Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2017, Az. XII ZR 6/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 3707

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[X.]:[X.]:BGH:2017:181017BXIIZR6.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 6/17
vom
18. Oktober 2017
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Oktober 2017 durch [X.] und [X.]
Dr.
[X.], Schilling, Dr.
Nedden-Boeger und Guhling

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger und Widerbeklagten gegen die Nicht-zulassung der Revision in dem Beschluss des 32. Zivilsenats des [X.] vom 23. Dezember 2016 wird auf [X.] verworfen.
Streitwert: 10.029

Gründe:
1. Der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche [X.] von über -
und [X.] berechnet sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO. Beruft sich ein Nutzungsberechtigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht ein-schränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die "streitige [X.]" im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der [X.] (hier: 13. Januar 2016) bis zu dem [X.]punkt, den derjenige, der sich auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Nutzungsvertrages in Anspruch nimmt (Senatsbeschluss vom 22. März 2006
-
XII ZR 58/05 -
juris Rn. 1 mwN). Hat er -
wie im vorliegenden Fall -
keinen [X.] [X.]punkt genannt, so ist darauf abzustellen, was er bereits in erster Instanz vermutlich gewollt hat. Ergeben sich dafür keine hinreichend konkreten [X.], so ist davon auszugehen, dass er zwar ein zeitlich begrenztes 1
-
3
-
Nutzungsrecht für sich in Anspruch nimmt, dass der [X.]punkt der Beendigung dieses Nutzungsrechts aber ungewiss ist. In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung des Senats die "streitige [X.]" in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO zu bestimmen (Senatsbeschluss vom 14. April 2004 -
XII ZB 224/02 -
NZM 2004, 460 Rn. 5 mwN).
2. Im vorliegenden Fall währte die streitige [X.] nach dem Inhalt des [X.] bis zum bis 31. Dezember 2016 und wurde während des Rechtsstreits durch Ausübung der Verlängerungsoption vonseiten der [X.] bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Da die Ausübung einer weiteren Verlängerungsoption über diesen [X.]punkt hinaus durch die Beklagte ungewiss ist, bemisst sich die für den [X.] maßgebliche Restlaufzeit vom 13.
Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2021. Die darauf entfallende Miete be-

2
-
4
-
Damit wird, selbst unter Hinzurechnung des von den [X.] für den weiter
verlangtder Widerklage erfolgten
Verurteilung auf Erstattung von Anwaltskosten der

Dose
[X.]
Schilling

Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.08.2016 -
4 O 809/15 -

OLG München, Entscheidung vom 23.12.2016 -
32 [X.] -

3

Meta

XII ZR 6/17

18.10.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2017, Az. XII ZR 6/17 (REWIS RS 2017, 3707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3707

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XII ZR 6/17

32 U 3526/16

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