Abs. 4 GG, werde diese Inzidentprüfung der Ingewahrsamnahme im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen den [X.] unter Verweis auf die Überprüfungsmöglichkeit vor den Amtsgerichten unterlassen.

Auch insoweit liegt keine Abweichung vor. Weder legt das [X.]erufungsgericht die Normen, zu denen das [X.]verfassungsgericht Rechtssätze entwickelt hat, seiner Entscheidung zugrunde noch hat das [X.]verfassungsgericht einen abstrakten Rechtssatz mit dem von der [X.]eschwerde verstandenen Inhalt aufgestellt. Der angefochtene [X.] betrifft keine Ingewahrsamnahme, deren Rechtmäßigkeit nach dem [X.]n Recht Voraussetzung für die Erhebung von Kosten ist, sondern die Kosten für die Vollstreckung eines [X.] nach dem [X.] § 52 Abs. 4 PolG a.F. i.V.m. § 31 Abs. 1 LVwVG. Ein tragender Rechtssatz, wonach die Rechtmäßigkeit eines [X.] stets von der Rechtmäßigkeit des vollstreckten Grundverwaltungsakts abhängt, lässt sich der Entscheidung des [X.]verfassungsgerichts nicht entnehmen. Um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung ging es dort - anders als im [X.]erufungsurteil - nicht. Zentraler Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist es jedoch, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte [X.]edingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist ([X.]VerwG, Urteil vom 13. April 1984 - 4 [X.] 31.81 - [X.] 345 § 10 VwVG Nr. 4 S. 5). [X.]ei der [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme kommt es daher gerade nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung an (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 7. Dezember 1998 - 1 [X.]vR 831/89 - NVwZ 1999, 290 <292>; [X.]VerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 [X.] 5.08 - [X.] 345 § 6 VwVG Nr. 1 Rn. 12).

Im Übrigen trifft der Einwand der [X.]eschwerde, dem Kläger sei eine Überprüfung des [X.] wegen einer Rechtsprechungsänderung "verwehrt" worden, ersichtlich nicht zu. Dem Kläger stand es ohne weiteres frei, rechtzeitig Rechtsschutz unmittelbar gegen diese Maßnahme zu suchen. Es ist seiner Risikosphäre zuzurechnen, wenn er sich als - eigenen Angaben zufolge - juristischer Laie auf seine rudimentären Rechtskenntnisse verlässt und davon absieht, fachkundigen Rat einzuholen; hierdurch wird er keineswegs der "[X.]" unterworfen, wie die [X.]eschwerde meint.

2. Soweit sich die [X.]eschwerde auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stützt, erweist sie sich bereits als unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Grundsätzliche [X.]edeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die erstrebte Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung bestehen soll. Die [X.]eschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 S. 14). Diesen Anforderungen werden die Darlegungen der [X.]eschwerde nicht gerecht.

Die [X.]eschwerde wirft die Frage auf, "ob § 31 LVwVG das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal beinhaltet, dass der Grundverwaltungsakt nicht nur wirksam, sondern auch rechtmäßig sein muss". Gerade im Versammlungsrecht bestehe andernfalls die Gefahr, dass Teilnehmer von der Ausübung ihres Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG abgehalten würden, um nicht "willkürlich Kosten durch [X.] ausgesetzt zu werden".

Mit diesem Vorbringen zeigt die [X.]eschwerde keine Frage zum revisiblen Recht auf, sondern rügt die fehlerhafte Anwendung von irrevisiblem Landesrecht, dessen Nachprüfung dem [X.] als Revisionsgericht versagt ist (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sind nur Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes [X.], die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des [X.] - und nicht auch dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des [X.] - übereinstimmen. Teilweise übereinstimmende Formulierungen im Landes- und [X.]recht (vgl. § 31 Abs. 1 LVwVG einerseits und § 19 Abs. 1 Satz 1 VwVG andererseits) oder die Heranziehung allgemeiner, dem [X.]recht entnommener Rechtsgrundsätze eröffnen nicht die revisionsgerichtliche Überprüfung (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 15. Februar 2019 - 6 [X.] 6.19 - juris Rn. 4 m.w.N.). Eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher [X.]edeutung käme daher nur in [X.]etracht, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Rüge der Nichtbeachtung von [X.]recht, insbesondere von [X.]verfassungsrecht, bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht erhoben würde, und daraus eine klärungsbedürftige Rechtsfrage der revisiblen Maßstabsnorm herzuleiten wäre (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 6 [X.] 19.15 - [X.]VerwGE 157, 46 <48>). Hierfür genügt es jedoch nicht, dass die [X.]eschwerde auf das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG verweist und sinngemäß behauptet, die Auslegung der landesrechtlichen [X.]estimmungen durch das [X.]erufungsgericht führe dazu, dass von der Ausübung dieses Grundrechts abgesehen werde, um nicht "willkürlich Kosten durch [X.] ausgesetzt zu werden". Dies gilt auch hinsichtlich des wiederholt vorgebrachten Vorwurfs, Art. 19 Abs. 4 GG werde verletzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG.

Meta

6 B 7/21

25.11.2021

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 3. Mai 2021, Az: 1 S 512/19, Urteil

Art 8 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.11.2021, Az. 6 B 7/21 (REWIS RS 2021, 812)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 812

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

W 8 K 23.147

6 L 79/21

Zitiert

1 BvR 1634/04

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