Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2006, Az. I ZR 70/03

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5080

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 9. Februar 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja
BGB § 398; § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 2 a.[X.] es der übereinstimmende Parteivortrag nahe, dass es sich bei einer Abtre-tung um eine Sicherungszession gehandelt haben könnte und es deshalb hin-sichtlich des geltend gemachten Verzugsschadens nicht auf die Verhältnisse bei dem Zessionar, sondern auf diejenigen beim Zedenten ankommt, bedarf es konkreter Feststellungen zur Rechtsnatur der Zession. [X.], [X.]. v. 9. Februar 2006 - [X.]/03 - [X.] - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 9. Februar 2006 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Dr. Schaffert für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 25. Februar 2003 aufge-hoben, soweit es einen 5% übersteigenden Verzugszins bis 10% ab dem 2. August 1996 aberkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin, ein Speditionsunternehmen, nimmt die Beklagte, die [X.] herstellt und vertreibt, auf Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Rahmenvertrags über Speditions- und Transportleistungen in Anspruch. Zur revisionsrechtlichen Beurteilung steht nurmehr, ob der [X.] - 3 - rin auf ihre Schadensersatzforderung gegen die Beklagte ab 2. August 1996 ein über den gesetzlichen Zinssatz von 5% (§ 352 HGB) hinausgehender [X.] zusteht. 2 Im ersten Revisionsurteil ([X.]. v. 3.11.1999 - I ZR 145/97, [X.] 2000, 214) hat der [X.] entschieden, dass der Klägerin für die [X.] vom 18. Februar bis 31. Dezember 1994 dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zusteht. Das Berufungsgericht hat daraufhin der auf Zahlung von 2.802.234,35 • gerichteten Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.532.874,57 • nebst 10% Zinsen hier-aus vom 24. Februar 1995 bis 1. August 1996 und 5% Zinsen ab 2. August 1996 zu bezahlen. Die Klägerin hat ihre streitgegenständlichen Ansprüche am 2. August 1996 an [X.], den Geschäftsführer ihrer Komplementärin abgetreten. Dieser hat die Klageforderung am 12. August 1996 sicherungshalber an die damalige B.

bank AG (jetzt: B.

V. bank AG) abgetreten, die in Ziffer 7 des Forderungsabtretungsver-trags eine Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs erteilt hat. Im Dezember 1996 hat die B.

V. bank AG einen Teilbetrag von 680.000 DM an [X.] übertragen, der mit Schreiben vom 26. März 2002 bestätigt hat, dass die Klägerin zur Einziehung dieses Betrags berechtigt ist. 3 Der [X.] hat die Revision der Klägerin nur insoweit zugelassen, als [X.] sich dagegen richtet, dass die Klage auf Zahlung von Zinsen ab 2. August 1996 in Höhe von mehr als 5% abgewiesen worden ist. 4 - 4 - Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision nach deren teilweiser Rücknahme ihren Zinsanspruch ab 2. August 1996 bis zur Höhe von 10% weiter. Die [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen. 5 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, einen über den gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 5% (§ 352 HGB) hinausgehenden [X.] könne die Klägerin nach § 288 Abs. 2 BGB a.F. nur für den [X.]raum vom 24. Februar 1995 bis 1. August 1996 verlangen, da sie nur für diesen [X.]raum einen [X.] nachgewiesen habe. Ab 2. August 1996 sei hinsichtlich des Zinsscha-dens nicht mehr auf die Klägerin selbst, sondern auf [X.]und ab 12. August 1996 auf die B.

V. bank AG sowie [X.], an die die streitgegenständlichen Forderungen abgetreten worden seien, abzu-stellen. Wolle der Kläger einen nach der Zession der Klageforderung entstan-denen Verzugsschaden geltend machen, müsse er zu den diesbezüglichen Verhältnissen des Zessionars vortragen. Das sei nicht geschehen. 6 I[X.] Die Revision hat Erfolg. Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen es nicht, die Klage wegen des den gesetzlichen Zinssatz überstei-genden [X.]s bis zur Höhe von 10% ab dem [X.]punkt der Abtretung der Hauptforderung abzuweisen. 7 Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht nicht berücksich-tigt hat, dass es im Falle einer - im Streitfall nahe liegenden - [X.] für die Beurteilung des Verzugsschadens grundsätzlich nicht auf die Person des Zessionars, sondern auf die Verhältnisse bei dem Zedenten als [X.] - 5 - ten ankommt. Das Berufungsgericht hat zu der von den Parteien in den [X.] nicht näher problematisierten entscheidungserheblichen Frage, ob es sich bei der Abtretung vom 2. August 1996 um eine Vollabtretung oder eine (bloße) Sicherungszession gehandelt hat, keine Feststellungen getroffen. 9 1. Handelt es sich um eine Vollabtretung, stehen Ansprüche auf Ersatz eines Verzugsschadens (hier: nach § 286 Abs. 1 i.V. mit § 288 Abs. 2 BGB a.F.) wegen des Wechsels der [X.] (§ 398 Satz 2 BGB) dem neuen Gläubiger zu. Dementsprechend ist auch die Höhe des [X.] in diesen Fällen grundsätzlich aus der Person des Zessionars zu errech-nen ([X.], [X.]. v. 25.9.1991 - VIII ZR 264/90, NJW-RR 1992, 219), ohne dass es darauf ankommt, ob sich der Schuldner zum [X.]punkt der Abtretung bereits in Verzug befunden hat oder Verzug erst nach der Zession eingetreten ist. 2. Im Falle einer Sicherungsabtretung gilt dies nicht uneingeschränkt. 10 Erfüllt der Sicherungsgeber trotz des Verzugs des Schuldners der [X.] nach wie vor seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem ([X.] und jetzigem Inhaber der Sicherungsforderung rechtzeitig, be-steht aus dessen Sicht kein Bedürfnis und - aufgrund der in der [X.] getroffenen Vereinbarungen - regelmäßig mangels "Verwertungsreife" auch keine Befugnis, auf die Sicherungsforderung zuzugreifen. In solchen [X.] ist wirtschaftlich gesehen allein der Sicherungsgeber der durch den Verzug des Schuldners der Sicherungsforderung Geschädigte ([X.] 128, 371, 376 f.). Stellte man bei dieser Fallgestaltung nur auf die Person des Zessionars ab, könnte dies dazu führen, dass der Schuldner allein um den Preis der geringen Zinspflichten gemäß § 288 Abs. 1 BGB bzw. § 352 Abs. 1 HGB auf Kosten des Sicherungsgebers säumig werden dürfte. Eine derartige Konsequenz ist nicht sachgerecht. Die Interessenlage bei einer Sicherungszession gebietet es viel-11 - 6 - mehr, die Verzugsschadensberechnung nach der Person des Sicherungsze-denten vorzunehmen. Dem Umstand, dass der zu ersetzende Schaden nicht in der Person des Inhabers der Sicherungsforderung eingetreten ist, ist durch eine Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation Rechnung zu tragen, deren Zulässigkeit im Rahmen von [X.] auch sonst aner-kannt ist ([X.] 128, 371, 377; [X.], [X.] 1977, 119, 120; Seetzen, [X.], 352, 354 f.; [X.], [X.], 214, 237 ff.; [X.], [X.], 1464, 1466). Belange des [X.] stehen dieser Beurteilung schon [X.] nicht entgegen, weil sich der Schuldner der Sicherungsforderung keiner anderen Verzugsschadensersatzforderung ausgesetzt sieht, als dies bei einer unterbliebenen Abtretung der Fall gewesen wäre. 3. Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren, in dem die Parteien auch Gelegenheit haben, zur Rechtsnatur der Zession vom 2. August 1996 ergänzend vorzutragen, die erforderlichen Feststellungen [X.] haben. 12 - 7 - II[X.] Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzu-heben, soweit es einen 5% übersteigenden Verzugszins bis 10% ab dem 2. August 1996 aberkannt hat. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 13 [X.] v. Ungern-Sternberg [X.]

Büscher Schaffert Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.09.1996 - 5 [X.] 4990/96 - [X.], Entscheidung vom 25.02.2003 - 23 U 5607/96 -

Meta

I ZR 70/03

09.02.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2006, Az. I ZR 70/03 (REWIS RS 2006, 5080)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5080

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