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PDF anzeigen[X.] ZR 179/00vom16. August 2001in dem [X.] hat am 16. August 2001 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg,Prof. [X.], Pokrant und [X.]:Die Revision der Klägerin gegen das [X.]eil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 13. Juni 2000 wird nichtangenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionhätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg, und zwar schondeshalb, weil eine Haftung des Beklagten zu 6 bereits dem [X.] ausscheidet (vgl. [X.], [X.]. [X.] - 6 U 133/96,Nichtannahmebeschluß des Senats v. 15.9.1999 - I ZR 119/97, und[X.], [X.]. v. 10.11.1999 - 6 U 79/97, [X.]/99).Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 12.444.000 [X.]. [X.]
Meta
16.08.2001
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2001, Az. I ZR 179/00 (REWIS RS 2001, 1611)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1611
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