Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.10.2013, Az. B 9 V 6/13 B

9. Senat | REWIS RS 2013, 1555

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - rechtliches Gehör - fehlerhafte Protokollierung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge - Entscheidungserheblichkeit - Pflicht des Vorsitzenden zur Hinwirkung auf sachdienliche Anträge - Obliegenheit der Gehörverschaffung


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 28. November 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das [X.] ([X.]) hat mit Urteil vom 28.11.2012 einen Anspruch des [X.] auf Erstattung der von ihm im Zeitraum vom [X.] bis zum [X.] zur privaten Krankenversicherung gezahlten Beiträge verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim [X.] ([X.]) eingelegt, die er mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) begründet.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da keiner der in § 160 Abs 2 [X.] abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 [X.]).

3

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]), so müssen bei der Bezeichnung des [X.] zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des [X.] - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl [X.] SozR 1500 § 160a [X.], 24, 34, 36). Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.] kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 [X.] und auf eine Verletzung des § 103 [X.] nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den sich daraus ergebenden Anforderungen ist die Beschwerdebegründung nicht gerecht geworden.

4

Der Kläger rügt mehrere Verfahrensfehler: Es liege ein Verstoß gegen § 122 [X.] iVm § 160 Abs 3 [X.] 2 ZPO vor, weil aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung des [X.] vom 28.11.2012 nicht ersichtlich sei, welche Anträge nun tatsächlich gestellt worden seien. Ferner habe der Vorsitzende des [X.] gegen seine Pflicht gemäß § 112 Abs 2 S 2 [X.] verstoßen, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken; aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung sei nicht zu entnehmen, dass der Vorsitzende mit ihm die Sachdienlichkeit der Anträge erörtert habe. Das Protokoll enthalte zudem nicht alle von ihm, dem Kläger, mit Schriftsatz vom 28.11.2012 gestellten Anträge, die auch nicht im Tatbestand des Urteils aufgeführt worden seien. Dem Tatbestand sei insbesondere nicht ein Feststellungsantrag, wie von ihm mit besagtem Schriftsatz gestellt, zu entnehmen. Da die Akten des [X.] weder eine Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2012 enthielten und auch ein Nachweis für die Versendung der Sitzungsniederschrift an ihn nicht vorliege, sei ihm der Weg zu einer [X.] gemäß § 153 Abs 1, § 139 [X.] in Bezug auf die Antragstellung versperrt gewesen. Mit diesen Ausführungen hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass die Entscheidung des [X.] - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf den gerügten Mängeln beruhen kann.

5

Zwar können Verstöße gegen den Inhalt der Niederschrift sowie deren Genehmigung nach § 122 [X.] iVm §§ 160 und 162 ZPO Verfahrensfehler iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.] darstellen. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um absolute Revisionsgründe, sodass gesondert festzustellen ist, inwiefern das angegriffene Urteil auf ihnen beruhen kann (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 122 Rd[X.] 11 mwN). Die bloße Behauptung einer fehlerhaften Protokollierung von Anträgen genügt den Darlegungserfordernissen insoweit nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 123 [X.] das Gericht ohnehin über die vom Kläger erhobenen Ansprüche entscheidet, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Der Kläger macht auch nicht geltend, in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] Anträge gestellt zu haben, die nicht bereits in seinen Schriftsätzen enthalten gewesen seien. Nur dann läge es nahe, dass Mängel einer Protokollierung dieser Anträge sich auf das Urteil ausgewirkt haben könnten.

6

Ähnlich verhält es sich, soweit der Kläger den Inhalt des Tatbestandes des Berufungsurteils hinsichtlich der Darstellung seiner Anträge rügt. Soweit er eine hinreichende Klarheit vermisst, fehlt es an Ausführungen dazu, inwiefern das Urteil darauf beruhen kann. Es wird insbesondere nicht vorgetragen, das [X.] habe in seinen Entscheidungsgründen die Anträge des [X.] falsch verstanden oder unvollständig behandelt.

7

Im Übrigen legt der Kläger nicht näher dar, warum er die von ihm angesprochenen Mängel nicht durch eine Berichtigung der Sitzungsniederschrift (vgl § 122 [X.] iVm § 164 ZPO) und des Tatbestandes (§ 139 [X.]) hätte beheben lassen können.

8

Soweit der Kläger sinngemäß als Verfahrensmangel rügt, das [X.] habe in der Person des Vorsitzenden die sich aus § 112 Abs 2 [X.] ergebenden Pflichten zur Hinwirkung auf sachdienliche Anträge und zur Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses verletzt, handelt es sich sachlich auch um eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 [X.]; Art 103 Abs 1 GG). Auch insoweit reichen die Darlegungen des [X.] in seiner Beschwerdebegründung nicht aus. Ein Beteiligter kann mit seiner Beschwerde insoweit nur durchdringen, wenn er vor dem [X.] alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich Gehör zu verschaffen (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 62 Rd[X.] 11d mwN). Weshalb der Kläger hieran gehindert gewesen sein sollte, legt er nicht hinreichend dar.

9

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung [X.] (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 [X.]).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.].

Meta

B 9 V 6/13 B

30.10.2013

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: V

vorgehend SG München, 26. Juni 2009, Az: S 33 V 27/04, Gerichtsbescheid

§ 112 Abs 2 S 2 SGG, § 122 SGG, § 123 SGG, § 139 SGG, § 62 SGG, § 160a SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160 Abs 3 Nr 2 ZPO, § 162 ZPO, § 164 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.10.2013, Az. B 9 V 6/13 B (REWIS RS 2013, 1555)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1555

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