Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2003, Az. I ZR 117/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1384

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:2. Oktober 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.] : [X.]: jaKrankenkassenzulassungUWG § 1; [X.] § 126Der Vorschrift des § 126 Abs. 1 Satz 1 [X.], nach der Hilfsmittel an [X.] gesetzlicher Krankenkassen nur von zugelassenen Leistungserbringernabgegeben werden dürfen, kommt keine wettbewerbsrechtliche [X.]. Eine Handwerksinnung (hier: [X.]) kann daher kei-nen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG gegen ei-nen anderen Leistungserbringer (im Streitfall einen Apotheker) wegen fehlenderKrankenkassenzulassung geltend machen.[X.], [X.]. v. 2. Oktober 2003 - [X.]/01 - [X.] HammLG Essen- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 2. Oktober 2003 durch [X.] v. Ungern-Sternberg,Prof. [X.], Prof. [X.], [X.] und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 1. März 2001 wird auf Kosten der Kläge-rin zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] vertreibt in seiner Apotheke orthopädische Hilfsmittel, unteranderem Kompressionsstrümpfe, Gehhilfen und ähnliche Artikel.Die Klägerin, eine Innung für Orthopädie-Technik, hat u.a. vorgetragen,der [X.] verfüge nicht über die nach dem Gesetz erforderliche Zulassungzur Abgabe orthopädischer Hilfsmittel an gesetzlich Krankenversicherte. Sie hatdas Verhalten des [X.]n als Verstoß gegen das [X.]recht [X.] -Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeu-tung - beantragt,den [X.]n zu verurteilen, es zu unterlassen,1.folgende orthopädische Hilfsmittel und Gegenstände zu bewer-ben und/oder in seiner Apotheke abzugeben:Kompressionsstrümpfe/Strumpfhosen, Rollstühle, Rollatoren,Gehstützen und Gehhilfen, Delta-Gehräder, Toilettensitzerhö-hungen, Krankenbetten mit Anti-Dekubitus-Therapiesystem, be-stehend aus einer Anti-Dekubitus-Matratze nebst Aggregat, Bett-serviertische, [X.], Warmhalteteller, Bestecke, Bade-wanneneinsteiggriffe, [X.], Badewannensitze, Duschsit-ze, Kopfwaschbecken und Badewannenlifter, Toilettenstühle mitangepaßten [X.] Hilfsmittel, die im Hilfsmittelverzeichnis nach§ 128 [X.] in der Fassung vom 30. Juni 1999, [X.] vom 19. Januar 2000, veröffentlicht sind, in seiner [X.] Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung abzuge-ben, ohne im Besitz einer Zulassung zur Abgabe von [X.] § 126 Abs. 1 [X.] zu sein.Der [X.] ist dem entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, über dienotwendige Erlaubnis der Krankenkassen zu verfügen; das Fehlen der Kran-kenkassenzulassung könne zudem einen [X.]verstoß nicht begrün-den.- 4 -Das [X.] hat den [X.]n nach dem Klageantrag zu 1 teilweiseund nach dem Klageantrag zu 2 insgesamt verurteilt. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.Mit der Revision, deren Zurückweisung der [X.] beantragt, [X.] Klägerin den Unterlassungsantrag zu 2 weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Klageantrag zu 2nicht hinreichend bestimmt sei. Er nehme auf ein Hilfsmittelverzeichnis Bezug,in dem eine Gruppe "orthopädische Hilfsmittel" nicht angeführt sei. An die dortaufgeführten Produktgruppen habe die Klägerin nicht angeknüpft. Es bleibe [X.] unklar, auf welche konkreten Hilfsmittel sich das [X.].Wenn der Klageantrag zu 2 dahin verstanden werde, daß er sich [X.] auf die im Klageantrag zu 1 genannten orthopädischen Hilfsmittel beziehensolle, sei er zwar bestimmt. Ihm fehle aber das Rechtsschutzbedürfnis, weil seinKlagebegehren in diesem Fall bereits in dem weitergehenden Klageantrag zu [X.] sei. Der Klageantrag zu 2 sei daher nur sinnvoll, wenn er [X.] den Fall gestellt werde, daß die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1 [X.] -Der Antrag richte sich weiter zu Unrecht gegen die Abgabe der [X.] solche, weil sich das Problem einer fehlenden Zulassung des [X.]nnach § 126 [X.] erst stelle, wenn er von der gesetzlichen Krankenversiche-rung Erstattung verlange.Unabhängig von der Antragsfassung scheitere das begehrte Verbot dar-an, daß ein Anspruch nach § 1 UWG wegen eines Verstoßes gegen § 126[X.] nicht gegeben sei. [X.] könne die zwischen den Parteien um-strittene Frage, ob der [X.] die nach § 126 [X.] erforderliche Zulassungbesitze. Der Wettbewerb zu den Mitgliedern der Klägerin werde nicht dadurchberührt, daß der [X.] orthopädische Hilfsmittel vertreibe, ohne im Besitzder für die Leistungserstattung erforderlichen Zulassung zu sein. Das Abrech-nungsverfahren des Apothekers mit den gesetzlichen Krankenkassen i.S. von§ 126 [X.] liege außerhalb des [X.] zwischen [X.] und dem orthopädischen Handwerk. Der Vorschrift des § 126[X.] fehle jeder wettbewerbsrechtliche Bezug. Es sei allein eine sozialversi-cherungsrechtliche Frage, ob die Krankenkasse einen Erstattungsanspruch des[X.]n erfüllen müsse.I[X.] Die hiergegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Der [X.] ist, soweit er über die konkrete Verletzungsform hinausgeht, unzulässig(dazu nachstehend Abschnitt II 1b); soweit der mit dem Klageantrag zu 2 ver-folgte Unterlassungsanspruch als Minus auf die konkrete Verletzungsform be-schränkt ist (hierzu Abschnitt II 1c), ist er unbegründet (vgl. Abschnitt II 2).1. a) Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis der Klägerin nach § 13Abs. 2 Nr. 2 UWG bejaht. Das wird von der Revisionserwiderung nicht bean-standet. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich (zur Klagebefugnis der- 6 -Handwerksinnungen vgl. [X.], [X.]. v. 27.9.1995 - I ZR 156/93, [X.] 1996,70 f. = WRP 1996, 11 - Sozialversicherungsfreigrenze). Daß bestimmte Streitig-keiten des [X.] nach näherer Maßgabe deszum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage am 21. Oktober 1999 maßgebli-chen § 51 Abs. 2 SGG a.F. den Sozialgerichten zugewiesen worden sind - imRevisionsverfahren ist der Rechtsweg nach § 17a Abs. 5 [X.] ohnehin nicht zuprüfen -, berührt die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin nach § 13 Abs. 2Nr. 2 UWG ebensowenig wie die Frage, ob die Vorschrift des § 126 [X.] einewettbewerbsschützende Funktion hat (a.A. BSG NJW-RR 2002, 1691, 1693).b) Mit Recht hat das Berufungsgericht den Klageantrag zu 2 in seinerumfassenden Form als nicht hinreichend bestimmt i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2ZPO angesehen (vgl. hierzu [X.], [X.]. v. 4.7.2002 - I ZR 38/00, [X.] 2002,1088, 1089 = [X.], 1269 - Zugabenbündel). Denn der Unterlassungsan-trag führt die orthopädischen Hilfsmittel, gegen deren Abgabe er gerichtet ist,nicht im einzelnen an, sondern nimmt nur Bezug auf das Hilfsmittelverzeichnisnach § 128 [X.] in der Bekanntmachung vom 30. Juni 1999 ([X.]). Diese Bezugnahme genügt nicht dem [X.].Das Hilfsmittelverzeichnis umfaßt auf 57 Seiten eine Vielzahl von [X.] mit jeweils zahlreichen einzelnen Produkten. Eine Produktgruppe "orthopä-dische Hilfsmittel" ist in dem Verzeichnis nicht aufgeführt. Eine Zuordnung dereinzelnen Produkte zu orthopädischen Hilfsmitteln ist danach keineswegs [X.]. Sie bliebe vielmehr der Feststellung durch das Vollstreckungsgerichtvorbehalten, was dem Bestimmtheitsgebot nicht genügt.c) Der Klageantrag zu 2 erfaßt jedoch - was auch das Berufungsgerichterwogen hat - als "Minus" diejenigen orthopädischen Hilfsmittel, die im Klage-antrag zu 1 konkret aufgeführt sind und sich auch im Hilfsmittelverzeichnis nach- 7 -§ 128 [X.] wiederfinden (zu einem zu weit gefaßten Unterlassungsantrag,der als ein Minus die konkrete Verletzungsform umfaßt vgl. [X.], [X.]. v.3.12.1998 - [X.], [X.] 1999, 760 = [X.], 842 - Auslaufmodelle II;[X.]. [X.], [X.] 2001, 181, 182 = [X.], 28 - dental-ästhetika).In dem umfassenden und im Streitfall durch die Bezugnahme auf [X.] unbestimmten Klageantrag zu 2 ist das Verbot der kon-kreten Verletzungsform mitenthalten. Dies folgt aus dem Vorbringen der Kläge-rin, das zur Auslegung des Klageantrags zu 2 heranzuziehen ist (vgl. [X.], [X.].v. [X.] - I ZR 115/99, [X.] 2002, 177, 179 = [X.], 1182- Jubiläumsschnäppchen; [X.]Z 152, 268, 274 - [X.]). [X.] der Klägerin ist zu entnehmen, daß sie jedenfalls die Abgabe derjeni-gen orthopädischen Hilfsmittel in der Apotheke des [X.]n unterbinden will,die dieser in den dort ausgelegten [X.] angeboten hat und die [X.] [X.]s nach dem Klageantrag zu 1 geworden sind.In diesem auf die konkrete Verletzungsform beschränkten Antrag ist [X.] hinreichend konkret bestimmt. Es richtet sich dagegen,daß der [X.] ohne Zulassung i.S. von § 126 [X.] die Hilfsmittel an [X.] der gesetzlichen Krankenversicherung abgibt, die sich auf ihren Versi-cherungsschutz berufen und die Leistungen nicht privat in Anspruch nehmen.Zwischen den Parteien ist auch nicht umstritten, daß es sich bei den im Klage-antrag zu 1 im einzelnen angeführten Produkten um orthopädische [X.]) Das Berufungsgericht hat für das in diesem Sinne (vgl. [X.] 1c) beschränkte Unterlassungsbegehren das [X.] verneint. Dem kann nicht beigetreten werden. Auch wenn sich der auf diekonkrete Verletzungsform beschränkte Unterlassungsantrag zu 2 lediglich aufdie orthopädischen Hilfsmittel bezieht, die der Klageantrag zu 1 erfaßt, liegt [X.] ein unterschiedlicher Streitgegenstand zugrunde. Den [X.] hat die Klägerin auf einen vermeintlichen Verstoß gegen § 25 ApoBetrOgestützt; das Unterlassungsbegehren nach dem Klageantrag zu 2 hat sie [X.] fehlenden Zulassung des [X.]n als Leistungserbringer nach § 126[X.] begründet.Die Entscheidung über den rechtskräftig abgewiesenen Klageantrag zu 1entfaltet auch keine Bindungswirkung hinsichtlich des Klageantrags zu 2, [X.] sich um einen anderen Streitgegenstand handelt und auch keine Vorgreif-lichkeit der Abweisung des Klageantrags zu 1 für die Beurteilung des weiter-verfolgten Unterlassungsanspruchs gegeben ist (vgl. [X.], [X.]. v. 24.6.1993- III ZR 43/92, NJW 1993, 3204, 3205).2. Der mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte Unterlassungsan-spruch nach § 1 UWG i.V. mit § 126 [X.] besteht nicht.Nach § 126 Abs. 1 Satz 1 [X.] dürfen Hilfsmittel an Versicherte [X.] Krankenkassen nur von zugelassenen Leistungserbringern abgege-ben werden. Für die Leistungserbringung zuzulassen ist gemäß § 126 Abs. 1Satz 2 [X.], wer eine ausreichende, zweckmäßige, funktionsgerechte undwirtschaftliche Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gewährleistetund die für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen [X.] -Ob der [X.] mit der Abgabe von orthopädischen Hilfsmitteln dieseBestimmung verletzt hat, weil er nicht über die notwendige Zulassung nach die-ser Vorschrift verfügte, kann dahinstehen. Ein Verstoß gegen § 126 [X.]würde keine wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit nach § 1 UWG begründen.Nach der neueren Rechtsprechung des Senats kommt ein Anspruch aus§ 1 UWG in Fällen, in denen ein Verhalten gegen ein Gesetz verstößt, nur [X.] Betracht, wenn von dem Gesetzesverstoß zugleich eine unlautere [X.] auf dem Markt ausgeht. Es muß daher anhand einer amSchutzzweck des § 1 UWG auszurichtenden Würdigung des [X.] Verhaltens geprüft werden, ob dieses durch den Gesetzesverstoß das Ge-präge eines wettbewerbsrechtlich unlauteren Verhaltens bekommt. Der Geset-zesverstoß kann dazu allein nicht genügen, wenn die verletzte Norm nicht [X.] auch eine - entsprechend dem Normzweck des § 1 UWG - auf dieLauterkeit des [X.] bezogene Schutzfunktion hat (vgl. [X.]Z 150, 343,347 f. - Elektroarbeiten; [X.], [X.]. v. [X.], [X.] 2003, 164,165 = [X.], 262 - Altautoverwertung; [X.]. v. 15.5.2003 - I ZR 292/00,[X.] 2003, 969, 970 = [X.], 1350 - Ausschreibung von [X.]; [X.]. v. 3.7.2003 - I ZR 211/01, [X.] 2003, 971, 972 = [X.],1347 - Telefonischer Auskunftsdienst).Diese Schutzfunktion fehlt der Bestimmung des § 126 [X.]. Denndurch die Neufassung des § 69 [X.] aufgrund des Gesetzes zur Reform dergesetzlichen Krankenversicherung ab dem [X.] ([X.] - [X.]) vom 22. Dezember 1999 ([X.] I S. 2626) sind die [X.] der Krankenkassen und ihrer Verbände u.a. zu Ärzten, Zahnärz-ten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern undihren Verbänden abschließend im Vierten Kapitel des [X.] (§§ 69-140h) so-- 10 -wie in den §§ 63, 64 [X.] geregelt. Nach § 69 Satz 4 [X.] gilt dies auch,soweit durch diese Rechtsbeziehungen die Rechte Dritter betroffen sind. [X.] neu gefaßten § 69 [X.] hat der Gesetzgeber die im Vierten Kapitel des[X.] angeführten Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungs-erbringern, auch soweit sich daraus Rechte Dritter ergeben, ausschließlich so-zialversicherungsrechtlich und nicht privatrechtlich geregelt und damit [X.] den Rechtsschutz nach dem UWG entzogen (vgl. Begründung [X.] BT-Drucks. 14/1245, [X.]; BSG NJW-RR 2002, 1691,1693; [X.], Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 69[X.] Rdn. 2; [X.] Kommentar/[X.], § 69 [X.] Rdn. 3; kritisch: [X.]/[X.], [X.], § 69 [X.] Rdn. 21). Dies schließt auch Fallgestal-tungen wie im Streitfall ein, in denen durch die [X.] zu einer Apotheke nach § 126 [X.] das Verhältnis zweier [X.] (Apotheke und Sanitätshaus) betroffen ist. Der [X.] § 126 [X.] kommt daher nach der Neufassung des § 69 [X.] keinewettbewerbsrechtliche Schutzfunktion zu.- 11 -II[X.] Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.v. Ungern-SternbergRi[X.] Prof. [X.] ist in Bornkammden Ruhestand [X.] daher verhindert zuunterschreiben. v. [X.]

Meta

I ZR 117/01

02.10.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2003, Az. I ZR 117/01 (REWIS RS 2003, 1384)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1384

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