Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2017, Az. XII ZR 6/17

12. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 3730

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Gegenstand

Wert der Beschwer einer Räumungs- und Herausgabeklage: Bestimmung der streitigen Zeit bei ungewisser Dauer des eingewendeten Nutzungsrechts


Tenor

Die Beschwerde der Kläger und Widerbeklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 32. Zivilsenats des [X.] vom 23. Dezember 2016 wird auf ihre Kosten verworfen.

Streitwert: 10.029 €

Gründe

1

1. Der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche [X.] von über 20.000 € ist nicht erreicht. Für die [X.] berechnet sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO. Beruft sich ein Nutzungsberechtigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die "streitige [X.]" im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage (hier: 13. Januar 2016) bis zu dem [X.]punkt, den derjenige, der sich auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Nutzungsvertrages in Anspruch nimmt (Senatsbeschluss vom 22. März 2006 - [X.] - juris Rn. 1 mwN). Hat er - wie im vorliegenden Fall - keinen festen [X.]punkt genannt, so ist darauf abzustellen, was er bereits in erster Instanz vermutlich gewollt hat. Ergeben sich dafür keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, so ist davon auszugehen, dass er zwar ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht für sich in Anspruch nimmt, dass der [X.]punkt der Beendigung dieses Nutzungsrechts aber ungewiss ist. In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung des Senats die "streitige [X.]" in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO zu bestimmen (Senatsbeschluss vom 14. April 2004 - [X.] 224/02 - [X.], 460 Rn. 5 mwN).

2

2. Im vorliegenden Fall währte die streitige [X.] nach dem Inhalt des Ursprungsvertrags bis zum bis 31. Dezember 2016 und wurde während des Rechtsstreits durch Ausübung der Verlängerungsoption vonseiten der Beklagten bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Da die Ausübung einer weiteren Verlängerungsoption über diesen [X.]punkt hinaus durch die Beklagte ungewiss ist, bemisst sich die für den [X.] maßgebliche Restlaufzeit vom 13. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2021. Die darauf entfallende Miete beträgt nach § 8 ZPO höchstens (72 Monate x 95,20 €) = 6.854,40 €.

3

Damit wird, selbst unter Hinzurechnung des von den Klägern angegebenen Aufwands für den weiter verlangten Rückbau (8.000 €) und ihrer im Wege der Widerklage erfolgten Verurteilung auf Erstattung von Anwaltskosten der Beklagten (887,03 €), der erforderliche [X.] nicht erreicht.

Dose     

       

Klinkhammer     

       

Schilling

       

Nedden-Boeger     

       

Guhling     

       

Meta

XII ZR 6/17

18.10.2017

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 23. Dezember 2016, Az: 32 U 3526/16

§ 26 Nr 8 ZPOEG, § 8 ZPO, § 9 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2017, Az. XII ZR 6/17 (REWIS RS 2017, 3730)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3730


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XII ZR 6/17

Bundesgerichtshof, XII ZR 6/17, 18.10.2017.


Az. 32 U 3526/16

OLG München, 32 U 3526/16, 23.12.2016.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

XII ZR 95/17

XII ZR 6/17

XII ZB 382/19

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