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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde des Beklagten und [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 10. Zivilsenats des [X.] vom 3. Januar 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar ist zutreffend, dass der Kläger lediglich die Zahlung von 17.500 € (700 € monatlich für den Zeitraum Februar 2016 bis Februar 2018) beantragt hatte, der Beklagte hingegen durch das [X.] zur Zahlung von 29.400 € abzüglich der Aufrechnungsforderung von 186,59 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Dabei handelt es sich aber um einen offenbaren Rechnungsfehler in Sinne von § 319 ZPO, der im Wege der Berichtigung ausgeräumt werden kann (vgl. [X.] Beschluss vom 14. Januar 2016 - [X.] - juris Rn. 12). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 ZPO).
Wert: 76.489 €
Dose |
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Klinkhammer |
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Günter |
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Nedden-Boeger |
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Botur |
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Meta
10.11.2021
Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Düsseldorf, 3. Januar 2020, Az: I-10 U 136/19
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.11.2021, Az. XII ZR 14/20 (REWIS RS 2021, 1203)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 1203
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, XII ZR 14/20, 10.11.2021.
Oberlandesgericht Düsseldorf, 10 U 136/19, 03.01.2020.
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