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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 20/12
vom
16.
Juli
2012
in dem Insolvenzverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Kayser, [X.], Dr.
Pape,
Grupp
und die Richterin Möhring
am 16.
Juli
2012
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beab-sichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9.
Zivilkammer des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai
2012
wird
abgelehnt.
Gründe:
1. Die
beabsichtigte
Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist.
Nach der früheren Gesetzeslage fand zwar gegen Entscheidungen der Beschwerdegerichte über
die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß §§
6, 7, 21 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1, §
64 Abs.
3 Satz
1 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO kraft Gesetzes die Rechtsbeschwerde statt. Durch
das
Ge-setz vom 21.
Oktober 2011 (BGBl. I
S.
2082) ist die Vorschrift des §
7 [X.] [X.] mit Wirkung zum 27.
Oktober 2011 aufgehoben worden. Nach neuem Recht ist die Rechtsbeschwerde gemäß §
4 [X.]
in Verbindung mit
§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO
nur
noch
statthaft, wenn sie durch das [X.] zugelassen worden ist.
Diese neue Regelung ist auf [X.] gegen Entscheidungen
anwendbar, die
wie
im Streitfall erst nach dem 1
2
-
3
-
27.
Oktober 2011
ergangen sind
(BT-Drucks. 17/5334, S.
9; vgl. [X.], [X.] vom 20.
Dezember 2011 -
IX
ZB 294/11, [X.], 276 Rn.
4
f; vom 10.
Mai 2012 -
IX
ZB 295/11, [X.], 1146 Rn.
6
ff).
Gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde gibt es -
anders als bei der Revision
-keine Nichtzulassungsbeschwerde ([X.], Beschluss vom 16.
November 2006 -
IX
ZA 26/06, [X.], 41 Rn.
2; vom 10.
Mai 2012, aaO
Rn.
16). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133
ff) und ver-
fassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395
ff).
3
-
4
-
2.
Die vom Schuldner
beantragte Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbe-schwerdeverfahren ist demnach mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfol-gung abzulehnen (§
4 [X.], §
114 Satz
1 ZPO).
Kayser
Raebel
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.11.2011 -
810 [X.]/09-A-17-4 -
LG [X.], Entscheidung vom 18.05.2012 -
2-O-9 [X.] -
4
Meta
16.07.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2012, Az. IX ZA 20/12 (REWIS RS 2012, 4665)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4665
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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